Wenn § 19 AußStrG von Parteien spricht, so ist der Ausdruck hier im weitesten Sinne zu nehmen. Sobald eine der durch die Auskunftspflicht getroffenen Personen dieser Pflicht nicht nachkommt, nimmt das konkrete Verfahren seine Richtung eben auch gegen sie, das heißt sie können mit Aufträgen und Strafen belegt werden, haben dagegen Rechtsmittel usw.
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