V121/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Hauptantrag wird insoweit zurückgewiesen, als er sich nicht gegen §1 Abs1 Z1 sowie die Tabellen "Ambulante ärztliche Versorgung" (samt Fußnoten) in Anlage 1 Blatt 1 ("'RSG-Planungsmatrix' für Bundesland Wien") und in Anlage 1 Blatt 3 ("'RSG-Planungsmatrix' für Versorgungsregion 92 Wien-West") der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit) richtet.
II. 1. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), wird, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.
III. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, die "Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien, Kundmachung (RIS) 1/2020, zur Gänze", in eventu "§1 Abs1 Z1 sowie Anlage 1 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien, Kundmachung (RIS) 1/2020," als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Art4 und 5 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 98/2017, lauten wie folgt:
"2. Abschnitt
Planung und Gesundheitstelematik
Art4
Grundsätze der Planung
(1) Die integrative Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur hat den von der Zielsteuerung-Gesundheit vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen und erfolgt auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend. Sie umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und Nahtstellen zu angrenzenden Bereichen. Bestandteil dieser Vereinbarung ist es, die Realisierung einer integrativen Planung insbesondere für die folgenden Versorgungsbereiche sicherzustellen:
1. Ambulanter Bereich der Sachleistung, d.h. niedergelassene ÄrztInnen und ZahnärztInnen mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Spitalsambulanzen;
2. Akutstationärer Bereich und tagesklinischer Bereich (d.h. landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten und Unfallkrankenhäuser), sofern dieser aus Mitteln der Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder teilweise finanziert wird;
3. Ambulanter und stationärer Rehabilitationsbereich mit besonderer Berücksichtigung des bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus von Rehabilitationsangeboten für Kinder und Jugendliche;
(2) Als Rahmenbedingungen bei der integrativen Versorgungsplanung sind mit zu berücksichtigen:
1. Versorgungswirksamkeit von WahlärztInnen, WahltherapeutInnen, Sanatorien und sonstigen Wahleinrichtungen, sofern von diesen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden
2. Sozialbereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements und hinsichtlich komplementärer Versorgungsstrukturen (im Sinne 'kommunizierender Gefäße') für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist (z. B. psychosozialer Bereich, Pflegebereich);
3. Rettungs- und Krankentransportwesen (inkl. präklinischer Notfallversorgung) im Sinne bodengebundener Rettungsmittel und Luftrettungsmittel (inkl. und exkl. der notärztlichen Komponente) sowie Krankentransportdienst.
(3) Die integrative Versorgungsplanung hat die Beziehungen zwischen allen in Abs1 und 2 genannten Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Im Sinne von gesamtwirtschaftlicher Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.
(4) Die integrative Versorgungsplanung hat patientenorientiert zu erfolgen. Die Versorgungsqualität ist durch das Verschränken der Gesundheitsstrukturplanung mit einzuhaltenden Qualitätskriterien im Sinne der Bestimmungen gemäß Art8 sicherzustellen.
(5) Die integrative Versorgungsplanung verfolgt insbesondere das Ziel einer schrittweisen Verlagerung der Versorgungsleistungen von der akutstationären hin zu tagesklinischer und ambulanter Leistungserbringung im Sinne der Leistungserbringung am jeweiligen 'Best Point of Service' unter Sicherstellung hochwertiger Qualität.
(6) Eine möglichst rasche und lückenlose Behandlungskette ist durch verbessertes Nahtstellenmanagement und den nahtlosen Übergang zwischen den Einrichtungen bzw den Bereichen, ua durch gesicherten Informationstransfer mittels effektiven und effizienten Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, sicherzustellen.
(7) Die integrative Versorgungsplanung setzt entsprechend den Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Prioritäten:
1. Reorganisation aller in Abs1 angeführten Bereiche in Richtung eines effektiveren und effizienteren Ressourceneinsatzes.
2. Stärkung des ambulanten Bereichs insbesondere durch rasche flächendeckende Entwicklung von Primärversorgungsstrukturen und ambulanten Fachversorgungsstrukturen.
3. Weiterentwicklung des akutstationären und tagesklinischen Bereichs, insbesondere durch Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten, die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen sowie die Weiterentwicklung einzelner Krankenanstalten zu Einrichtungen für eine Grund- und Fachversorgung.
4. Ausbau einer österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche; im Rahmen der Umsetzung integrierter Palliativ- und Hospizversorgung erfolgt eine Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung.
5. Gemeinsame überregionale und sektorenübergreifende Planung der für die vorgesehenen Versorgungsstrukturen und -prozesse erforderlichen Personalressourcen unter optimaler Nutzung der Kompetenzen der jeweiligen Berufsgruppen.
6. Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, die für die integrative Versorgungsplanung notwendigen Datengrundlagen (inkl. bundesweit einheitlicher Datengrundlagen für alle Gesundheitsberufe) in ausreichender Qualität entsprechend Art10 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG Zielsteuerung-Gesundheit zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art15 Abs4 ist die Implementierung einer flächendeckenden verpflichtenden Dokumentation von Diagnosen in codierter Form im ambulanten Bereich auf Basis von ICD-10 bzw im Bereich der Primärversorgung alternativ auch auf Basis von ICPC-2 vorgesehen.
Art5
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit
(1) Die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Der ÖSG ist der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung. ÖSG und RSG sind integrale Bestandteile der Zielsteuerung-Gesundheit und mit den Zielen und Maßnahmen der Gesundheitsreform abgestimmt.
(2) Der ÖSG umfasst verbindliche Vorgaben für RSG im Hinblick auf die in Art4 Abs1 angeführten Bereiche, verfolgt die Zielsetzungen gemäß Art4 Abs3 bis 7, legt die Kriterien für die Gewährleistung der bundesweit einheitlichen Versorgungsqualität fest und stellt damit eine Grundlage für die Abrechenbarkeit von Leistungen der Gesundheitsversorgung dar.
(3) Die Inhalte des ÖSG umfassen insbesondere:
1. Informationen zur aktuellen regionalen Versorgungssituation;
2. Grundsätze und Ziele der integrativen Versorgungsplanung;
3. Quantitative und qualitative Planungsvorgaben und -grundlagen für die bedarfsgerechte Dimensionierung der Versorgungskapazitäten bzw der Leistungsvolumina;
4. Versorgungsmodelle für die abgestufte bzw modulare Versorgung in ausgewählten Versorgungsbereichen sowie inhaltliche Vorgaben für Organisationsformen und Betriebsformen;
5. Vorgaben von verbindlichen Mindestfallzahlen für ausgewählte medizinische Leistungen zur Sicherung der Behandlungsqualität sowie Mindestfallzahlen als Orientierungswerte für die Leistungsangebotsplanung;
6. Kriterien zur Strukturqualität und Prozessqualität sowie zum sektorenübergreifenden Prozessmanagement als integrale Bestandteile der Planungsaussagen;
7. Grundlagen für die Festlegung von Versorgungsaufträgen für die ambulante und stationäre Akutversorgung unabhängig von einer Zuordnung auf konkrete Anbieterstrukturen: Leistungsmatrizen, Aufgabenprofile und Qualitätskriterien;
8. Kriterien für die Bedarfsfeststellung und die Planung von Angeboten für multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung sowie für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung gemäß Art6.
9. Verbindliche überregionale Versorgungsplanung für hochspezialisierte komplexe Leistungen von überregionaler Bedeutung in Form von Bedarfszahlen zu Kapazitäten sowie der Festlegung von Leistungsstandorten und deren jeweiliger Zuständigkeit für zugeordnete Versorgungsregionen.
10. Festlegung der von der Planung zu erfassenden, der öffentlichen Versorgung dienenden medizinisch-technischen Großgeräte inkl. österreichweiter Planungsgrundlagen, Planungsrichtwerte (insbesondere auch hinsichtlich der von diesen Großgeräten zu erbringenden Leistungen bzw deren Leistungsspektrum sowie deren Verfügbarkeit) und Qualitätskriterien; Festlegung der bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderlichen Anzahl der Großgeräte (Bandbreiten).
