AußStrG
Gliederung
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
11. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 140 Schutz des Privat- und Familienlebens
(1) Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Gericht kann, wenn sich keine Partei dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert werden und dies mit dem Wohl der vertretenen Person vereinbar ist. An den nichtöffentlichen Teilen des Beweisverfahrens können neben den im § 19 Abs. 5 genannten Personen auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Familiengerichtshilfe und der Jugendgerichtshilfe teilnehmen.
(2) Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (§ 301 Abs. 1 StGB).
(3) Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht überdies Personen zur Geheimhaltung (§ 301 Abs. 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten. Dieser Beschluss ist selbständig anfechtbar.
§ 140 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 140 Schutz des Privat- und Familienlebens
…§ 140. (1) Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Das Gericht kann, wenn sich keine Partei dagegen ausspricht, die Öffentlichkeit herstellen, soweit keine Umstände des Privat- und Familienlebens…
§ 207i Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013
…104a, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 132 und 140 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit 1. Februar 2013…
Rückverweise