Ob Vereinbarungen der Eltern vor dem Pflegschaftsgericht über Umstände, die ohne diese Vereinbarung vom Pflegschaftsgericht geregelt werden müßten, Verfügungen des Gerichtes im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG gleichzuhalten sind, ist im Gesetz weder bejaht noch verneint. Wenn wegen Verletzung einer solchen Vergleichsverpflichtung eine Ordnungsstrafe verhängt wird, ist dies somit nicht offenbar gesetzwidrig.
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