I413 1319130-3/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 54 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren in der Folge wegen fehlender Wohnsitzmeldung eingestellt wurde.
2. Am 23.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen und begründeten diesen damit, dass er seit dem Jahr 2013 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser ein gemeinsames Kind habe. Er habe daher einen rumänischen Aufenthaltstitel bekommen und lebe seit dem Jahr 2014 in Österreich. Seine Ehefrau sowie das gemeinsame Kind würden seit fünf Jahren in England leben, jedoch sei er in der Firma seiner Ehefrau beschäftigt. Derzeit lebe er mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind zusammen.
3. Dieser Antrag wurde am 22.03.2024 in erster Instanz rechtkräftig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits am 03.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck Angehöriger eines EWR-Bürger gestellt hatte. Dieser Antrag wurde am 18.08.2025 in zweiter Instanz rechtskräftig zurückgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht als EU-Bürger zukommt.
4. Am 22.09.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.
5. Am 09.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag aufgetragen, die fehlenden Unterlagen nachzureichen und diesen Antrag gemäß § 55 AsylG am 17.11.2025 persönlich einzubringen.
6. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht am 17.11.2025 nach und brachte den verfahrensgegenständlichen Antrag persönlich ein.
7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.09.2025 gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem setzte die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.)
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Sein Kind sei nunmehr 11 Jahre alt und wohne er seit der Geburt des Kindes mit ihm im gemeinsamen Haushalt, weshalb er eine sehr wichtige Bezugsperson für das Kind sei und durch seine Beschäftigung als Kurierfahrer auch zu einem guten Teil zum Lebensunterhalt des Kindes beitrage. Aufgrund des gemeinsamen Haushaltes und seiner täglichen Präsenz sei davon auszugehen, dass zwischen ihm und dem Kind ein besonderes emotionales Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er gehe daher davon aus, dass ihm in Österreich ein Aufenthaltsrecht abgeleitet aus den Rechten des Kindes zukomme.
9. Mit Schreiben vom 19.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Am 11.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
11. Mit Beschluss vom 21.05.2026 bestellte das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Humangenetik, menschliche Erbbiologie, DNA-Analysen, zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer der biologische Vater der minderjährigen Alicia Chidinma WILLIAMS ist.
12. Mit Gutachten vom 18.06.2026 kam der Sachverständige zum Schluss, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers betreffend die mj Alicia Chidinma WILLIAMS praktisch erwiesen sei.
13. Mit Schreiben vom 25.06.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten den Parteien zur Kenntnis. Es langten keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianische Staatsangehöriger, gehört der Volkgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
In seinem Heimatland besuchte er eine Grundschule, absolvierte jedoch keine Berufsausbildung. Er wurde von seinen Brüdern finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über verwandtschaftliche Kontakte in Nigeria.
Der Beschwerdeführer ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser eine volljährige gemeinsame Tochter. Die Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter leben in England. Die gemeinsame Tochter studiert derzeit Psychologie an einer Universität. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besteht keine aufrechte Beziehung. Der Beschwerdeführer lässt seiner in England lebenden Tochter in unregelmäßigen Abständen Geldbeträge in Höhe von EUR 100 bis EUR 200 zukommen und steht mit seiner Tochter sowie mit seiner Ehefrau in telefonischem Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 06.05.2026 befristeten rumänischen Aufenthaltstitel.
Im Jahr 2008 reiste der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren in der Folge wegen fehlender Wohnsitzmeldung eingestellt wurde.
Seit seiner Einreise im Jahr 2008 kehrte der Beschwerdeführer mehrfach nach Rumänien zurück und hielt sich dort für Zeiträume von unbekannter Dauer auf. In Österreich war der Beschwerdeführer zwischen 09.09.2011 bis 04.01.2012 obdachlos gemeldet und war von 22.05.2018 bis 01.08.2020 an zwei Adressen in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist seit 14.06.2022 wieder in Wien an einer Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Allerdings lebte der Beschwerdeführer in Missachtung des österreichischen Meldewesens (spätestens) seit dem Jahr 2015 durchgehend im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer führt bei aufrechter Ehe eine Beziehung mit einer Staatsbürgerin von Kenia, welche über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügt, und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Das Paar hat eine gemeinsame, im Jahr 2015 im Bundesgebiet geborene minderjährige Tochter. Sie wurde in aufrechter Ehe der Kindesmutter mit einem österreichischen Staatsbürger geboren. Über dessen Antrag wurde festgestellt, dass er nicht der Kindervater ist. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers betreffend diese Tochter wurde zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Der Beschwerdeführer lebt seit der Geburt seiner Tochter mit dieser im gemeinsamen Haushalt und nimmt in deren Alltag eine zentrale Rolle ein, indem er diese nach der Schule betreut, sie fallweise von der Schule abholt sowie bei den Hausaufgaben unterstützt. Die Kindesmutter und der Beschwerdeführer sind die Hauptbezugspersonen ihrer minderjährigen Tochter. Zu beiden Teilen besteht eine emotional positive und enge Beziehung.
