Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des LCO, geboren am 1976, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 23. Mai 2007, Zl. 06 13.559-BAW, betreffend Entziehung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 53 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 14. Dezember 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2007 abgewiesen wurde. Ihm wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria zuerkannt; weiters wurde seine Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof von diesem weiterbearbeitet wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die ihm im Zuge der Zulassung seines Asylverfahrens ausgehändigte Aufenthaltsberechtigungskarte "wegen Ablauf der Gültigkeit" gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) entzogen, weil gegen ihn von der Bundespolizeidirektion Wien ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen worden sei. Gemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gelte das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechts. Da der Beschwerdeführer somit über kein gültiges Aufenthaltsrecht mehr verfüge, sei die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigungskarte abgelaufen, sodass die Entziehung auszusprechen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem wesentlichen Argument, dass ein Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Beendigung des Asylverfahrens unzulässig sei.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Mai 2010, Zl. A14 311.390-1/2008/16E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2007 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingeholten Stellungnahme erklärt, vom Abschluss des Asylverfahrens keine Kenntnis (gehabt) zu haben. Inhaltlich wendete er sich nicht gegen die Annahme einer Gegenstandslosigkeit im Falle des Abschlusses seines Asylverfahrens.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an der Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168). Im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mittlerweile (negativ) beendet wurde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung für diesen noch haben sollte. Auf Grund des somit durch den negativen Abschluss des Asylverfahrens bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Wien, am 15. September 2010
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