IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 30.04.2025, Zl.: 27- Z-619-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 20.01.2025 bei der Medizinischen Universität Wien eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines an der Universität Aleppo, Syrien, erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin („Nostrifizierung“). Dem Antrag beigelegt waren u.a. in beglaubigter Übersetzung aus dem Arabischen in die deutsche Sprache ausgefertigte Unterlagen über die vom Beschwerdeführer an der Universität Aleppo absolvierten Studien.
2. Am 07.03.2025 informierte die Medizinische Universität Wien den Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs über das Ergebnis einer Beweisaufnahme, der zu Folge festgestellt worden sei, dass die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte insbesondere in den Bereichen Konservierende Zahnheilkunde/Parodontologie/Prothetik sowie Kieferorthopädie in dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium nicht in ausreichender Weise enthalten gewesen seien. Weiters sei ein Nachweis über ein absolviertes „Clinical Internship“ vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden und eine wissenschaftliche Abschlussarbeit sei nicht Teil des in Aleppo absolvierten Studiums gewesen. Das Studium an der Heimatuniversität des Beschwerdeführers weise zahlreiche Inhalte auf, welche nicht medizinrelevant seien und habe fünf Jahre gedauert, während für das Diplomstudium Zahnmedizin an der Universität Wien eine Studienzeit von sechs Jahren vorgesehen sei, woraus sich eine unzureichende inhaltliche Vertiefung im Vergleich der beiden Studien ergebe. Im Ergebnis sei der in Aleppo erworbene Studienabschluss mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Universität Wien nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig.
3. Am 27.03.2025 gab der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme seinerseits eine Stellungnahme ab und führte dabei – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass in den Fächern „Kieferorthopädie“, Parodontologie“, „Konservierende Zahnheilkunde“ und „Prothetik“ die Gesamtstundenanzahl der dafür vorgesehenen Stunden an der Universität Aleppo jeweils höher sei als jene an der Medizinischen Universität Wien. Außerdem dauere an der Universität Aleppo eine Unterrichtsstunde tatsächlich 60 Minuten und umfasse jedes Semester 16 Wochen.
4. Am 03.04.2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme dahingehend, dass er ersuche, zu einem Stichprobentest eingeladen zu werden, „um das Ermittlungsverfahren zu vervollständigen“. Er sei auch schon seit neun Monaten als zahnärztlicher Assistent beschäftigt und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum – basierend auf den gleichen Qualifikationen – eine Beschäftigung als zahnärztlicher Assistent problemlos möglich sei, eine Nostrifizierung des Studiums aber abgelehnt werde.
5. Mit Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung seines an der Universität Aleppo erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin abgewiesen.
6. Begründend wurde ausgeführt, dass in den besonders bedeutenden und praxisrelevanten Fachbereichen Konservierende Zahnheilkunde/Parodontologie/Prothetik sowie Kieferorthopädie die Unterschiede in den beiden zu vergleichenden Ausbildungen gravierend seien. Insgesamt umfasse das absolvierte Studium nur 57% der praktischen Stunden, die im Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien vorgesehen seien. Im absolvierten Studium sei weder ein „Clinical Internship“ absolviert worden noch eine wissenschaftliche Abschlussarbeit vorgesehen gewesen. Aus Dauer und Aufbau des absolvierten Studiums ergebe sich eine unzureichende inhaltliche Vertiefung. Aus der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur lasse sich ableiten, dass nur dann von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit als Voraussetzung für eine Nostrifizierung ausgegangen werden könne, wenn die Abweichungen zwischen den beiden zu vergleichenden Studien nicht mehr als 20% betragen. Verfahrensgegenständlich würden die inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede der beiden zu vergleichenden Studien ein Ausmaß annehmen, welches ein Nachholen der fehlenden Studieninhalte im Wege von Ergänzungsprüfungen nicht mehr vertretbar erscheinen lasse. An diesem Ergebnis vermöge auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 27.03.2025 und vom 03.04.2025 nichts zu ändern.
