Das mit der Durchführung einer Kindesabnahme befaßte inländische Gericht hat sich über die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 19 Abs 1 AußStrG, nach der allein im Falle einer solchen Maßnahme zu verfahren ist, unbeschadet der Rechtskraft des Herausgabebeschlusses jeweils selbst schlüssig zu werden, und zwar vor allem unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes.
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