(1) Der Bereitschaftsdienst (Dienstturnus) der öffentlichen Apotheken in Bad Aussee ist wie folgt zu leisten:
a) Außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 haben die öffentlichen Apotheken in Bad Aussee jeweils in wöchentlichem Wechsel unter Einbindung der öffentlichen Kurapotheke in 8983 Bad Mitterndorf wie folgt Turnusbereitschaftsdienst zu leisten:
1. Kurapotheke im alten Kurmittelhaus in 8990 Bad Aussee, Oppauer Platz 104
2. Narzissen-Apotheke in 8990 Bad Aussee, Altausseer Straße 62
3. Kurapotheke in 8983 Bad Mitterndorf, Bad Mitterndorf 284.
b) Der Bereitschaftsdienst beginnt am Montag um 08.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke i.o. Reihenfolge zu leisten.
Der Turnusbereitschaftsdienst der Kurapotheke in 8983 Bad Mitterndorf ist durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10. Dezember 2020, Zahl: BHLI-27034/2016-58, geregelt.
(2) Zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 dürfen die öffentlichen Apotheken in Bad Aussee während der Ordinationszeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG und Berufssitz in der jeweiligen Ortschaft werktags (Montag bis Freitag) von 18.00 Uhr bis maximal 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Bereitschaftsdienst versehen. Die Apotheken dürfen während dieser zusätzlichen Bereitschaftsdienste im Bedarfsfall auch geöffnet halten.
(3) Während der von den öffentlichen Apotheken in Bad Aussee gemäß Abs. 1 und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienste muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit). Jedenfalls ist die telefonische Erreichbarkeit während dieser Zeiten sicherzustellen.
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