JudikaturVfGH

B1871/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1994

Siehe auch E v 30.09.93, B1136/93 und E v 04.10.94, B327/94.

Der Verfassungsgerichtshof hegt auch nicht das Bedenken, daß §345 im Zusammenhang mit §346 Abs4 ASVG in die Unabhängigkeit der Mitglieder eingreife und im Hinblick darauf verfassungswidrig wäre, daß der Bundesminister für Justiz, und damit ein Organ der Verwaltung, berechtigt ist, ein Mitglied der Landesberufungskommission seines Amtes zu entheben.

Der Verfassungsgerichtshof ist insbesondere auch nicht der Ansicht, daß die in §346 Abs4 ASVG aufgezählten Enthebungsfälle nicht hinreichend determiniert wären und diese Bestimmung deshalb zu Art18 B-VG im Widerspruch stünde; der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, daß im Falle eines Enthebungsbescheides von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts das Vorliegen des Enthebungsgrundes am Gesetz gemessen werden kann.

Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot.

Die in §342 Abs2 ASVG getroffene Anordnung - die sich an die Partner der Gesamtverträge als Adressaten richtet -, daß die Gesamtverträge eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit enthalten sollen, ist nur dahin zu verstehen, daß im Sinne des §133 Abs2 ASVG und §90 Abs2 GSVG die Krankenbehandlung das Maß des Notwendigen nicht überschreiten soll. Das aber steht im Einklang mit §22 Abs1 ÄrzteG 1984, wonach die gewissenhafte Betreuung der Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren hat. Die vom Beschwerdeführer - implizit - behaupteten Bedenken gegen §342 Abs2 ASVG treffen, selbst wenn die Bestimmung anzuwenden wäre, somit nicht zu.

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