Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. aSchweda, über die Revision 1. der M M, 2. des D M, beide in W, beide vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2015, Zlen. W196 2113413-1/6E, W196 1235436-5/6E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind aus Dagestan stammende Staatsangehörige der Russischen Föderation.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 11. August 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest. Beschwerden gegen diese Entscheidungen erkannte es die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ab. Gegen den Zweitrevisionswerber erließ es überdies ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die von der Erstrevisionswerberin gegen ihren Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gab es insofern statt, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung eine Verletzung der Verhandlungspflicht und die „Nichtbeschaffung eines relevanten Länderberichtes“ zur Herkunftsregion der revisionswerbenden Parteien Dagestan moniert.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die außerordentliche Revision rügt das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis darauf, dass die angefochtene Entscheidung „maßgeblich von der Glaubwürdigkeit der Erstrevisionswerberin“ abhänge. Auf der Grundlage dieser Revisionsausführungen lässt sich aber nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) abgewichen wäre. Die revisionswerbenden Parteien haben die vom BFA getroffenen Feststellungen in ihren Beschwerden nicht substantiiert bestritten. Das BVwG hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des BFA angeschlossen und ausgeführt, dass dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zu ihren Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten.
9 Wenn die revisionswerbenden Parteien überdies die vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen beanstanden, indem sie die „Nichtbeschaffung eines relevanten Länderberichtes“ zur Region Dagestan monieren, machen sie einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan werden muss (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0205, mwN). Fallbezogen legt die Revision nicht dar, zu welchen konkreten, für den Verfahrensausgang relevanten, Aspekten die verwerteten Länderberichte Informationen zur Region Dagestan vermissen lassen würden.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Wien, am 8. März 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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