11. Standort- und Kapazitätsplanung von Großgeräten mit überregionaler Bedeutung (insbesondere Strahlentherapiegeräte, Coronarangiographie-Anlagen und Positronen-Emissions-Tomographiegeräte) ist auf Bundesebene zu vereinbaren; weiters die standortbezogene und mit den Versorgungsaufträgen auf regionaler Ebene abgestimmte Planung der übrigen medizinisch-technischen Großgeräte;
12. Vorgaben für Aufbau, Inhalte, Struktur, Planungsmethoden, Darstellungsform und Planungshorizont der RSG in bundesweit einheitlicher Form.
(4) Der ÖSG ist während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur nach den Vorgaben der Zielsteuerung-Gesundheit kontinuierlich gesamthaft weiterzuentwickeln. Ergänzungen und Weiterentwicklungen des ÖSG erfolgen gemeinsam zwischen Bund, Bundesländern und Sozialversicherung nach partnerschaftlich festgelegten Prioritäten gemäß Art4 Abs7. Der Schwerpunkt der Ergänzungen liegt entsprechend der Zielsteuerung-Gesundheit im ambulanten Bereich. Es werden jedenfalls folgende Entwicklungsschritte vereinbart:
1. Aktualisierung von Ist-Stand und Bedarfsprognosen
2. jährliche Wartung und Weiterentwicklung der Leistungsmatrizen für den ambulanten und den akutstationären Bereich und sukzessive Festlegung weiterer verbindlicher Mindestfallzahlen für medizinische Leistungen bzw Leistungsbündel entsprechend international vorhandener Evidenz;
3. Weiterentwicklung der Planungsgrundlagen und Qualitätskriterien für alle Bereiche, insbesondere für interdisziplinäre und multiprofessionelle Versorgungsformen;
4. Weiterentwicklung der überregionalen Versorgungsplanung auf Basis einer entsprechenden Beobachtung und bei Bedarf Ergänzung weiterer Versorgungsbereiche;
5. Planung der ambulanten Rehabilitation der Phase III, die zur Stabilisierung der Erfolge aus der ambulanten Rehabilitation der Phase II oder auch der stationären Rehabilitation der Phase II dienen soll, muss bestehende integrierte Versorgungsstrukturen (insbesondere Primärversorgung), fachärztliche Versorgung und die vorhandenen Evidenzen berücksichtigen;
6. Präzisierung der notwendigen Schritte zur Berücksichtigung der präklinischen Versorgung inkl. Rettungs- und Krankentransportdienst in der Planung;
7. Weiterentwicklung von morbiditätsbasierten Methoden der Bedarfsschätzung in der Gesundheitsversorgung und pilothafte Anwendung (Versorgungsforschung);
(5) Revisionen der ÖSG-Inhalte werden auf der jeweils aktuellen Datenbasis grundsätzlich im Abstand von maximal fünf Jahren vorgenommen. Die notwendige Wartung einzelner Teile des ÖSG sowie Ergänzungen haben bei Bedarf während der Laufzeit dieser Vereinbarung zeitnah zu erfolgen.
(6) Der ÖSG sowie Revisionen, Wartungen und Ergänzungen des ÖSG sind gemäß Abs9 Z1 zu veröffentlichen.
(7) Die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) sind je Bundesland entsprechend den Vorgaben des ÖSG gemäß Abs3 Z12 bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiter zu entwickeln und regelmäßig zu revidieren. Die Qualitätskriterien des ÖSG gelten bundesweit einheitlich. Die Schwerpunkte der RSG sind jedenfalls:
1. Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich;
2. Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Fachversorgung – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG) bzw bei Bedarf auch auf tieferen regionalen Ebenen;
3. Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art6 und Bereinigung von Parallelstrukturen im Sinne des Art4 Abs5 und Art4 Abs7 Z3; Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;
4. Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Abs3 Z9 inkl. Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
5. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer GastpatientInnen;
(8) Die RSG sind auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Die jeweils aktuelle Fassung des RSG ist in geeigneter Weise kundzumachen und auf der Website des jeweiligen Landes zu veröffentlichen.
(9) Bund und Länder kommen überein, zur Verbindlichkeit der Planung im ÖSG Folgendes sicherzustellen:
1. Der ÖSG und seine Änderungen sind von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im Bundesgesetzblatt II gemäß §4 Abs2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl I Nr 100/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums unbeschadet Z2 als Sachverständigengutachten zu veröffentlichen.
2. Die Bundesgesundheitsagentur ist bundes- und landesgesetzlich zu ermächtigen sowie organisatorisch in die Lage zu versetzen, die einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des ÖSG als verbindlich festzulegen und durch Verordnung kundzumachen. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind.
(10) Bund und Länder kommen überein, zur Verbindlichkeit der Planung im RSG Folgendes sicherzustellen:
1. Der RSG und seine Änderungen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im Landesgesetzblatt sowie auf der Website der jeweiligen Landesregierung zu veröffentlichen.
2. Der Landesgesundheitsfonds ist bundes- und landesgesetzlich zu ermächtigen sowie organisatorisch in die Lage zu versetzen, die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG als verbindlich festzulegen und durch Verordnung kundzumachen. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können.
3. Der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ist mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen; der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§342 Abs1 Z1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(11) Soweit krankenanstaltenrechtliche oder ärzterechtliche Bedarfsprüfungen durchzuführen sind, sind die durch Verordnungen gemäß Abs9 und 10 verbindlichen Inhalte des RSG als verbindliche Grundlage anzuwenden. Im Fall von erforderlichen Bedarfsprüfungen in Bezug auf Versorgungsstrukturen, die nicht im RSG enthalten sind, sind die im ÖSG und RSG festgelegten Planungskriterien anzuwenden. Die Bundesgesetzgebung bzw die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die verbindlichen Inhalte des ÖSG und des jeweiligen RSG in ihren Bereichen als verbindlicher rechtlicher Rahmen für die bundes- und landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften umzusetzen sind.
(12) Kommt in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen über den verbindlichen Teil des RSG bzw dessen Änderung zustande, bleiben die Planungskompetenzen des jeweiligen Landes bzw der Sozialversicherung unberührt.
(13) Im Einklang mit dem ÖSG und den RSG sind die den GesundheitsdiensteanbieterInnen erteilten bzw bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.
(14) Die Abrechenbarkeit von Leistungen über die Landesgesundheitsfonds bzw über die Krankenversicherungsträger ist an die Einhaltung der verpflichtenden qualitativen Inhalte in ÖSG und RSG durch die GesundheitsdiensteanbieterInnen zu binden und entsprechend gesetzlich festzulegen. Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die GesundheitsdiensteanbieterInnen hat im Einklang mit dem ÖSG und den RSG zu erfolgen.
(15) Die Festlegungen im ÖSG und in den RSG sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen (ÖSG-Monitoring und österreichweit vergleichendes RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann."
2. Die §§1, 18 bis 30, und 41 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl I 26/2017, idF BGBl I 100/2018 (§§21, 23 Abs3 sowie 29) und BGBl I 9/2022 (§41) lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§1. (1) Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, die integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.
(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
1. Versorgungsziele,
2. Planungswerte,
3. Versorgungsprozesse und -strukturen und
4. Ergebnis- und Qualitätsparameter
zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die bereits etablierte
5. Finanzzielsteuerung
fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(3) Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.
6. Abschnitt
Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur
Grundsätze der Planung
§18. (1) Die integrative Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungs-struktur hat den von der Zielsteuerung-Gesundheit vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen sowie auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend zu erfolgen. Sie umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und Nahtstellen zu angrenzenden Bereichen. Die integrative Planung hat insbesondere die folgenden Versorgungsbereiche zu umfassen:
1. Ambulanter Bereich der Sachleistung, d.h. niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/-ärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit
Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Spitalsambulanzen;
2. akutstationärer Bereich und tagesklinischer Bereich (d.h. landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten und Unfallkrankenhäuser), sofern dieser aus Mitteln der Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder teilweise finanziert wird;
3. ambulanter und stationärer Rehabilitationsbereich mit besonderer Berücksichtigung des bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus von Rehabilitationsangeboten für Kinder und Jugendliche.
