JudikaturVwGH

Ra 2025/18/0033 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger, Dr. in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des S H, vertreten durch Mag. Gudrun Stangl als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das am 11. September 2024 mündlich verkündete und am 13. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L525 2203622 2/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 9. November 2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er sei von Mitgliedern der Awami League verfolgt worden.

2 Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2018 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 2. Februar 2021, W195 2203622 1/11E, als unbegründet ab.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 982/2021, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Die hierauf erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Oktober 2021, Ra 2021/19/0333, zurück.

6 In weiterer Folge kam der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 7. Jänner 2022 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen darauf stützte, homosexuell zu sein und aus diesem Grund in seinem Heimatland Verfolgung zu befürchten. Zudem brachte er vor, er leide an einer psychischen Erkrankung.

7 Am 8. Dezember 2022 brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein.

8 Mit Bescheid vom 27. Februar 2023 wies das BFA diesen Folgeantrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Zudem verhängte es über den Revisionswerber gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 0“ Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

9 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Des Weiteren erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

10 In der Begründung stellte das BVwG soweit hier von Belang fest, dass der Revisionswerber an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und arbeitsfähig sei. Er beziehe keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung, gehe seit dem Jahr 2017 einer Erwerbstätigkeit nach und verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse für eine Basisverständigung. Er habe im Bundesgebiet keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er sei im Bundesgebiet unbescholten. Seit dem 12. November 2024 weise er keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Beweiswürdigend sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber, u.a. durch das Vorspiegeln von gesundheitlichen Problemen, versuche, das Verfahren in die Länge zu ziehen, um seinen Aufenthalt zu prolongieren, da je ein Termin zu seiner Einvernahme im Erst sowie im Folgeverfahren vor dem BFA krankheitsbedingt verschoben werden hätte müssen. Auch an der Verhandlung vor dem BVwG habe der Revisionswerber mangels Behebung der Ladung unentschuldigt nicht teilgenommen. Insgesamt sei das Verhalten des Revisionswerbers seiner persönlichen Glaubwürdigkeit massiv abträglich und nicht mit seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht in Einklang zu bringen. Aus dem vom BVwG [nach der mündlichen Verkündung] eingeholten ZMR Auszug vom 5. Dezember 2024 ergebe sich überdies, dass der Revisionswerber über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. Auch diesbezüglich sei der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Rechtlich folge daraus, dass der Revisionswerber seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und knapp ein Jahr illegal im Bundesgebiet verblieben sei, bevor er „den gegenständlichen unbegründeten Folgeantrag“ gestellt habe. Dieses Verhalten beeinträchtige gerade in Zeiten „des illegalen Migrationsstromes nach Europa“ die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal der Revisionswerber offensichtlich das Asylsystem durch die Stellung von unbegründeten Asylanträgen missbrauche, dabei seine Mitwirkungspflicht wiederholt verletzt und versucht habe, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Darüber hinaus verfüge der Revisionswerber über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet und versuche offenbar, sich dem Vollzug der Rückkehrentscheidung zu entziehen.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

12 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet teilte das BFA mit, dass der Revisionswerber am 26. März 2025 freiwillig aus Österreich nach Bangladesch ausgereist sei.

13 Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes führte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers dazu aus, dass anders als betreffend die Rückkehrentscheidung das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers in Bezug auf die Erlassung des Einreiseverbotes im angefochtenen Erkenntnis nicht weggefallen sei, da der Revisionswerber im Falle einer legalen Einreise unmittelbar davon betroffen sei.

Zu I.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Betreffend die Erlassung des auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes ist (ungeachtet der freiwilligen Heimreise in den Herkunftsstaat) ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzunehmen (vgl. in diesem Sinne VwGH 10.4.2025, Ra 2024/20/0672, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes; siehe auch VfGH 5.3.2020, E 2767/2019, wonach bei einem mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Einreiseverbot „der Beschwerdeführer auch dann beschwert [bleibt], wenn er sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt hat“).

15 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision zum Einreiseverbot vor, das BVwG habe entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargelegt, aufgrund welcher besonderen Umstände des Einzelfalles überhaupt eine Gefährdung gemäß § 53 Abs. 2 FPG vorliege. Der Folgeantrag sei wenige Wochen nach der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Erstantrag des Revisionswerbers gestellt worden. Es könne niemandem angelastet werden, von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Auch könne dem Revisionswerber nicht ex ante angelastet werden, dass sich der Antrag ex post betrachtet als unbegründet erweise. Das BVwG hätte vielmehr feststellen müssen, dass der Revisionswerber keine Handlungen gesetzt habe, die unter eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG zu subsumieren wären. Rechtlich hätte es ausführen müssen, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreichend sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten, zumal der Revisionswerber nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses strafrechtlich unbescholten sei. Dazu komme, dass das BVwG die Begründung zwischen der mündlichen Verkündung und der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich geändert habe, indem es in der schriftlichen Ausfertigung auf einen Umstand nämlich das Nichtvorliegen einer aufrechten Meldung des Revisionswerbers im Bundesgebiet Bezug genommen habe, der im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht vorgelegen sei. Dies dürfe nicht zu Lasten des Revisionswerbers ausgelegt werden.

16 Die Revision ist in diesem Umfang zulässig und begründet.

17 Das BVwG stützte die Erlassung des auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG.

18 Nach § 53 Abs. 1 FPG kann vom BFA mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Daran anschließend enthält § 53 Abs. 2 FPG in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, mwN).

19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2021/18/0100, mwN).

20 Das BVwG führt zur Begründung des verhängten Einreiseverbots zunächst in allgemeiner Art und Weise aus, dass der Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und die Stellung eines Folgeantrags, der sich letztlich als unbegründet erwiesen habe, „in Zeiten des illegalen Migrationsstromes nach Europa“ das öffentliche Interesse und die Sicherheit besonders beeinträchtige. Diese sehr pauschal gehaltene Argumentation vermag aber eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht darzutun.

21 Im Folgenden wirft das BVwG dem Revisionswerber vor, er missbrauche das Asylsystem offensichtlich durch die Stellung von unbegründeten Asylanträgen, verletze dabei wiederholt seine Mitwirkungspflicht und versuche, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Diese schweren Vorwürfe werden nur unzureichend begründet und lassen Umstände, die für den Revisionswerber sprechen, wie etwa, dass er eine raschere Erledigung seines Folgeantrags durch eine Säumnisbeschwerde erreichen wollte, begründungslos außer Acht. Dass in die Erwägungen des BVwG auch der erst nach der mündlichen Verkündung eingetretene Umstand der fehlenden Meldung im Bundesgebiet einfloss, macht die Revision im Übrigen zu Recht als Mangelhaftigkeit geltend.

22 Das angefochtene Erkenntnis ist daher in Bezug auf das verhängte Einreiseverbot wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Zu II.:

24 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

25 Die Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. etwa VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN).

26 Vor dem Hintergrund der freiwilligen Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet und der Rückkehr in sein Heimatland am 26. März 2025 noch vor Erhebung der gegenständlichen Revision (am 16. April 2025) muss davon ausgegangen werden, dass das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das angefochtene Erkenntnis, das sich für ihn abgesehen von dem gegen ihn erlassenen Einreiseverbot (vgl. dazu die Ausführungen zuvor) nicht mehr nachteilig auswirken kann, weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne erneut VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN). Gegenteiliges wurde auch von seinem Rechtsvertreter nicht vorgebracht.

27 Der Revision steht daher soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheides des BFA vom 27. Februar 2023 durch das angefochtene Erkenntnis wendet der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

28 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 26. Juni 2025

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