Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des D S, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2025, G311 23012151/14E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber verfügte von Juni 2011 bis Juni 2013 über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, ohne ein Studium ernsthaft zu betreiben. Nach seiner Rückkehr nach Serbien ehelichte er dort am 30. Juli 2016 eine ungarische Staatsbürgerin. In der Folge beantragte er am 26. August 2016 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Diese wurde mit der Gültigkeit vom 2. September 2016 bis 2. September 2021 ausgestellt. Die Ehe wurde am 11. Dezember 2019 in Serbien einvernehmlich geschieden.
2 Mit Eingabe vom 30. August 2021 beantragte der Revisionswerber die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“. Im Zuge dieses Verfahrens erlangte die Behörde Kenntnis von der erfolgten Scheidung und kam nach weitergehenden Ermittlungen zur Ansicht, dass es sich bei der geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Dezember 2022 wurde das Verfahren hinsichtlich des Antrages des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ von Amts wegen wiederaufgenommen. Unter einem wurden seine Anträge vom 26. August 2016 und vom 30. August 2021 zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 21. März 2024 im Wesentlichen abgewiesen.
3Am 13. Juni 2024 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. September 2024 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach § 46 FPG nach Serbien zulässig sei, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen und die Frist für die Ausreise gemäß § 55 FPG mit vierzehn Tagen festgesetzt.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf achtzehn Monate herabsetzte; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass noch kein mehr als zehnjähriger durchgehender Aufenthalt in Österreich vorliege und gegenüber den persönlichen Interessen ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltstitels und an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehe. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG räumte das Verwaltungsgericht der vom Revisionswerber auch selbst eingestandenen Aufenthaltsehe eine maßgebliche Bedeutung ein, weil dadurch ein schwerer Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz bewirkt worden sei.
6 Weiters würdigte das Verwaltungsgericht unter anderem auch den Umstand, dass die Lebensgefährtin des Revisionswerbers und deren gemeinsamer minderjährige Sohn sowie auch die Eltern und Geschwister des Revisionswerbers in Serbien lebten und sich in Österreich ein Onkel, eine Tante, sowie ein Cousin, eine Cousine und andere weitschichtige Verwandte befänden, dahingehend, dass der Revisionswerber weiterhin eine engere familiäre Bindung an Serbien als an Österreich habe.
7Auch in Bezug auf das Einreiseverbot wurde vom Verwaltungsgericht der Umstand, dass der Revisionswerber eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und sich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und dem Zugang zum Arbeitsmarkt darauf berufen habe, als wesentlich im Rahmen der Gefährdungsprognose nach § 53 Abs. 2 FPG angesehen. Allerdings erachtete das Verwaltungsgericht, unter Berücksichtigung der Umstände des Sachverhaltes, die Dauer des Einreisverbotes von vier Jahren als nicht angemessen und reduzierte sie auf achtzehn Monate.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12Die Revision wendet sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK. So bringt die Revision vor, dass entgegen der Rechtsprechung die lange Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.
13Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 1.8.2023, Ra 2023/17/0097, mwN).
14Die auf Basis seiner Feststellungen durchgeführte Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes erweist sich (zumindest) als vertretbar. Zutreffend erachtete das Verwaltungsgericht die knapp zehnjährige Aufenthaltsdauer und die sich daraus ergebenden persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich insofern für maßgeblich relativiert, als diese auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 1.8.2023, Ra 2023/17/0097, mwN).
15Dazu wird vom Revisionswerber weiters geltend gemacht, dass das Eingehen der Aufenthaltsehe mehr als fünf Jahre zurückliege, und die Ansicht vertreten, dass es in Bezug auf die geltende Rechtslage nach § 53 FPG an Rechtsprechung mangle, ob eine mehr als fünf Jahre zurückliegende Aufenthaltsehe eine Grundlage für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen könne.
16 Zur Rechtslage nach § 36 Fremdengesetz 1997 (FrG 1997) wurde in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht vertreten, dass ein Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung dann nicht mehr gefährden kann, wenn eine Aufenthaltsehe vor mehr als 5 Jahren eingegangen wurde, und sich der Fremde ansonsten wohl verhalten hat (vgl. VwGH 26.6.2003, 2001/18/0253).
17 Diese Rechtsprechung wurde auf Grund der geänderten Rechtslage aber nicht weiter aufrechterhalten (vgl. VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228).
18 Es entspricht seither auch bei neuerlich geänderter Rechtslageder ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch eine bereits vor längerer Zeit eingegangene Aufenthaltsehe, auf die sich der Antragsteller gegenüber der Niederlassungsbehörde berufen hatte, im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. neuerlich z.B. VwGH 1.8.2023, Ra 2023/17/0097).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2025
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