(2) Als Rahmenbedingungen bei der integrativen Versorgungsplanung sind mit zu berücksichtigen:
1. Die Versorgungswirksamkeit von WahlärztInnen, WahltherapeutInnen, Sanatorien und sonstigen Wahleinrichtungen, sofern von diesen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden;
2. der Sozialbereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements und hinsichtlich komplementärer Versorgungsstrukturen (im Sinne 'kommunizierender Gefäße') für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist (z. B. psychosozialer Bereich, Pflegebereich);
3. das Rettungs- und Krankentransportwesen (inklusive präklinischer Notfallversorgung) im Sinne bodengebundener Rettungsmittel und Luftrettungsmittel (sowohl inklusive als auch exklusive der notärztlichen Komponente) sowie der Krankentransportdienst.
(3) Die integrative Versorgungsplanung hat die Beziehungen zwischen allen in Abs1 und 2 genannten Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Im Sinne von gesamtwirtschaftlicher Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung haben Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend zu berücksichtigen, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.
(4) Die integrative Versorgungsplanung hat patientenorientiert zu erfolgen. Die Versorgungsqualität ist durch das Verschränken der Gesundheitsstrukturplanung mit einzuhaltenden Qualitätskriterien sicherzustellen.
(5) Die integrative Versorgungsplanung hat insbesondere das Ziel einer schrittweisen Verlagerung der Versorgungsleistungen von der akutstationären hin zu tagesklinischer und ambulanter Leistungserbringung im Sinne der Leistungserbringung am jeweiligen 'Best Point of Service' unter Sicherstellung hochwertiger Qualität zu verfolgen.
(6) Eine möglichst rasche und lückenlose Behandlungskette ist durch verbessertes Nahtstellenmanagement und den nahtlosen Übergang zwischen den Einrichtungen bzw den Bereichen, ua durch gesicherten Informationstransfer mittels effektiven und effizienten Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, sicherzustellen.
(7) Die integrative Versorgungsplanung hat entsprechend den Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Prioritäten zu setzen:
1. Reorganisation aller in Abs1 angeführten Bereiche in Richtung eines effektiveren und effizienteren Ressourceneinsatzes.
2. Stärkung des ambulanten Bereichs insbesondere durch rasche flächendeckende Entwicklung von Primärversorgungsstrukturen und ambulanten Fachversorgungsstrukturen, wobei in der Umsetzung vor allem bestehende Vertragspartner berücksichtigt werden.
3. Weiterentwicklung des akutstationären und tagesklinischen Bereichs: insbesondere durch Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten, die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen.
4. Ausbau einer österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche; im Rahmen der Umsetzung integrierter Palliativ- und Hospizversorgung hat eine Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung zu erfolgen.
5. Gemeinsame überregionale und sektorenübergreifende Planung der für die vorgesehenen Versorgungsstrukturen und -prozesse erforderlichen Personalressourcen unter optimaler Nutzung der Kompetenzen der jeweiligen Berufsgruppen.
6. Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit
§19. (1) Die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Der ÖSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung.
(2) Der ÖSG hat verbindliche Vorgaben für RSG im Hinblick auf die in §18 Abs1 angeführten Bereiche zu umfassen, die Zielsetzungen gemäß §18 Abs3 bis 7 zu verfolgen, die Kriterien für die Gewährleistung der bundesweit einheitlichen Versorgungsqualität festzulegen.
Inhalte des ÖSG
§20. (1) Der ÖSG hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:
1. Informationen zur aktuellen regionalen Versorgungssituation;
2. Grundsätze und Ziele der integrativen Versorgungsplanung;
3. Quantitative und qualitative Planungsvorgaben und -grundlagen für die bedarfsgerechte Dimensionierung der Versorgungskapazitäten bzw der Leistungsvolumina;
4. Versorgungsmodelle für die abgestufte bzw modulare Versorgung in ausgewählten Versorgungsbereichen sowie inhaltliche Vorgaben für Organisationsformen und Betriebsformen;
5. Vorgaben von verbindlichen Mindestfallzahlen für ausgewählte medizinische Leistungen zur Sicherung der Behandlungsqualität sowie Mindestfallzahlen als Orientierungswerte für die Leistungsangebotsplanung;
6. Kriterien zur Strukturqualität und Prozessqualität sowie zum sektorenübergreifenden Prozessmanagement als integrale Bestandteile der Planungsaussagen;
7. Grundlagen für die Festlegung von Versorgungsaufträgen für die ambulante und stationäre Akutversorgung unabhängig von einer Zuordnung auf konkrete Anbieterstrukturen: Leistungsmatrizen, Aufgabenprofile und Qualitätskriterien;
8. Kriterien für die Bedarfsfeststellung und die Planung von Angeboten für multi-professionelle und interdisziplinäre Primärversorgung sowie für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung gemäß Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;
9. Verbindliche überregionale Versorgungsplanung für hochspezialisierte komplexe Leistungen von überregionaler Bedeutung in Form von Bedarfszahlen zu Kapazitäten sowie der Festlegung von Leistungsstandorten und deren jeweiliger Zuständigkeit für zugeordnete Versorgungsregionen;
10. Festlegung der von der Planung zu erfassenden, der öffentlichen Versorgung dienenden medizinisch-technischen Großgeräte inklusive österreichweiter Planungsgrundlagen, Planungsrichtwerte (insbesondere auch hinsichtlich der von diesen Großgeräten zu erbringenden Leistungen bzw deren Leistungsspektrum sowie deren Verfügbarkeit) und Qualitätskriterien; Festlegung der bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderlichen Anzahl der Großgeräte (Bandbreiten);
11. Standort- und Kapazitätsplanung von Großgeräten mit überregionaler Bedeutung (insbesondere Strahlentherapiegeräte, Coronarangiographie-Anlagen und Positronen-Emissions-Tomographiegeräte) ist auf Bundesebene zu vereinbaren; weiters die standortbezogene und mit den Versorgungsaufträgen auf regionaler Ebene abgestimmte Planung der übrigen medizinisch-technischen Großgeräte;
12. Vorgaben für Aufbau, Inhalte, Struktur, Planungsmethoden, Darstellungsform und Planungshorizont der RSG in bundesweit einheitlicher Form.
(2) Die Qualitätskriterien des ÖSG gelten gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bundesweit einheitlich.
(3) Der ÖSG ist auf Bundesebene zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung einvernehmlich abzustimmen.
(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist sicherzustellen, dass der Österreichischen Ärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen frühzeitig und strukturiert, mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung des ÖSG in der Bundes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
Inhalte des RSG
§21. (1) Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass die RSG gemeinsam mit den Ländern entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B VG sicherzustellen, dass die RSG in der Landes-Zielsteuerungs-kommission entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
(3) Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls Folgendes beinhaltet:
1. Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);
2. Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinne des §18 Abs1 Z1 – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);
3. Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie §18 Abs7 Z2 und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz, BGBl I Nr 131/2017 (PrimVG) ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Art31 Abs1 letzter Satz der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannte Planungsziel im jeweiligen Bundesland ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
4. Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß §20 Abs1 Z9 inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
5. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
Dabei ist auf die Bestimmungen in Abs3 und 5 des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie in §3 Abs2, 2b und 2c und §3a Abs2 und 3 KAKuG Bedacht zu nehmen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B VG sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls die in Abs3 genannten Inhalte umfasst.
(5) Die Sozialversicherungsträger haben darauf zu achten, dass im Umsetzung des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich in den RSG insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
(6) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B VG sicherzustellen, dass bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich die Vorgaben des Abs5 eingehalten werden.
(7) Die RSG sind gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
(8) Eine Primärversorgungseinheit im Sinne des §2 Abs4 des Primärversorgungs-gesetzes gilt auch dann als im RSG abgebildet, wenn der Bedarf nach §20 Abs1 Z8 für die Errichtung einer solchen durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission festgestellt wurde.
