§ 4 § 4 — Grundversorgungsgesetz, Tiroler
Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:
a)Fremden, denen nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Österreich, mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2026,
b) Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
c)Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde und denen der Status subsidiären Schutzes nach nicht zuerkannt wurde,
d)Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, denen der Status subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt wurde,
e)Fremden, mit rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz, denen der Status subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder nach § 8 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2026, zuerkannt wurde.
Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
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