Der dem § 57 FrPolG 2005 nachfolgende § 68 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 scheint seiner systematischen Stellung nach nur Ausweisungen nach der neuen Rechtslage (nach § 62 und nach § 66 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011) zu erfassen. In diese Richtung deuten auch die ErläutRV zur Neufassung des § 68 FrPolG 2005 durch das FrÄG 2011, wonach die Berufungsbehörden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet aufhält nur festzustellen haben, ob eine Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war (1078 BlgNR 24. GP 35). Der VwGH hat bereits zu § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, für den unter systematischem Blickwinkel Ähnliches gilt wie für § 68 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, ausgesprochen, dass auch "Altmaßnahmen" von der Neuregelung erfasst sind (vgl. E 28. August 2012, 2012/21/0159). Bezogen auf die Anordnung des § 68 Abs. 1 legcit ist in diesem Zusammenhang auf § 41 Abs. 6 AsylG 2005 zu verweisen. Demnach hat der Asylgerichtshof dann, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die - erstinstanzlich ergangene - (asylrechtliche) Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Die in § 68 Abs. 1 legcit angeordnete Vorgangsweise ist dem Gesetz also auch in Fällen von Fremden ohne Aufenthaltstitel und ohne unionsrechtliche Privilegierung nicht fremd. Gegen diesen Personenkreis ist außerhalb asylrechtlicher Regelungen nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 im Übrigen grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (samt Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011) zu erlassen.
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