(9) Ergänzend zu Abs3 und 4 obliegt es bei Bedarf auch den gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdiensteanbieterinnen und -anbieter einen Vorschlag an das Land oder die Sozialversicherung auf Planung der Primärversorgung in einem bestimmten Einzugsgebiet und auf Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu richten. Sofern nicht das jeweilige Land die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zeitnah mit einem solchen Vorschlag befasst, hat dies durch die jeweilige Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu erfolgen.
(10) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen frühzeitig und strukturiert – mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung einer den RSG betreffenden Angelegenheit in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission – die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§342 Abs1 Z1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
Kundmachung des ÖSG und der RSG
§22. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die jeweils aktuelle Fassung des ÖSG jedenfalls im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.
(2) Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des RSG im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.
Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG
§23. (1) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Sinne des öffentlichen Interesses jene für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung unerlässlichen Teile des ÖSG, dazu zählen insbesondere definierte Planungsrichtwerte und -kriterien sowie die überregionale Versorgungsplanung, die eine rechtlich verbindliche Grundlage für Planungsentscheidungen des RSG bilden sollen, als solche auszuweisen. Die Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs3 hergestellt. Jene Teile, die Verbindlichkeit erlangen sollen, sind vorab von der Gesundheitsplanungs GmbH einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass jene Planungsvorgaben des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung im Sinne des §21 Abs3 sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche ausgewiesen werden. Die rechtliche Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs3 hergestellt. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.
(3) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Verbindlicherklärung von in der Bundes-Zielsteuerungskommission oder den Landes-Zielsteuerungskommissionen beschlossenen Planungen im Gesundheitsbereich zu gründen. Die Gesellschaft führt die Firma 'Gesundheitsplanungs GmbH'. Gesellschafter/innen der Gesundheitsplanungs GmbH sind der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin in die Generalversammlung entsenden. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt einstimmig. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Geschäftsführung wird durch die Gesellschafter bestellt, wobei die Geschäftsführung aus einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern besteht. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin und dessen/deren Stellvertreter/innen ist unentgeltlich. Die Stammeinlage wird vom Bund für die Gesellschafter entrichtet. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist von allen Gebühren und Abgaben befreit. Voraussetzung für die Gründung der Gesellschaft ist, dass sich die künftigen Gesellschafter vertraglich dazu verpflichten, als Gesellschafter der Gesundheitsplanungs GmbH für die Dauer der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens anzugehören. Ein vorzeitiger Austritt oder eine Auflösung der GmbH ist ausgeschlossen.
(4) Die Gesundheitsplanungs GmbH erklärt die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und den jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommissionen nach Abs2 ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG – insoweit dies Angelegenheiten des Art10 B VG betrifft – durch Verordnung für verbindlich.
(5) (Grundsatzbestimmung) Insoweit die ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG Angelegenheiten des Art12 B VG betreffen, ist durch die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass die Gesundheitsplanungs GmbH diese Teile ebenfalls durch Verordnung für verbindlich erklärt.
(6) Die Gesundheitsplanungs GmbH hat die für verbindlich zu erklärenden Teile im Wege einer Verordnung zu erlassen und im RIS (www.ris.bka.gv.at) kundzumachen.
(7) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt – insoweit Angelegenheiten des Art10 B VG berührt sind – der Aufsicht der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der ihr diesbezüglich zukommenden Aufgaben an die Weisungen der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers gebunden und auf dessen/deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet
(8) (Grundsatzbestimmung) Durch die Landesgesetzgebung ist vorzusehen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft – insoweit Angelegenheiten des Art12 B VG berührt sind – der Aufsicht und den Weisungen der jeweiligen Landesregierung unterliegt und auf deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet ist.
Landeskrankenanstaltenpläne
§24. (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im §23 Abs2 in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes §10a KAKuG anzuwenden ist.
7. Abschnitt
Entscheidungsstrukturen und -organisation
Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß §56a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)
§25. (1) Organe in der Bundesgesundheitsagentur sind:
1. Bundes-Zielsteuerungskommission
2. Ständiger Koordinierungsausschuss.
(2) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Vorgaben der Finanzzielsteuerung abgesichert wird.
Bundes-Zielsteuerungskommission
§26. (1) Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, vier Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung sowie neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder an.
(2) Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister, die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
1. Für die Beschlussfassungen in allen Angelegenheiten ausgenommen Z2 ist ein Einvernehmen zwischen der Kurie des Bundes, der Kurie der Länder und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich, wobei die Kurien jeweils eine Stimme haben.
2. Beschlussfassungen in den Angelegenheiten gemäß Abs4 Z2 lita sowie Abs4 Z2 litb, sofern es sich um Mittel gemäß §§59d und 59f KAKuG handelt, erfolgen mit Bundesmehrheit; in diesen Fällen verfügt die Kurie des Bundes über vier Stimmen.
(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit
a) Beratung über den Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag gemäß §10,
b) Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag inklusive Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben,
c) Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Zielsteuerungsvertrags,
d) Monitoring und Berichtswesen gemäß dem achten Abschnitt einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings,
e) Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem neunten Abschnitt,
f) Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene; Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
g) (Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen,
h) Qualität,
i) Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen einschließlich Planung Großgeräte intra- und extramural im Österreichischen Strukturplan Gesundheit und in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit,
j) Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Planung Großgeräte (intra- und extramural) sowie einschließlich der abschließenden Festlegung der verbindlich zu machenden Teile gemäß §23 Abs1,
k) Angelegenheiten der transparenten Darstellung, der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw Krankenanstaltenverbände sowie der transparenten Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
l) Grundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung
m) Richtlinien über die wesentlichen Eckpunkte für die Verwendung der Mittel gemäß Art31 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
n) Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung und
o) Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
2. Zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
a) Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur,
b) Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen in §§59d bis 59f KAKuG,
c) Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln zur Reallokation nach Maßgabe der Bestimmungen im §59g KAKuG und
d) laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) für den stationären und spitalsambulanten Bereich inklusive seiner Grundlagen.
3. Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
a) Stärkung der nachhaltigen Umsetzung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Art4 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG Zielsteuerung-Gesundheit (inklusive Strategien zur Umsetzung),
b) Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
c) Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Art7 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und
d) Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG).
(5) Die Bundes-Zielsteuerungskommission kann die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs4 Z1 litb, d, h und k, Z2 lita und d sowie Z3 lita und c an den Ständigen Koordinierungsausschuss übertragen.
Ständiger Koordinierungsausschuss
§27. (1) Zur Vorbereitung und Koordination der Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie zur Unterstützung der Umsetzung von Beschlüssen der Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein Ständiger Koordinierungsausschuss einzurichten. Im Ständigen Koordinierungsausschuss hat eine laufende wechselseitige Information und Konsultation der Mitglieder zu erfolgen.
(2) Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gehören je neun Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an. Den Vorsitz führt eine Vertreterin/ein Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums. Der Ständige Koordinierungsausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen.
(3) Für Beschlussfassungen im Ständigen Koordinierungsausschuss sind die Bestimmungen des §26 Abs3 analog anzuwenden.
(4) Der Ständige Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung in den von der Bundes-Zielsteuerungskommission übertragenen Aufgaben,
2. Entscheidung über die geplante Einführung und inhaltliche Umsetzung von neuen oder inhaltlich erweiterten Monitoring-Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben oder aufgrund international bestehender Verpflichtungen durchzuführen sind,
3. Akkordierung gemeinsamer Standpunkte von Bund, Ländern und der Sozialversicherung,
4. Abstimmung konkreter Arbeitsaufträge einschließlich Verantwortlichkeit und Zeitplan,
5. Klärung von Fragen, die von anderen Gremien der Zielsteuerung-Gesundheit an ihn herangetragen werden,
6. Abstimmung der eHealth-Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung insbesondere zur Umsetzung des Art7 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens; gemeinsame Festlegung von eHealth Anwendungen der Zielsteuerungspartner, um Parallelstrukturen und -entwicklungen zu vermeiden und
7. Abstimmung der strategischen Ausrichtung der gemeinsamen Gesundheitsdatenbewirtschaftung insbesondere hinsichtlich Aufbau und Weiterentwicklung der Datenhaltung, -auswertung und -interpretation gemäß Art15 Abs9 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.