Abgesehen von seiner Tochter verfügt der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet.
Seit Oktober 2025 geht der Beschwerdeführer einer geringfügigen Erwerbstätigkeit für einen Lieferdienst nach. Er besucht derzeit einen Spruchkurs, absolvierte bisher jedoch keine Sprachprüfung und verfügt lediglich über bruchstückhafte Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied einer Afrikanischen Katholischen Gemeinde.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Glaubenszugehörigkeit basieren auf dem Verfahrensakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 11.05.2026, S 4 und 9). Aufgrund des vorliegenden Reisepasses steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 11.05.2026, S 4). Von seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des erwerbsfähigen Alters war seine Arbeitsfähigkeit abzuleiten.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Schulbildung, dass er in Nigeria von seinen Brüdern finanziell unterstützt wurde sowie, dass er nach wie vor über familiäre Kontakte in Nigeria verfügt, steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 11.05.2026, S 10 und 13) fest. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser eine gemeinsame volljährige Tochter hat, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 11.05.2026, S 5 f) und sind durch die im Akt einliegende Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter belegt. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in keiner aufrechten Beziehung stehen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 11.0.5.2026, S5 f). Diese Angaben erscheinen glaubhaft. Ebenso aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ergibt sich der Aufenthaltsort der Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter, die finanziellen Zuwendungen des Beschwerdeführers an seine Tochter sowie der aufrechte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter (Protokoll vom 11.05.2026, S 6 ff). Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 11.05.2026, S 21).
Dass der Beschwerdeführer über einen bis 06.05.2026 befristeten rumänischen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Kopie der Aufenthaltskarte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2008 in das Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei das Verfahren in der Folge wegen fehlender Wohnsitzmeldung eingestellt wurde, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und lässt sich zudem dem ZMR sowie IZR entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet mehrfach nach Rumänien zurückkehrte, ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt und deckt sich zudem mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zu seinen Wohnsitzmeldungen in Österreich ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug. Dass sich der Beschwerdeführer (spätestens) seit dem Jahr 2015 dauerhalt, wenn auch ohne polizeiliche Meldung – sie endete laut ZMR-Auszug im Jänner 2012 und beginnt erst wieder im Jahr 2018 und war in weiterer Folge zwischen August 2020 und Juni 2022 wieder unterbrochen – im Bundesgebiet aufhält, lässt sich dem glaubhaften und übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen minderjährigen Tochter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer seit der Geburt seiner (zweiten) Tochter mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, entnehmen (Protokoll vom 11.05.2026, S 8, S 16 und S 19). Dass die Tochter in aufrechter Ehe der Kindesmutter mit einem österreichischen Staatsbürger geboren wurde und die Vaterschaft des Ehemanns der Kindesmutter rechtskräftig verneint wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 01.09.2015, 40 FAM 17/15v. Aus dem das Kind betreffenden Pflegschaftsakt des Bezirksgerichts Favoriten, in welchem der Name des Beschwerdeführers nicht aufscheint, ist zu entnehmen, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers von diesem nie anerkannt wurde (Schreiben des BG Favoriten vom 15.04.2026, 50 FAM 17/15v); ebensowenig scheint er bei der Standesbehörde als Vater auf. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zeugung und der Geburt der Tochter über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und auch zu keinem Zeitpunkt die Vaterschaft anerkannt hatte – auch nicht, als er sich in diesem Verfahren auf die Vaterschaft berief – war zur unzweifelhaften Feststellung seiner Vaterschaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig, womit letztlich die – aus vorgenannten Gründen äußerst zweifelhafte – Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich der minderjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin zweifelsfrei feststeht. Damit verbunden bestehen allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Staatsbürgerschaft der Tochter, zumal diese ihre österreichische Staatsbürgerschaft weder von den beiden Elternteilen, noch auf Grundlage eines anderen Tatbestandes des Staatsbürgerschaftsgesetzes ableiten kann und damit die Feststellung der Staatsbürgerschaft durch die MA 35, die bloß deklarativen Charakter hat, letztlich wertlos ist. Aus diesem Grund kann auch nicht festgestellt werden, dass die Tochter österreichische Staatsbürgerin ist, da diesem Faktum gewichtige rechtliche Bedenken entgegenstehen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Staatsbürgerin von Kenia führt und mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, steht aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest (Protokoll vom 11.05.2026, S 5 und S 17f).
