(1) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg werden für die Leistung der Notfallbereitschaft außerhalb der Betriebszeiten in folgende sechs Dienstgruppen eingeteilt:
Gruppe 1:
„Christophorus Apotheke“ in Deutschlandsberg
Gruppe 2:
a) „Apotheke Stainz“ in Stainz
b) “Johannes-Apotheke” in Bad Schwanberg
Gruppe 3:
a) „pureté Apotheke“ in St. Stefan ob Stainz
b) „Apotheke Wies“ in Wies
Gruppe 4:
„Hirschen Apotheke“ in Deutschlandsberg
Gruppe 5:
a) „Lebensart Apotheke“ in Lannach
b) “Marien Apotheke” in Groß St. Florian
Gruppe 6:
a) „Elixier Apotheke“ in Stainz
b) Apotheke „Zur Krone“ in Eibiswald
(2) Die Notfallbereitschaft wird jeweils durch die Apotheken einer Dienstgruppe geleistet, wobei der Wechsel der Dienstgruppen in fortlaufender Reihenfolge täglich um 08.00 Uhr erfolgt.
(3) Abweichend von der fortlaufenden Reihenfolge gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Apotheke der Gruppe I an ausgewählten Sonntagen außerordentliche Notfallbereitschaftsdienste geleistet, die in Anlage 2 angeführt werden. Die Apotheken aller anderen Gruppen haben an diesen Sonntagen keine Notfallbereitschaft zu leisten. Diese außerordentlichen Notfallbereitschaften sind bis 31. Oktober für das jeweilige Folgejahr per E-Mail sowohl der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als auch der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer von den Apotheken der Gruppe I bekannt zu geben.
(4) An den vier Einkaufssamstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am Feiertag den 8. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Samstag fällt, von 10:00 bis 18:00 Uhr Notfallbereitschaft versehen. Diese Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg dürfen an Werktagen während der Abendordination der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gemäß § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 bis maximal 20.00 Uhr Notfallbereitschaft versehen. Der Bereitschafts-dienst während der Abendordination darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(6) Während der Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 bis 5 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die umgehende telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
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