Mitwirkung des Bundes in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds
§28. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Vertreterin/einen Vertreter in die jeweilige Gesundheitsplattform und eine Vertreterin/einen Vertreter in die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
(2) Die Vertreterin/Der Vertreter des Bundes kann gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art15a B VG, den Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, ein Veto einlegen.
Mitwirkung der gesetzlichen Krankenversicherung in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds
§29. (1) Der Dachverband hat eine Vertreterin/einen Vertreter ohne Stimmrecht in die jeweilige Gesundheitsplattform im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
(2) Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben insgesamt fünf Vertreterinnen/Vertreter in die Gesundheitsplattformen und die Landes Zielsteuerungs-kommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden und zwar vier Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag des jeweiligen Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse zu entsenden sind, darunter jedenfalls die Vorsitzende/der Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie dessen/deren Stellvertreter/in, und eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Träger je Bundesland. Bei der Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission bilden die von der gesetzlichen Krankenversicherung nominierten Vertreterinnen/Vertreter eine Kurie mit einer Stimme. Die gemeinsamen Positionen zu den Themen der Landes-Zielsteuerungskommission sind innerhalb der Kurie der gesetzlichen Krankenversicherung zu akkordieren.
(4) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse hat
1. die Funktion der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform wahrzunehmen und
2. gleichberechtigt mit dem vom Land bestellten Mitglied der Landesregierung den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission (Co-Vorsitz) zu führen sowie
3. die Stimmabgabe für die Kurie der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Abs3 wahrzunehmen.
(5) Ist zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ein Präsidium vorgesehen, hat die gesetzliche Krankenversicherung in dieses Vertreterinnen/Vertreter zu entsenden. Dabei ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission ist von der gesetzlichen Krankenversicherung eine Koordinatorin/ein Koordinator namhaft zu machen. Diese/dieser ist gleichberechtigt mit der/dem vom Land bestellten Koordinatorin/Koordinator für alle Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission zuständig. Die/Der von der gesetzlichen Krankenversicherung bestellte Koordinatorin/Koordinator ist als solcher ausschließlich der Vorsitzende/dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer/seiner Funktion als Co-Vorsitzende/Co-Vorsitzender verantwortlich.
(7) Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der gesetzlichen Krankenversicherung informieren einander in den Organen der Landesgesundheitsfonds wechselseitig über alle relevanten Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich. Darüber hinaus erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission rechtzeitig eine Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen.
(8) Im Fall eines vertragslosen Zustandes in Folge Kündigung eines Gesamtvertrages tragen die landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten unter Berücksichtigung von §26 Abs1 Z3 KAKuG dazu bei, schwerwiegende Folgen in der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung zu vermeiden. Zur Abgeltung bei Mehrleistungen ist eine Vereinbarung zwischen dem Landesgesundheitsfonds und der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen, wobei die gesetzliche Krankenversicherung Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe zu leisten hat.
(9) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesgesundheitsfonds hat die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen ihrer Tätigkeit im Landesgesundheitsfonds insbesondere darauf zu achten, dass dieser eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sicherstellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge absichert.
Bundesgesundheitskommission
§30. (1) Zur Beratung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte und Gemeinden) sowie der Sozialversicherung in gesundheitspolitischen Themen ist eine Bundesgesundheitskommission einzurichten.
(2) Der Bundesgesundheitskommission gehören an:
1. vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes,
2. neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder,
3. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessenvertretung der Städte und Gemeinden,
4. neun Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung,
5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Träger der öffentlichen und eine Vertreterin/ein Vertreter der konfessionellen Krankenanstalten,
6. drei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Berufsvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,
7. eine Vertreterin/ein Vertreter der Österreichischen Patientenanwaltschaft,
8. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Dachverbände der österreichischen Selbsthilfeorganisationen,
9. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Gesundheitsbetriebe),
10. eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
11. eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt,
12. zwei Vertreterinnen/Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
13. eine Vertreterin/ein Vertreter einschlägiger außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf Vorschlag der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers,
14. eine Vertreterin/ein Vertreter der Medizinischen Universitäten/Fakultäten,
15. eine Vertreterin/ein Vertreter der pharmazeutischen Industrie und
16. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Parlamentsklubs.
(3) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat
1. die Sitzungen der Bundesgesundheitskommission vorzubereiten,
2. die Ergebnisse der Sitzungen der Bundesgesundheitskommission festzuhalten und
3. der Bundesgesundheitskommission über die Aktivitäten der Bundesgesundheitsagentur zu berichten.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§41. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 81/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) §21 Abs3 Z3 sowie Abs8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2021 mehr als 75 Primärversorgungseinheiten errichtet, so bedarf dies eines Einvernehmens zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2025 ist nach Maßgabe einer abzuschließenden Vereinbarung nach Art15a B VG und den darin enthaltenen Planungsvorgaben ein neuer Zielwert sowie die Möglichkeit bei Einvernehmen zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer diesen Zielwert zu überschreiten, gesetzlich vorzusehen.
(5) Die §§10 Abs3 Z1, 17 Abs3, §21 Abs9, 23 Abs3, 29 Abs1, 2, 4, und 6 sowie §38 Abs2 Z4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) Die §§9 Abs1, §10 Abs1, 2 und 4 Z1 und 2, §11, §13 Abs2, §14 Abs2, §15 Abs2, §16 Abs1, 6 und 7, §34, §35, die Paragrafenüberschriften zu §§36, 37 und 38, §36 Abs2 und 4, §37 Abs1 und 2 sowie §38 Abs1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 9/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft."
3. §5 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1957 – Wr. KAG, LGBl 23/1987, idF LGBl 49/2019 lautet:
"Errichtung von selbständigen Ambulatorien
§5. (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern §64i nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehener Anzahl und vorgesehenes Beschäftigungsausmaß von Ärztinnen und Ärzten bzw Zahnärztinnen und Zahnärzten unter Angabe der Berufsberechtigung und vorgesehener Anzahl von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs3 ist zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs1 darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn insbesondere
1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungs fähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen, Zahnärzte, Dentistinnen, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
b) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
3. das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und
4. gegen die Bewerberin oder den Bewerber keine Bedenken bestehen.
Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. örtliche Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur, Besiedlungsdichte),
2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patientinnen und Patienten,
4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter gemäß Z3 und
5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin.
(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß §23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl I Nr 26/2017 in der Fassung BGBl I Nr 131/2017, oder §5a Abs1 geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Die Entscheidung über die Plankonformität des Vorhabens hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs2 Z1 in Verbindung mit Abs3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die betroffenen Sozialversicherungsträger und die Ärztekammer für Wien sind zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
(5) Im Bewilligungsverfahren bzw Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Wiener Gesundheitsfonds zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs3 einzuholen.
(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs2 Z2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs3 beantragt wird.
(7) In der Errichtungsbewilligung sind – ausgenommen im Fall des Abs4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des §8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art132 Abs5 B VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs1 B VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs3.
(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeeinrichtung und der Ärztekammer für Wien bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach §14 des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG, BGBl I Nr 131/2017, zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeeinrichtung Dritte mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
(10) Einer Beschwerde der Ärztekammer für Wien an das Verwaltungsgericht Wien und einer Revision der Ärztekammer für Wien an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs8 in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß §339 ASVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu."
4. Die §§7 bis 10 des Landesgesetzes, mit dem das Gesetz über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017 (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017) erlassen wird, LGBl 10/2018 lauten:
"Wiener Zielsteuerungskommission
§7. (1) Der Wiener Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen und Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen und Vertretern sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes an. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
(2) Der Kurie des Landes gehören die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat an. Daneben werden drei Vertreterinnen und Vertreter des Landes von der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat entsandt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter wird von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung entsandt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherung werden von der Sozialversicherung entsandt. Der Bund entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(3) Die Funktion als Vertreterin oder Vertreter in der Wiener Zielsteuerungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4) Ist die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern erforderlich, so hat das Amt der Landesregierung die nach Abs2 hiezu Berechtigten schriftlich dazu aufzufordern.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter werden auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Wiener Landtages entsandt; nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages ist eine neue Entsendung vorzunehmen. Bis dahin bleiben die bisherigen Vertreterinnen und Vertreter im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.
