W146 2281628-1/28E W146 2281630-1/28E W146 2281631-1/35E W146 2281632-1/21E W146 2281633-1/21E W146 2281634-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerden von BF1: XXXX , geb. XXXX , BF2: XXXX geb. XXXX , BF3: XXXX , geb. XXXX , BF4: XXXX , geb. XXXX , BF5: XXXX , geb XXXX , BF6: XXXX , geb. XXXX , StA. alle Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte IV. – VI. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , BF1: Zl. XXXX , BF2: Zl. XXXX , BF3: Zl. XXXX , BF4: Zl. XXXX , BF5: Zl. XXXX , BF6: Zl. XXXX zu Recht:
A)
I. Die Spruchpunkte IV. – VI. der angefochtenen Bescheide werden in Stattgabe der Beschwerden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 15.03.2022 und 28.06.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den beschwerdeführenden Parteien wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht vollumfänglich Beschwerden erhoben, welche am 14.11.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten und am 21.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.
Am 26.03.2025 fand mit den beschwerdeführenden Parteien eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Den beschwerdeführenden Parteien wurde am 22.09.2025 der Status der Vertriebenen nach der Vertriebenen VO (Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene) zuerkannt.
Die beschwerdeführenden Parteien zogen ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. – III. der genannten Bescheide mit Schriftsatz vom 06.11.2025 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus aktuellen IZR-Auszügen samt Kopien der Ausweise für Vertriebene und den Schriftsätzen der beschwerdeführenden Parteien vom 06.11.2025.
3. Rechtliche Beurteilung
Zum Spruchteil A)
Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates von der Bundesregierung die VertriebenenVO am 11. März 2022 kundgemacht.
Gemäß § 62 Abs. 1 AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
Durch die VertriebenenVO iVm § 62 Abs 1 AsylG 2005 wird auf nationaler Ebene der am 4. März 2022 erlassene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes umgesetzt.
Gemäß § 1 dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine und deren Familienangehörige gemäß § 2, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
Den beschwerdeführenden Parteien wurde am 22.09.2025 der Status der Vertriebenen nach der Vertriebenen VO (Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene) zuerkannt.
Da sich die Beschwerdeführer demnach rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, waren die Spruchpunkte IV. der gegenständlichen Bescheide zu beheben. Dem folgend sind auch die auf diese Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos zu beheben.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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