Liegt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Ausweisung der Fremden ein zulässiger Antrag der Fremden gemäß § 51 Abs. 1 FrPolG 2005, der sich auf ihren Herkunftsstaat bezieht, vor, so gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls wäre die Fremde - sofern der Antrag auch iSd § 17 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht wurde - Asylwerberin gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. In diesem Fall hätte gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005 eine Ausweisung gemäß § 53 FrPolG 2005 gegenüber der Fremden nicht erfolgen dürfen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden