Die Fremde hat nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Asylantrages im Jahr 2004 einen weiteren Asylantrag, über den bisher noch nicht entschieden worden ist, eingebracht. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Dabei gelten Fremde, die vor dem Inkrafttreten des AsylG 2005 bis zum 31. Dezember 2005 einen Asylantrag gestellt haben, nicht als Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG 2005 (vgl. E 25. September 2007, 2006/18/0195; E 25. September 2009, 2006/18/0373). § 1 Abs. 2 FrPolG 2005 steht daher der Anwendung des § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 auf den vorliegenden Fall an sich nicht entgegen. Da über den (neuerlichen) Asylantrag der Fremden aus dem Jahr 2004 nicht binnen zwanzig Tagen entschieden worden ist, war dieser gemäß § 24a Abs. 8 AsylG 1997 zugelassen. Sie war damit gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Voraussetzungen für ihre Ausweisung lagen nicht vor.
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