Der Status des Fremden als Asylwerber - dem gemäß § 13 AsylG 2005 jedenfalls faktischer Abschiebeschutz zukommt - ist Voraussetzung für die Erlassung eines Rückkehrverbots gemäß § 62 FrPolG 2005 und kann daher keinesfalls der Erlassung dieser Maßnahme entgegen stehen.
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