Die Feststellung, dass das Paar eine gemeinsame minderjährige Tochter hat, beruht auf dem aufgenommenen Gutachten; wie oben bereits ausgeführt, überwiegen abgesehen von dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis, die Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tochter. Erst dieses Gutachten konnte Klarheit über diese Frage schaffen und den geforderten Grad der Überzeugung darüber verschaffen, dass die Tochter der Lebensgefährtin auch das Kind des Beschwerdeführers ist.
Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen minderjährigen Tochter im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aufgrund des von der Familie gewonnenen persönlichen Eindruck ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass den Beschwerdeführer mit seiner minderjährigen Tochter und umgekehrt diese mit dem Beschwerdeführer eine enge, emotional positive Beziehung verbindet.
Der Beschwerdeführer war zwischen 04.01.2012 und 22.05.2018 und zwischen 01.08.2020 und 14.06.2022 nicht in Österreich polizeilich gemeldet. Geht man davon aus, dass ein mit den Werten und Gesetzen der Republik Österreich verbundener Fremder eine Wohnsitznahme im Bundesgebiet polizeilich melden würde, bestehen Zweifel, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen, in denen er nicht gemeldet war, welche auch den Zeitraum der Zeugung und der Geburt seiner Tochter mitumfassen, in Österreich aufhältig war, sodass das Leben in einem gemeinsamen Haushalt nicht anzunehmen ist. Allerdings vermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck, dass ihm für die Verfolgung seiner eigenen Interessen die Werte und Gesetze der Republik Österreich nicht von Bedeutung sind. Aus diesem Grund und aufgrund der der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen minderjährigen Tochter war aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer – ohne sich um eine polizeiliche Meldung gekümmert zu haben – seit der Geburt seiner (zweiten)Tochter mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, eine zentrale Rolle in deren Alltag einnimmt, sowie dass die Kindesmutter und der Beschwerdeführer die Hauptbezugspersonen ihrer minderjährigen Tochter sind (Protokoll vom 11.05.2026, S 7, 21 und S 16).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Tochter über keine familiären Kontakte im Bundesgebiet verfügt, steht aufgrund seiner Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest (Protokoll vom 11.05.2026, S 13). Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln.
Dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2025 einer geringfügigen Erwerbstätigkeit für einen Lieferdienst nachgeht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 11.05.2026, S 12) sowie aus den von ihm vorgelegten Lohnzettel. Zudem ist das Bestehen dieses Beschäftigungsverhältnisses durch einen Sozialversicherungsdatenauszug belegt.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs besucht, bisher keine Sprachprüfung absolvierte und Mitglied einer Afrikanischen Katholischen Gemeinde ist, steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest (Protokoll vom 11.05.2026, S13 f). Das Bestehen von lediglich bruchstückhaften Deutschkenntnissen konnte aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.
Aufgrund eines aktuellen Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystem steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist und er gemäß Z 2 Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung der Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Hierbei verweist § 55 ASylG 2005 auf § 9 Abs 2 BFA-VG. Nach dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigten: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Im Hinblick auf den gestellten Antrag ist daher zunächst zu prüfen, ob die beantragte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. Hierbei sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 erstmals in das Bundesgebiet ein, kehrte jedoch in der Folge wiederholt nach Rumänien, den Heimatstaat seiner Ehefrau, in welchem der Beschwerdeführer bis 06.05.2026 aufenthaltsberechtigt war, zurück und hielt sich dort für Zeiträume von unbekannter Dauer auf. Die genaue Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kann daher nicht festgestellt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwar über längere Perioden ohne die gesetzlich erforderliche Meldung seines Wohnsitzes, aber doch faktisch spätestens seit der Geburt seiner zweiten Tochter im Jahr 2015 dauerhaft und somit seit mittlerweile über zehn Jahren im Bundesgebiet auf Grundlage seines rumänischen Aufenthaltstitels, den er von der Ehe mit seiner in Großbritannien lebenden Ehefrau ableitet, aufhält.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden faktischen inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, jeweils mwN). Davon ist im vorliegenden Fall – ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch melderechtliche Vergehen, sich nicht an seinem Wohnsitz anzumelden, für die belangte Behörde erschwert greifbar war, was deren Möglichkeiten dessen Aufenthalt zu beenden, beeinträchtigte – auszugehen, zumal er Brocken von Deutsch spricht und auch – zaghafte – Bemühungen um eine berufliche Integration erkennen ließ.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
Dass sich im gegenständlichen Fall der (zumindest) seit 2015 dauerhaft in Österreich aufhältige und strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht gesagt werden, wenn auch seine Integrationsbemühungen in sprachlicher sowie kultureller Hinsicht eine sehr geringe Intensität aufweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit einer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nachgeht, ist als positiv zu werten.