Der Bescheid wurde am 08.05.2025 zugestellt.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.06.2025, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dieses auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei unvollständig gewesen, weil ein Stichprobentest nicht durchgeführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer als Konventionsflüchtling die Voraussetzungen für eine Zulassung erfülle. Weiters werde abermals auf das bereits im Rahmen der Stellungnahmen getätigte Vorbringen zum Thema Gleichwertigkeit der beiden zu vergleichenden Ausbildungen verwiesen. Fakt sei jedenfalls, dass die Ausbildung in Aleppo mehr Stunden umfasse als jene an der Medizinischen Universität Wien. Der Beschwerdeführer habe seinen Abschluss an einer renommierten staatlichen Universität in Syrien erworben und es gebe auch genügend Beispiele dafür, dass vergleichbare Abschlüsse sehr wohl zu einer Nostrifizierung geführt hätten.
8. Mit Schriftsatz vom 05.09.2025 (eingelangt am 09.09.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist anerkannter Konventionsflüchtling. Er brachte am 20.01.2025 an der Medizinischen Universität Wien einen Antrag auf Anerkennung seines an der Universität Aleppo (Syrien) erworbenen Abschlusses des Studiums Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin ein. Dem Antrag legte er mehrere Dokumente über sein an der genannten Heimatuniversität absolviertes Studium der Zahnmedizin bei.
Das vom Beschwerdeführer in Aleppo absolvierte Studium unterscheidet sich vom Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien vor allem dahingehend, dass im Fachbereich Konservierende Zahnheilkunde/Parodontologie/Prothetik lediglich 54% der praktischen Stunden sowie im Fachbereich Kieferorthopädie lediglich 50% der Gesamtstunden und 31% der praktischen Stunden und im gesamten Studium lediglich 57% der praktischen Stunden vorgesehen sind. Es ist auch an der Heimatuniversität des Beschwerdeführers weder ein „Clinical Internship“ noch eine wissenschaftliche Abschlussarbeit vorgesehen. Das Studium an der Medizinischen Universität Wien dauert mit einer Studienzeit von sechs Jahren ein Jahr länger als das Studium an der Universität Aleppo. Das Studium in Aleppo umfasst auch nicht medizinrelevante Fächer wie Fremdsprache oder Geschichte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 90 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet wie folgt:
Nostrifizierung
§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
3.1.2. Die für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Medizinischen Universität Wien lauten wie folgt:
Ermittlungsverfahren
§ 19. (1) Der:Die Curriculumdirektor:in hat unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Um nähere Informationen über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen, ist eine stichprobenartige Überprüfung der Kenntnisse des:der Nostrifizierungswerbers:in insbesondere in Form des „Stichprobentests“ zulässig (vgl. § 20 unten).
(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der:die Curriculumdirektor:in dem:der Nostrifizierungswerber:in zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist der:die Nostrifizierungswerber:in als außerordentliche:r Studierende:r an der Medizinischen Universität zuzulassen (vgl. § 90 Abs. 4 UG).
[…]
(4) Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit mit dem Diplomstudium Zahnmedizin (UN203) an der Medizinischen Universität Wien ist insbesondere gegeben, wenn im ausländischen Studium vergleichbare Lehrinhalte in entsprechendem Umfang aus folgenden Fachbereichen vorhanden sind:
– Konservierende Zahnheilkunde
– Parodontologie und Prophylaxe
– Prothetik
– Zahnärztliche Chirurgie/Kieferchirurgie
– Kinderzahnheilkunde
– Kieferorthopädie
Stichprobentest
§ 20. (1) Neben dem Vergleich der Studienvorschriften, der Fächer- und Stundenangaben sowie der didaktischen Ziele in den Antragsunterlagen betreffend den ausländischen Studienabschluss mit dem jeweils geltenden Curriculum für das Diplomstudium Human- bzw. Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien, kann – um nähere Informationen über die Inhalte des ausländischen Studiums zu gewinnen – im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Durchführung eines Stichprobentests vorgesehen werden. Der Stichprobentest ist keine Prüfung iSd §§ 72ff UG sondern eine Maßnahme im Ermittlungsverfahren und kann nur einmal abgelegt werden. Eine Wiederholung des Stichprobentests in einem Nostrifizierungsverfahren ist nicht möglich.
