Wenn die Auslegung des von den Eltern des Kindes vergleichsweise geregelten Besuchsrechtes des einen Elternteiles strittig ist und das Gericht dem erziehungsberechtigten Elternteil einen Auftrag unter Androhung einer Ordnungsstrafe erteilt, dem anderen Teil das Besuchsrecht zu ermöglichen, dann liegt eine nach § 9 AußStrG anfechtbare Verfügung des Gerichtes und nicht eine bloße Androhung einer Ordnungsstrafe iSd § 19 AußStrG vor. Der Fall ist anders als in 3 Ob 242/52 (SZ 25/108).
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