G48/10 - G79/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§342 Abs1 Z10 ASVG und §343 Abs2 Z7 ASVG iVm §647 Abs4 ASVG lediglich als Vorgabe für die Regelung im jeweiligen Gesamtvertrag.
Auch für die vor dem 01.01.10 geschlossenen Einzelverträge (wie jenen des Antragstellers) wird für den Zeitraum ab 01.01.11 das 70. Lebensjahr nur unter der Bedingung als Altersgrenze mit der Rechtsfolge einer ipso iure Beendigung des Einzelvertrages eingeführt, dass bis zum 31.12.10 nicht durch Gesamtvertrag stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz zustande gekommen sind.
Keine unmittelbare bzw aktuelle Beeinträchtigung des Antragstellers; künftige Betroffenheit ungewiss.
Ebenso G79/10, B v 29.09.10.