(6) Die Abberufung aus der Funktion als Vertreterin oder Vertreter in der Wiener Zielsteuerungskommission erfolgt, wenn ein neuer Entsendungsvorschlag von den nach Abs2 hiezu Berechtigten erstattet worden ist.
(7) Den Vorsitz in der Wiener Zielsteuerungskommission führt die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat gleichberechtigt mit der Obfrau oder dem Obmann der Wiener Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz).
(8) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Wiener Zielsteuerungskommission ist ein Präsidium, bestehend aus der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Obfrau oder dem Obmann der Wiener Gebietskrankenkasse, einzurichten.
(9) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wiener Zielsteuerungskommission ist je eine gleichberechtigte Koordinatorin oder ein gleichberechtigter Koordinator vom Land und von der Sozialversicherung namhaft zu machen. Die Landes-Koordinatorin oder der Landes-Koordinator wird von der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat namhaft gemacht. Die Landes-Koordinatorin oder der Landes-Koordinator ist gleichberechtigt mit der von der Sozialversicherung namhaft gemachten Koordinatorin oder dem von der Sozialversicherung namhaft gemachten Koordinator für alle Angelegenheiten der Wiener Zielsteuerungskommission zuständig. Die Landes-Koordinatorin oder der Landes-Koordinator ist in dieser Funktion ausschließlich der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat in der Funktion als Co-Vorsitz verantwortlich.
(10) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Wiener Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
1. Jede Kurie hat eine Stimme.
2. Die gemeinsamen Positionen zu den Themen der Wiener Zielsteuerungskommission sind innerhalb der Kurie des Landes zu akkordieren.
3. Die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat hat die Stimmabgabe für die Kurie des Landes gemäß Z1 wahrzunehmen.
4. Für Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung erforderlich.
5. Die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art15a B VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung der Vertreterin oder des Vertreters des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann der Bund binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen.
(11) Die Wiener Zielsteuerungskommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
(12) Die Geschäftsordnung hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) sind und zu diesen gemeinsam einzuladen ist.
Aufgaben der Wiener Zielsteuerungskommission
§8. (1) In der Wiener Zielsteuerungskommission sind vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen. Diese bilden die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs2.
(2) In der Wiener Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und den Landes-Zielsteuerungsübereinkommen inklusive Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben,
2. Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts,
3. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß §18 und Regelungen bei Nicht-Zustandekommen eines Landes-Zielsteuerungsübereinkommens gemäß §19,
4. Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen usw); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs,
5. Angelegenheiten des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Wien,
6. Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural,
7. Strategie zur Gesundheitsförderung,
8. Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds gemäß §3 Abs2,
9. Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
10. Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,
11. Evaluierung der von der Wiener Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
(3) In der Wiener Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
Regionaler Strukturplan Gesundheit Wien (RSG)
§9. (1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit Wien (RSG) ist in der Wiener Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren.
(2) Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:
1. Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);
2. Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer (ambulanter Bereich der Sachleistung, d.h. niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Spitalsambulanzen) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);
3. Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl für Wien Nr 29/2017, sowie insbesondere durch rasche flächendeckende Entwicklung von Primärversorgungsstrukturen und ambulanten Fachversorgungsstrukturen, wobei in der Umsetzung vor allem bestehende Vertragspartner berücksichtigt werden, und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz, BGBl I Nr 131/2017 (PrimVG) ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Art31 Abs1 letzter Satz der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannte Planungsziel ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
4. Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung für hochspezialisierte komplexe Leistungen von überregionaler Bedeutung in Form von Bedarfszahlen zu Kapazitäten sowie der Festlegung von Leistungsstandorten und deren jeweiliger Zuständigkeit für zugeordnete Versorgungsregionen, inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
5. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
Dabei ist auf die Bestimmungen in Abs3 (Planung von Primärversorgungseinheiten) und Abs5 (Bedarfsfeststellung und regionale Planung von Kapazitäten für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung auf Basis von im ÖSG festgelegten Kriterien) des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl für Wien Nr 29/2017, sowie in §4 Abs2, 2b und 2c und §5 Abs2 und 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl für Wien Nr 23 in der Fassung LGBl für Wien Nr 10/2018, Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Kapazitätsplanung im RSG für den gesamten ambulanten Bereich ist darauf zu achten, dass diese insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
(4) Der RSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl für Wien Nr 29/2017, auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
(5) Der Ärztekammer für Wien und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ist frühzeitig und strukturiert mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der Wiener Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Wien insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§342 Abs1 Z1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 131/2017). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(6) Die Wiener Zielsteuerungskommission hat die Planungsvorgaben des RSG, die Angelegenheiten des Art12 B VG betreffen und rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche auszuweisen. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung in Bewilligungsverfahren nach dem Wr. KAG herangezogen werden können.
Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien
§10. (1) Die Gesundheitsplanungs GmbH gemäß §23 Abs3 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz-G-ZG), BGBl I Nr 26/2017 in der Fassung BGBl I Nr 131/2017, wird ermächtigt, die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach §23 Abs1 G-ZG ausgewiesenen Teile des ÖSG, soweit diese das Land Wien betreffen, und die nach §9 Abs6 ausgewiesenen Teile des RSG – jeweils insoweit dies Angelegenheiten gemäß Art12 B VG betrifft – durch Verordnung als verbindlich zu erklären.
(2) Jene Teile des RSG, die nach §9 Abs6 rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen, ist über die geänderten Teile des RSG eine nochmalige Beschlussfassung in der Wiener Zielsteuerungskommission herbeizuführen.
(3) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt – insoweit Angelegenheiten des Art12 B VG berührt sind – der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(4) In Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG gemäß §9 Abs6 bzw deren Änderung gemäß Abs2 in der Wiener Zielsteuerungskommission zustande kommt, ist hinsichtlich der Erlassung eines Wiener Krankenanstaltenplans §5a Abs1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl für Wien Nr 23/1987 in der Fassung LGBl für Wien Nr 10/2018, anzuwenden."
5. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), am 8. Jänner 2020 kundgemacht unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), lautet samt Anlage 1 wie folgt (die mit dem Eventualantrag angefochtene Bestimmung des §1 Abs1 Z1 der Verordnung ist hervorgehoben):
"Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019)
Verbindlicherklärung
§1. (1) Aufgrund des §23 Abs4 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 100/2018 und §10 Abs1 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017 (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017) erlassen wird, LGBl Nr10/2018, werden folgende von der Wiener Landes-Zielsteuerungskommission mit Beschluss vom 18.3.2019 und 7.6.2019 als verbindlich zu erklärend ausgewiesenen Teile des 'Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien' verordnet:
1. Planung der ambulanten ärztlichen Versorgung in Wien gemäß Anlage 1
2. Planung von Primärversorgungseinheiten in Wien gemäß Anlagen 2a und 2b
3. Planung des akutstationären Bereichs in Wien gemäß Anlage 3
(2) Für die Bedeutung der in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen ist das Abkürzungsverzeichnis gemäß Anlage 4 maßgebend.
(3) Das Umsetzungsziel für die geplante ambulante ärztliche Versorgung und für die Planung von Primärversorgungseinheiten ist das Jahr 2025.
(4) Das Umsetzungsziel für den geplanten akutstationären Bereich ist das Jahr 2020.
Inkrafttreten
§2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
[…]
"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht mitbeteiligte Partei begehrte mit Schreiben vom 1. April 2020 die Feststellung, dass das geplante Ambulatorium für Zahnmedizin an einem näher bezeichneten Standort in 1130 Wien gemäß §5 Abs3a Wr. KAG plankonform sei und daher zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet gemäß §5 Abs2 Z1 Wr. KAG führe. Als medizinische Leistung des Ambulatoriums wurde das gesamte Leistungsspektrum der Zahnmedizin angegeben.