3.1.3. § 8 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes lautet wie folgt:
Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene
§ 8. Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von § 19 GewO 1991 gelten für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten sowie Drittstaatsangehörigen, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
3.1.4. Für die Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades kommt es darauf an, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte mit dem inländischen Studium als „gleichwertig" angesehen werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der „vollen Gleichwertigkeit" und der „grundsätzlichen Gleichwertigkeit" (vgl. § 90 Abs. 4 UG), wobei letztere dadurch gekennzeichnet ist, dass „einzelne Ergänzungen" auf die volle Gleichwertigkeit fehlen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass die Möglichkeit einer „Nostrifizierung unter Bedingungen" nur dann in Betracht kommt, wenn die erforderlichen Ergänzungen nicht in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, um dem vergleichbaren inländischen Studium zu entsprechen. Daher ist ein Antrag auf Nostrifizierung abzuweisen, wenn diese Grenze überschritten wird und Auflagen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten (vgl. VwGH vom 29.11.1993, 90/12/0106). Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich zu dieser Grenze ableiten, dass dann nicht mehr von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit ausgegangen werden kann, wenn die Abweichungen zwischen den beiden zu vergleichenden Studien mehr als 20% betragen (vgl. VwGH vom 21.01.2015, Ro2014/10/0020).
3.1.5. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Wie die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen, nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren anhand eines Abgleichs der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über das an seiner Heimatuniversität Aleppo absolvierte Studium Zahnmedizin mit dem Curriculum des an der Medizinischen Universität Wien eingerichteten Diplomstudiums Zahnmedizin aufgezeigt hat, sind die inhaltlichen und umfangmäßigen Abweichungen in besonders bedeutenden und praxisrelevanten Fachbereichen durchaus gravierend. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hier auf den zweiten Absatz zu Punkt 1. („Feststellungen“) verwiesen.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium ein Jahr kürzer dauert als das zu vergleichende Studium an der Medizinischen Universität Wien, dass im Rahmen des Studiums weder ein „Clinical Internship“ noch eine wissenschaftliche Abschlussarbeit vorgesehen waren und dass das Studium auch einige nichtmedizinrelevante Inhalte vorsieht ist jedenfalls davon auszugehen, dass – zur Erreichung einer vollen Gleichwertigkeit der beiden Ausbildungen – Auflagen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten.
Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss kommt, dass im Sinne des § 90 UG der vom Beschwerdeführer an der Universität Aleppo erworbene Studienabschluss Zahnmedizin mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig ist und aufgrund der gravierenden Abweichungen eine Gleichwertigkeit auch nicht durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erreicht werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend macht, da er nicht zu einem Stichprobentest zugelassen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem derartigen Test besteht, sondern dass die Satzung der Medizinischen Universität Wien lediglich vorsieht, dass – zur Informationsgewinnung im Ermittlungsverfahren – ein solcher durchgeführt werden kann. Wenn sich allerdings – wie hier der Fall – schon aus den Antragsunterlagen zweifelsfrei ergibt, dass die beiden zu vergleichenden Studien nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig sind, erweist sich auch die Durchführung eines Stichprobentests als nicht erforderlich.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, ihm sei aufgrund der Bestimmung des § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz die Ablegung eines Stichprobentests zu ermöglichen, da er anerkannter Konventionsflüchtling sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung ein besonders Verfahren für u.a. Konventionsflüchtlinge nur dann vorsieht, wenn diese ohne ihr Verschulden nicht in der Lage sind, die für die Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerade das ist verfahrensgegenständlich aber nicht der Fall, da der Beschwerdeführer – wie er in seiner Stellungnahme auch selbst einräumt – bereits alle für das Verfahren erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Somit ist § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz nicht anzuwenden.
Schließlich lässt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, dass im Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in ähnlich gelagerten Fällen sehr wohl eine Nostrifizierung erfolgt sei, nichts gewinnen, da im Rahmen von Notifizierungsverfahren jeweils eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, deren Ergebnis unabhängig ist vom Ausgang etwaiger sonstiger Anerkennungsverfahren.
Insgesamt konnte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.
3.1.6. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.7 Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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