Auf den im Außerstreitverfahren gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG geltenden Untersuchungsgrundsatz und auf § 19 Abs 1 AußStrG kann sich der Antragsteller zumindest im Rahmen des Verfahrens über die vorläufige Untersagung nicht stützen.
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