Wenn das Kind dem mütterlichen Großvater in Pflege und Erziehung gegeben wird, kann gegen die mütterliche Großmutter, die beharrlich die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters vereitelt, kein Zwangsmittel angewendet werden, da diese Zwangsmittel nach § 19 AußStrG nur gegen Parteien zur Anwendung gelangen können, die mütterliche Großmutter hier aber nicht Partei ist.
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