JudikaturOGH

RS0135323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Personen, die nach der MassenzustromRL bzw einer auf Grundlage des § 62 AsylG 2005 erlassenen Verordnung vorübergehenden Schutz in Österreich genießen, zählen zu dem von § 2 Abs 1 UVG erfassten Personenkreis und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.

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