Das Exekutionsverfahren nach der EO eignet sich grundsätzlich nicht zur Durchsetzung von Titeln in Fragen der Pflege und Erziehung von Kindern. Hingegen kann der Außerstreitrichter nach § 19 Abs 1 AußStrG je nach der Lage des Falles eine zwangsweise Abnahme des Kindes, erforderlichenfalls durch hiezu besonders geeignete Organe, verfügen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden