RS0007310 – OGH Rechtssatz
Die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 19 Abs 1 AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. Die Zwangsmittel des § 19 Abs 1 AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss.