AsylG-DV 2005
Gliederung
1. Abschnitt Karten für Antragsteller und Vertriebene
§ 2 Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005
(1) Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage Causgestellt. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.
(2) Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 S. 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage Aausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005. Im Übrigen gelten § 3 Abs. 3 und § 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Fremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.
§ 12 AsylG-DV 2005 · AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 12 In-Kraft-Treten
…tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (3) § 1 samt Überschrift…
§ 2 Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005
…§ 2. (1) Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. §…
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