Die Abnahme eines unmündigen Kindes unter Beiziehung einer Fürsorgerin mit allfälliger Gendarmerieassistenz durch einen Gerichtsbeamten hat in den Bestimmungen der §§ 19 AußStrG, 7 ABGB, 253 Abs 4, 360 Abs 2, 395 Abs 2 EO eine hinreichende Stütze.
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