1.2. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 40, ersuchte um Stellungnahme der MA 24, Strategische Gesundheitsversorgung, zum Vorliegen der Übereinstimmung dieses Leistungsumfanges mit den Verordnungen gemäß §23 G-ZG oder §5a Abs1 Wr. KAG.
1.3. Die MA 24, Strategische Gesundheitsversorgung, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 ua aus, dass sich gemäß der RSG Wien – VO 2019 insgesamt für die Versorgungsregion 92 (Wien-West) aus Anlage 1 Blatt 3 für die Fachrichtung Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde aus den dort angegeben Werten ein zusätzlicher Bedarf ergebe. Die Errichtung eines Ambulatoriums für die Zahnmedizin in der Versorgungsregion 92 sei daher plankonform.
1.4. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 wurde gestützt auf §5 Abs3a Wr. KAG die Plankonformität des beantragten Vorhabens der mitbeteiligten Partei festgestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Österreichische Zahnärztekammer und die Österreichische Gesundheitskasse Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Verwaltungsgericht Wien den vorliegenden, auf Art139 B VG gestützten Antrag:
1.5.1. Das Verwaltungsgericht Wien führt zur Zulässigkeit seines Antrages Folgendes aus (ohne die Hervorhebungen im Original):
"1. Präjudizialität
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG (bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG) nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfGH 12.12.2018, V16/2018 mwN).
1.2. Die mitbeteiligte Partei im Anlassfall hat mit Schreiben vom 01. April 2020 einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass das geplante Ambulatorium für Zahnmedizin am Standort 1130 Wien […] gemäß §5 Abs3a Wr. KAG plankonform ist und daher zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet gemäß §5 Abs2 Z1 Wr. KAG führt.
1.3.§5 Abs8 Wr. KAG regelt, welchen Formalparteien im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums Parteistellung im Sinne des §8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art132 Abs5 B VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs1 B VG zukommt. Dies sind die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für Wien bzw bei selbständigen Zahnambulatorien die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens. Gemäß dem letzten Satz des §5 Abs8 Wr. KAG soll ihnen diese Parteistellung, das Recht der Beschwerde sowie der Revision auch in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs3 zukommen.
1.4. Gegenständlich wurden die Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde dem Verfahren als Partei beigezogen: Ihnen wurde Parteiengehör eingeräumt (Schreiben vom 04. Juni 2020 – Möglichkeit der Stellungnahme) und der Bescheid vom 18. Oktober 2021 lediglich 'in Abschrift' übermittelt, sodass davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen nur teilweise als Partei des Verfahrens verstanden hat.
1.5. §7 Abs3 VwGVG bestimmt, dass Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes besteht Beschwerdelegitimation nach §7 Abs3 VwGVG auch dann, wenn die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren strittig war und er diesem nicht beigezogen worden ist (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036).
1.6. Gegenständlich erachtet das Verwaltungsgericht die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen als strittig, nicht auch zuletzt deshalb, da die Behörde angesichts der Zustellverfügung von einer mangelnden Parteistellung der Beschwerdeführerin ausgeht, wohingegen die Beschwerdeführerinnen ihre Parteistellung als gegeben ansehen. Die grundsätzliche Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und es ist im Anlassfall vom Verwaltungsgericht zunächst zu klären, ob den Beschwerdeführerinnen in dem vor der belangten Behörde geführten Feststellungsverfahren nach dem Wr. KAG Parteistellung zukam bzw im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt, anderenfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.
1.7. Unstrittig und durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, dass den Beschwerdeführerinnen Parteistellung in einem Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs gemäß §5 Abs3 Wr. KAG zukommen würde. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Wortlaut des §5 Abs8 Wr. KAG.
1.8. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf §5 Abs3a Wr. KAG. §5 Abs3a Wr. KAG, eingefügt durch die Novelle LGBl Nr 10/2018, in Kraft getreten am 10. Februar 2018, worin ohne Übergangsvorschriften festgelegt ist, dass, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß §23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz - G-ZG), BGBl I Nr 26/2017 in der Fassung BGBl I Nr 131/2017, oder §5a Abs1 geregelt ist, hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen ist. Die Entscheidung über die Plankonformität des Vorhabens hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs3 sinngemäß anzuwenden.
1.9. Mit §5 Abs3a Wr. KAG wird die grundsatzgesetzliche Bestimmung des §3a Abs3a KaKuG ausgeführt. Wie die Erläuterungen zur Grundsatzbestimmung sowie zur Ausführungsbestimmung (RV 1333 BIgNR XXV. GP 11 sowie Beilage Nr 20/2017, S. 8, LG-002112017/0001) unmissverständlich zum Ausdruck bringen, ist für den Fall, dass das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den in Abs3a genannten Verordnungen geregelt ist, im Zuge der Bedarfsprüfung ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen.
1.10. Im Zuge der genannten Novellen ist eine Änderung der Regelungen über die Parteistellung in §3a Abs8 KaKuG bzw §5 Abs8 Wr. KAG nicht erfolgt. Auch die Erläuterungen enthalten keine dahingehenden Ausführungen.
1.11. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Oktober 2021 war §5 Abs3a Wr. KAG bereits in Kraft; das gegenständliche Vorhaben war auch in einer von §5 Abs3a Wr. KAG bezeichneten Verordnung geregelt: Mit Kundmachung 1/2020 vom 8. Jänner 2020 im RIS wurde die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien veröffentlicht und trat am 9. Jänner 2020 in Kraft (vgl §2 der angefochtenen Verordnung). Dieser Zeitpunkt liegt somit vor jenem der Erlassung des im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheides.
1.12. In dieser Verordnung wurde mit §1 Abs1 Z1 die Planung der ambulanten ärztlichen Versorgung in Wien gemäß Anlage 1 dieser Verordnung als verbindlich erklärt.
1.13. Anlage 1 der angefochtenen Verordnung enthält eine Kapazitätsplanung differenziert nach den gemäß 'RSG Planungsmatrix' (vgl Anlage 3 zur ÖSG-VO) vorgegebenen medizinischen Fachrichtungen im ambulanten Bereich für das gesamte Bundesland Wien (Blatt 1) und die drei Wiener Versorgungsregionen (Blatt 2-4). Messgröße für ärztliche Kapazitäten ist dabei die 'Ärztliche Ambulante Versorgungseinheit' (ÄAVE) gem. Vorgabe des ÖSG 2017. Das Planungsmodell prognostiziert – ausgehend vom IST-ÄAVE-Stand 2016 – den PLAN-ÄAVE-Stand 2025 (vgl die Erläuterungen zu §1 Abs1 Z1 der angefochtenen Verordnung).
1.14. Für die Versorgungsregion 92 Wien-West, in welcher die verfahrensgegenständliche Krankenanstalt gelegen sein soll, lautet der IST-ÄAVE-Stand 2016 für den Bereich Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) 209,2 ÄAVE (niedergelassener ÄrztInnen und selbständige Ambulatorien mit Vertrag) und ein Plan-Stand von 241,9 ÄAVE für 2025 vor. Eine rechnerische Differenz von 32,7 ÄAVE wäre daher gegeben.
1.15. Da der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang – Erbringung von Leistungen der Zahnmedizin – somit seit 9. Jänner 2020 in einer Verordnung iSd §5 Abs3a Wr. KAG geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs nach der geltenden Rechtslage ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit dieser Verordnung zu prüfen. §5 Abs3 Wr. KAG kommt nicht, auch nicht sinngemäß, zur Anwendung.
1.16. Folglich kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des §5 Abs8 Wr. KAG, welcher eine Parteistellung der Beschwerdeführerinnen in Verfahren gemäß Abs3a leg cit nicht vorsieht, den Beschwerdeführerinnen bei unveränderter Rechtslage (siehe dazu noch Pkt. 3.) keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zur Feststellung der Plankonformität zu. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerinnen daher richtigerweise dem Verfahren nicht als Partei beigezogen und wäre die Beschwerde durch das antragstellende Gericht zurückzuweisen, ohne die Zuständigkeit der belangten Behörde näher prüfen zu können (siehe schon Pkt. 1.6.).
