Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:
a) Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 17/2025 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2025, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2025,
b) Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
c) Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde,
d) Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
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