Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des LD, geboren 1986, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brahmsplatz 7/7, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 18. April 2007, Zl. 03 07.199-BAW, betreffend Entziehung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 53 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 25. Februar 2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde. Weiters wurde gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof von diesem weiter bearbeitet wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte "wegen Ablauf der Gültigkeit" gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) entzogen, weil gegen ihn von der Bundespolizeidirektion Wien ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen worden sei. Gemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gelte das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechts. Da der Beschwerdeführer somit über kein gültiges Aufenthaltsrecht mehr verfüge, sei die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigungskarte abgelaufen, sodass die Entziehung auszusprechen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 2007, B 922/07-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde mit dem wesentlichen Argument, dass ein Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Beendigung des Asylverfahrens, dessen Einstellung oder Gegenstandslosigkeit unzulässig sei.
Nach Einleitung des Vorverfahrens, Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde wurde das Asylverfahren vom Asylgerichtshof am 20. Oktober 2008 aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingeholten Stellungnahme erklärt, infolge Einstellung des Asylverfahrens hinsichtlich aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt worden zu sein, sodass die Voraussetzungen für eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfüllt seien.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an der Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168). Im Hinblick auf die Einstellung des Asylverfahrens ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung für diesen noch haben sollte. Auf Grund des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Wien, am 17. November 2010
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