(1) Die Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
1. die Konkretisierung der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten entsprechend den Verordnungen nach § 23 G ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG);
1a. allfällige Regelungen für Investitionsabgeltungen an den/die bisherigen/bisherige Stelleninhaber/in unter anteiliger Anrechnung auf das Honorarvolumen für den Fall, dass eine im Stellenplan enthaltene Planstelle gestrichen und somit nicht nachbesetzt wird, und weder vom/von der bisherigen Stelleninhaber/in noch von einem/einer anderen Arzt/Ärztin in dessen/deren bisherigen Räumlichkeiten oder mit dessen/deren bisherigen Einrichtungen eine vertrags- oder wahlärztliche Tätigkeit ausgeübt wird; Veräußerungserlöse sind auf die Investitionsabgeltung anzurechnen;
2. die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluß und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere die Erfüllung der in den Verordnungen nach § 23 G ZG festgelegten verbindlichen Versorgungsaufträge, auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung (Abs. 2 und 2a) sowie die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e card; die Überprüfung ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen; weiters sind Regelungen über die Vorgehensweise bei Nichtvorlage der e card, bei negativer Anspruchsprüfung und bei Undurchführbarkeit der Überprüfung der Identität zu treffen;
4. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip);
5. die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind;
6. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte (Vertragsärztinnen), Vertragszahnärzte (Vertragszahnärztinnen) und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungskodex (§ 30b Abs. 1 Z 4) und der Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 9 und 12;
7. die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;
8. die Verlautbarung des Gesamtvertrages und seiner Abänderungen;
9. Regelungen über Barrierefreiheit;
10. die Festlegung einer Altersgrenze (längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres) für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (persönlich haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) sowie möglicher Ausnahmen davon bei drohender ärztlicher Unterversorgung. Kommt keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.
(1a) Der Stellenplan nach Abs. 1 Z 1 kann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf regionaler Ebene zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der örtlich zuständigen Ärztekammer festgelegt werden. Diese Festlegungen sind Anlagen zum Gesamtvertrag.
(1b) Auf den Stellenplan nach Abs. 1 Z 1 sind durch Verträge nach § 338 Abs. 1 gebundene ärztliche Vollzeitäquivalente anzurechnen. Dies gilt nicht für Verträge nach § 341 Abs. 3.
(1c) Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach § 23 G ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der RSG keine Einigung über einen Stellenplan nach Abs. 1 Z 1 erfolgt, ist die konkrete örtliche Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten vom Krankenversicherungsträger nach den verbindlichen Planungsvorgaben der Verordnungen nach § 23 G ZG festzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass hinsichtlich der Verlegung bestehender Planstellen kein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer erzielt werden kann.
(2) Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ist nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit (einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe [§ 131]) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
(2a) Bei der Vereinbarung der Honorarordnungen sind von den Gesamtvertragspartnern mit der Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Versorgung, einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung des Trägers der Krankenversicherung und einer angemessenen Honorarentwicklung folgende Kriterien anzuwenden:
1. Die Entwicklung der Beitragseinnahmen des Krankenversicherungsträgers, wobei gesetzlich für andere Zwecke gebundene Beitragsanhebungen nicht zu berücksichtigen sind;
2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers ohne Berücksichtigung der eigenen Einrichtungen und der Verwaltungskosten;
3. die gesamtwirtschaftliche Situation (einschließlich Lohn- und Gehaltsentwicklungen);
4. die allgemeine Kostenentwicklung getrennt nach Vertragsärztinnen/Vertragsärzten sowie Vertrags-Gruppenpraxen;
5. die Auswirkung von Mengensteigerungen der ärztlichen Leistungen (Leistungen von Gruppenpraxen) auf die Ausgaben des Krankenversicherungsträgers;
6. die Ausgabenentwicklung des Krankenversicherungsträgers mit Ausnahme jener Leistungen, die nicht in Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Hilfe stehen;
7. der Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie die Auswirkungen der demographischen Entwicklung und der Veränderungen der Morbidität;
8. die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben.
(Anm.: Abs. 2b und 2c aufgehoben durch Art. 3 Z 16, BGBl. I Nr. 191/2023)
(3) Unter Berücksichtigung der Planungsvorgaben des RSG betreffend Primärversorgungseinheiten sind die im Rahmen der Primärversorgungseinheiten gebundenen ärztlichen Vollzeitäquivalente auf den Stellenplan anzurechnen.
(4) Gesamtvertragliche Regelungen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Erfordernisse des Einvernehmens der Gesamtvertragspartner vorsehen, sind unzulässig.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 342 Inhalt der Gesamtverträge.
(1) Die Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln: 1. die Konkretisierung der örtlichen Verteilung der Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertrags-Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten entsprechend den Verordnungen nach § 23 G ZG…
§ 784 Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023
…§ 342 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 tritt mit 1. August 2023 in Kraft und ist…
§ 341 Gesamtverträge.
…insbesondere Regelungen betreffend die Festlegung der Öffnungszeiten, betreffend Spitalsambulanzen entlastende Leistungen oder betreffend dislozierte Standorte, treffen. (3) Wird eine Planstelle des Stellenplans nach § 342 Abs. 1 Z 1 mindestens zwei Mal erfolglos ausgeschrieben, so können die Träger der Krankenversicherung Verträge mit zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigten Ärzten und…
§ 132c Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
…vorletzter Satz gilt entsprechend. Die Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 4 gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (§ 342). § 132b Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Die §§ 136 Abs. 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden…
BHBM – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken
§ 2 Notfallbereitschaft
…öffentlichen Apotheken in Bruck an der Mur und Kapfenberg dürfen an Werktagen während der Abendordinationen der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gem. § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 (1) bis maximal 20.00 Uhr zusätzlichen Dienst versehen. Dieser zusätzliche Dienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet…
ApoG · Apothekengesetz
§ 8 Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft
…entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, durch Verordnung verpflichtende Kernöffnungszeiten für öffentliche Apotheken festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass öffentliche Apotheken an jedem Werktag offen zu halten haben. Die…
§ 28 Funktion ärztlicher Hausapotheken
…1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet. (2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. …
§ 29 Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
…dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist, 2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und 3. der Berufssitz des Arztes…
§ 10 Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung
…1. zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betrieben wird und im Stellenplan gemäß § 342 Abs. 1 ASVG weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. …
BHLI – Bereitschaftsdienst und Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Bad Aussee sowie für die Filialapotheke in 8992 Altaussee im Bezirk Liezen
§ 2 Bereitschaftsdienst
…zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 dürfen die öffentlichen Apotheken in Bad Aussee während der Ordinationszeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG und Berufssitz in der jeweiligen Ortschaft werktags (Montag bis Freitag) von 18.00 Uhr bis maximal 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr…
PrimVG · Primärversorgungsgesetz
§ 14 Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten
…nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen. (2) Die Planungsvorgaben des RSG (§ 21 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz) sollen durch die Gesamtvertragsparteien im Verhandlungsweg im Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG konkretisiert werden, wobei für die Wahrung der in Abs. 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten die Einigung zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der jeweiligen…