Zudem führt der Beschwerdeführer seit (zumindest) 12 Jahren eine Beziehung zu einer Staatsbürgerin von Kenia, welche über einen Daueraufenthalt EU verfügt. Hierbei ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine aufrechte Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen führt, mit welcher er auch eine (eheliche) Tochter hat, zu berücksichtigen, dass seine gleichzeitige Lebensgemeinschaft mit der kenianischen Lebensgefährtin nicht gleichzeitig von Art 8 EMRK geschützt sein kann, gleicht diese Konstellation doch der in westlichen Staaten verpönten Polygamie, welche ebenfalls nicht durch Art 8 EMRK geschützt ist. Somit kann dieses "Familienleben" nicht denselben Schutz genießen, wie die durch Art 8 EMRK bereits geschützte Ehe des Beschwerdeführers. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Lebensgemeinschaft in Kenntnis der aufrechten Ehe (sowohl des Beschwerdeführers als auch der Lebensgefährtin) und des ungewissen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich – er war zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich gemeldet und verfügte über keine österreichische Aufenthaltsberechtigung – entstanden ist. Damit ist diesem Privatleben des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres gegenüber den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben.
Wenn die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auch klar zum Ausdruck brachte, dass sie das Familienleben nicht in Rumänien, wo der Beschwerdeführer bis 06.05.2026 aufenthaltsberechtigt war, fortsetzen würde und zugleich zu verstehen gab, dass sie die Beziehung jedenfalls weiterführen möchte (Protokoll vom 11.05.2026, S 21), ist dies für die Interessensabwägung angesichts der besonderen Konstellation, dass der Beschwerdeführer eine aufrechte Ehe mit einer anderen Person führt, mit der er freilich nicht zusammenlebt, nicht weiter von Bedeutung. Es kann sich gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" nach § 45 NAG verfügt, jedoch kann sich der Beschwerdeführer aufgrund der aufrechten Ehe nicht auch auf die zugleich aufrechte Lebensgemeinschaft berufen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass (dem Zusammenleben mit) einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383), kann dies im gegenständlichen Fall, in dem keine Ehe vorliegt, sondern eine Lebensgemeinschaft und gleichzeitig eine aufrechte Ehe mit der in Großbritannien lebenden Ehefrau, nicht zu einer stärkeren Gewichtung der Interessen des Beschwerdeführers über einen Verbleib im Bundesgebiet den Ausschlag geben.
Der Beschwerdeführer hat eine Tochter im Bundesgebiet, mit welcher er seit deren Geburt im gemeinsamen Haushalt lebt und zu welcher er in enger sowie positiv emotionaler Beziehung steht. Nach der Rechtsprechung ist bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2018/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019; vgl zuletzt VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Leben seiner minderjährigen Tochter eine zentrale Rolle einnimmt und sich in erheblichem Ausmaß an deren Betreuung beteiligt. Zudem kam das Bestehen einer engen sowie positiv emotionalen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft hervor. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass es sich nachteilig auf die Entwicklung der minderjährigen Tochter auswirken würde, müsste diese zukünftig auf den direkten Kontakt mit ihrem Vater verzichten. Eine solche Konsequenz widerspricht dem Kindeswohl, was den im Übrigen gering ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen den Ausschlag gibt. Hierbei ist beachtlich, dass die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers über einen "Daueraufenthalt-EU" verfügt und damit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist. Während es der Tochter, die vom Beschwerdeführer die nigerianische Staatsbürgerschaft ableitet, ohne weiteres zwar selbst ihren Vater nach Nigeria begleiten kann, um weiter in Kontakt zu bleiben, gilt dies für die Kindesmutter nicht. Mit der Rückkehr nach Nigeria müsste sie ihre Beziehung zur Kindesmutter, die als kenianische Staatsangehörige keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung in Nigeria hat, und darüber hinaus über einen "Daueraufenthalt-EU" verfügt, im Falle der Begleitung ihres Vaters nach Nigeria abbrechen müsste. Dies erscheint dem Kindeswohl abträglich. Damit sind die Grundvoraussetzungen für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels (konkret § 55 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Ergebnis erfüllt.
Freilich mangelt es dem Beschwerdeführer an einer Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, zumal er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat.
Vor diesem Hintergrund war dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 54 Abs 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltberechtigung" für die Dauer von 12 Monate ab Ausstellung zu erteilen.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der damit verbundenen Berechtigung, rechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben, waren die übrigen, dieser Erteilung und ihren Wirkungen widersprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betreffend Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria, Ausreisefrist gemäß § 28 Abs 2 VwGVG sowie Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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