BundesrechtArt. 15a VereinbarungenErhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)

Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)

In Kraft bis 30. Juni 2026
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