Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nach der Wertgrenze findet keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG verhängt wurden.
…über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 207/08x = RIS Justiz RS0004785 [T6, T7]; RS0008617 [T8, T9]; auch RS0038625). Auch die vorliegend bekämpfte verfahrensrechtliche Entscheidung ist als nicht rein vermögensrechtlicher Natur anzusehen, ist sie doch von entscheidendem Einfluss auf das…
…über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 207/08x = RIS Justiz RS0004785 [T6, T7]; RS0008617 [T8, T9]; auch RS0038625; zuletzt 6 Ob 196/11h). Die von den Rechtsmittelwerbern erhobene Zulassungsvorstellung und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs (§ …
… 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung: 1. Beschwerdegegenstand ist nicht der Geldwert der über die Mutter verhängten Strafe, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0008617 [T2]; RS0038625). Der Revisionsrekurs ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln (RIS Justiz RS0038625 [T2]). 2. …
…Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, gilt Folgendes: Gegenstand einer Ordnungsstrafenverhängung ist nicht nur der Geldwert des Strafbetrags, sondern auch die Bestrafung als solche (vgl RIS Justiz RS0008617; RS0038625; RS0004785; RS0044260). Damit handelt es sich bei einer Ordnungsstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht…
…Abs 3 AußStrG). Begründung: Beschwerdegegenstand bei einer Geldstrafe ist nicht die ihrer Höhe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich (RIS-Justiz RS0004785; RS0008617). Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist daher nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das…
…sich auf die Voraussetzungen der Strafverfügung und das Strafausmaß beziehen, für das Rechtsmittelverfahren seien hingegen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend (vgl RIS Justiz RS0007123, RS0004785, RS0008617) und ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit sei daher nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln, wäre dadurch für den Prozessstandpunkt…
…nicht anzuwenden ( RIS Justiz RS0124331 [T1]) . 2. Gegenstand einer Geldstrafenverhängung ist nicht nur der Geldwert des Strafbetrags, sondern auch die Bestrafung als solche (vgl RS0008617). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein…
…von psychiatrischen Untersuchungen im Obsorgeverfahren besteht. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis auch berechtigt. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0038625, RS0004785, RS0008617). Der Entscheidungsgegenstand ist damit im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0109789 [T16]). Nach…
…Revisionsrekurs ist in dieser Angelegenheit daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln (vgl RIS Justiz RS0038625 [T2]; RS0004785 [T8]; RS0008617 [T10]). Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG liegt hier allerdings nicht vor: Zufolge § 79 …
…verhängt werden. Beschwerdegegenstand ist in diesem Fall nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (7 Ob 186/02g mwN ua; RIS-Justiz RS0008617). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 14 Abs 1 AußStrG bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aber an die Voraussetzung, dass die Entscheidung (über das Rechtsmittel…
…19 AußStrG 1854 verhängt werden, nicht anzuwenden. Beschwerdegegenstand ist in diesem Fall nämlich nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0008617; zuletzt 1 Ob 31/04p). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurs hängt daher von den in § 14 Abs 1 AußStrG genannten…
…der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 AußStrG 1854 bei Verhängung von Ordnungsstrafen nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0038625; RS0038610; RS0008617). Der Revisionsrekurs ist daher nicht absolut unzulässig, er ist aber verspätet. Zum Zeitpunkt seines Einlangens war die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1…
…formelle Entscheidung des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG alt (vgl RIS-Justiz RS0008617 [insbesondere T 7]) - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG alt abhängt (RIS-Justiz RS0007169 ua…
…Der Revisionsrekurs ist zulässig. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nämlich nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0038625, RS0004785, RS0008617). Der Entscheidungsgegenstand ist damit im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0109789 [T16]). Der…
…an den Sachverständigen mittelbar zu bekämpfen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. 1. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0038625, RS0004785, RS0008617). Der Entscheidungsgegenstand ist damit im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0109789 [T16]). 2…
…II. Zur Geldstrafe: II.1 Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0008617 [T2]; RS0038625). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein…
…der festgesetzten Geldstrafe von 600 EUR. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nämlich nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0008617; RS0038625). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG 2005 nicht…
…und 4 AußStrG rein vermögensrechtlicher Natur ist (zur Geldstrafe vgl 5 Ob 257/09v; 3 Ob 19/11g; RIS-Justiz RS0004785, RS0008617, RS0038625). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher allein nach § 62 Abs 1 AußStrG. Sie ist hier aus dem vom Rekursgericht genannten…
…des Rekursgerichts nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG (vgl RIS Justiz RS0008617 [insbes T7]) - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (RIS Justiz RS0007169…
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