Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VertriebenenV Aufenthaltsrecht Ukrainer 2022/II/92 haben Vertriebene im Sinn der VertriebenenV ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da in Art. 2 lit. l Dublin III-VO ausdrücklich auch auf jene Aufenthaltsgenehmigung, die sich durch die Anwendung der MassenzustromRL ergibt, Bezug genommen wird, ist das durch die VertriebenenV gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-VO zu verstehen.
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