Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 5. Juni 2001 einen Asylantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die ihm im Zuge der Zulassung seines Asylverfahrens ausgehändigte Aufenthaltsberechtigungskarte „wegen Ablauf der Gültigkeit“ gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) entzogen, weil gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, das nach den Bestimmungen des § 125 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als Rückkehrverbot anzusehen sei. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG gelte das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechts. Da der Beschwerdeführer somit über kein gültiges Aufenthaltsrecht mehr verfüge, sei die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigungskarte abgelaufen, sodass die Entziehung auszusprechen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit den wesentlichen Argumenten, dass ein Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Beendigung des Asylverfahrens unzulässig und entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde das Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. April 2009, Zl. A12 236.314-0/2008/11E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. März 2003, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt worden war, gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 ab.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2009, Zl. SD 476/06, wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. April 2004 auf Aufhebung des gegen ihn im Instanzenzug durch Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. April 2002 erlassenen zehnjährigen Aufenthaltsverbots ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2009 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer äußerte sich in der gesetzten Frist zu einer dadurch im gegenständlichen Verfahren allenfalls eingetretenen Gegenstandslosigkeit nicht.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an der Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168). Im Hinblick darauf, dass sowohl das Asylverfahren als auch das Verfahren betreffend Aufhebung des verhängten Aufenthaltsverbots mittlerweile negativ beendet wurden, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung für diesen noch haben sollte.
Auf Grund des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Wien, am 11. August 2011
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