1.17. Bei dieser Beurteilung der Parteistellung ist die angefochtene Verordnung und insbesondere ihr §1 Abs1 Z1 iVm Anlage 1 vom antragstellenden Gericht wie soeben gezeigt unmittelbar anzuwenden und somit präjudiziell. So muss das antragstellende Gericht nicht nur §5 Abs3a Wr. KAG anwenden, sondern auch prüfen, ob das Vorhaben in einer dort genannten Verordnung geregelt ist, was gegenständlich durch die angefochtene Verordnung – wie gezeigt – der Fall ist. Erst diese Überprüfung macht es dem antragstellenden Gericht möglich zu beurteilen, ob §5 Abs3 Wr. KAG zur Anwendung gelangt oder nicht und – daraus resultierend –, ob die Parteistellung der Beschwerdeführerin gemäß §5 Abs8 Wr. KAG gegeben ist oder eben nicht.
1.18. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof seit VfSlg 20.182/2017 die Rechtsauffassung vertritt, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben. Auch bei Zutreffen der unter Pkt. IV.2.5. geäußerten Bedenken erweist sich die angefochtene Verordnung daher als präjudiziell.
2. Anfechtungsgegenstand und -umfang
2.1. Das antragstellende Gericht hegt Bedenken gegen die angefochtene Verordnung, da diese nicht nur gesetzwidrig ist, sondern darüber hinaus auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage beruht (siehe dazu unten Pkt. IV.).
2.2. Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Auf Grund eines solchen Antrags erkennt der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B VG über die Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der 'Gesetzwidrigkeit' nach Art139 Abs1 B VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg 16.242/2001). Daher erachtet es der Verfassungsgerichtshof in ebenso ständiger Rechtsprechung für zulässig, dass Gerichte einen Verordnungsprüfungsantrag damit begründen, dass die gesetzliche Grundlage der angefochtenen Verordnung(sbestimmung) verfassungswidrig und die auf einer solchen Grundlage erlassene Verordnung(sbestimmung) nach deren Aufhebung mit Gesetzlosigkeit belastet ist (siehe VfSlg 16.538/2002). Anfechtungsgegenstand bleibt auch in dem Fall, dass sich die Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnungsbestimmung auf eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage der Verordnung beziehen, die vom Gericht anzuwendende Verordnungsbestimmung. Die gesetzliche Grundlage wird dann zum Prüfungsgegenstand, wenn der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen aus Anlass des Verordnungsprüfungsantrags des Gerichts gemäß Art140 Abs1 B VG ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitet (VfSlg 19.700/2012).
2.3. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine (Mit )Anfechtung der einer Verordnung zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigung durch Gerichte zulässig, wenn die Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung angefochten wird (vgl VfSlg 20.000/2015 mwN); eine Verpflichtung der Mitanfechtung kann aus der oz. Rechtsprechung jedoch nicht abgeleitet werden.
2.4. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (vgl etwa VfGH 14.6.2018, V11/2018), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann.
2.5. §1 Abs1 Z1 iVm Anlage 1 der angefochtenen Verordnung bildet eine der anzuwendenden Rechtsgrundlagen für das beim antragstellenden Gericht anhängige Beschwerdeverfahren; das Verwaltungsgericht hat sie bei seiner Entscheidung über die Beschwerde, wie oben dargelegt, anzuwenden.
2.6. Da bei Zutreffen der Bedenken des antragstellenden Gerichtes jedoch die gesamte Verordnung untrennbar davon betroffen wäre, wird primär die Aufhebung der gesamten Verordnung als gesetzwidrig und nur in eventu der konkret anzuwendenden Bestimmungen beantragt.
2.7. Der Eventualantrag bezieht sich auf §1 Abs1 Z1 iVm der gesamten Anlage 1, da nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes ein untrennbarer Zusammenhang zwischen sämtlichen Blättern der Anlage 1 und §1 Abs1 Z1 der angefochtenen Verordnung vorliegt. Würde man nur Blatt 2 der Anlage 1 oder daraus nur die Festlegungen betreffend ZMK aufheben so bestünde ein widersprüchlicher Torso hinsichtlich der festgelegten Zahlen von ganz Wien und den einzelnen (verbleibenden) Versorgungsregionen.
3. Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die anhängige Rechtssache
Sollte der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß die angefochtene Verordnung bzw die in eventu angefochtenen Teile aufheben, hätte das antragstellende Gericht die Kriterien des §5 Abs3 Wr. KAG - mangels das Vorhaben regelnder Verordnung gemäß §5 Abs3a Wr. KAG - zur Frage des Vorliegens eines Bedarfs am beantragten Ambulatorium heranzuziehen. Dies hätte unmittelbar zur Folge, dass der Beschwerdeführerin – anders als bei einer Weitergeltung der angefochtenen Verordnung – Parteistellung gemäß §5 Abs8 Wr. KAG im Vorabfeststellungsverfahren zur Bedarfsfrage zukäme und ihre Beschwerde daher zulässig wäre. Daher ist die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Verordnung eine Vorfrage im Sinne des §57 Abs2 VfGG für die Entscheidung der beim antragstellenden Gericht anhängigen Rechtssache."
1.5.2. Das Verwaltungsgericht Wien legt seine Bedenken wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original; die Bedenken entsprechen weitgehend wörtlich den vom Verwaltungsgericht Wien in den zu V419/2020 ua protokollierten Verfahren vorgetragenen Bedenken, aus deren Anlass der Verfassungsgerichtshof die zu G334-341/2021, V265/2021 protokollierten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet hat):
"IV. Bedenken
1. Allgemein zur Gesundheitsversorgungsplanung durch ÖSG und RSG
1.1. Der Österreichische Strukturplan Gesundheit sowie die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (ÖSG und RSG) sind in der Art15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl I Nr 98/2017) vorgesehen, bilden aber keinen Teil derselben. Nach Art5 Abs1 der Art15a Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie gemäß §19 Abs1 G-ZG soll der ÖSG der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung darstellen.
1.2. Für die Beschlussfassung des ÖSG ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zuständig, bei der es sich gemäß §25 Abs1 Z1 G-ZG um ein Organ der Bundesgesundheitsagentur handelt. Die Bundesgesundheitsagentur ist ein beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (§56a KAKuG). Die Bundes-Zielsteuerkommission besteht aus 17 Mitgliedern, wobei je vier Mitglieder von der Bundesregierung und dem Hauptverband sowie 9 Mitglieder von den Ländern bestellt werden (§26 Abs1 G-ZG).
1.3. Sinngemäße Ausführungen gelten für die RSG, die durch die Landes-Zielsteuerungskommissionen – Organe der Landesgesundheitsfonds (öffentlich-rechtliche Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die landesgesetzlich eingerichtet sind) – beschlossen werden. So ist die Wiener Zielsteuerungskommission Organ des Wiener Gesundheitsfonds (§4 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017) und besteht aus je fünf VertreterInnen des Landes und der Sozialversicherung sowie einer VertreterIn des Bundes (§7 Abs1 leg cit). Gemäß §21 Abs7 G-ZG sind die RSG auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen (vgl auch §9 Abs4 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017).
1.4. Um eine generelle Verbindlichkeit des ÖSG und der RSG (insbesondere für Dritte und Leistungserbringer) zu erwirken – nach herrschender Auffassung bestand vormals eine Bindung nur durch Bund und Länder als Partner des Gliedstaatsvertrags sowie die Sozialversicherungsträger im Wege der Verbindlichkeitserklärung in Zielsteuerungsverträgen –, wählte die Gesetzgebung eine Konstruktion der Beleihung einer GmbH mit der Verbindlicherklärung: Teile des ÖSG und der RSG sollen sowohl für Bereiche des Art10 B VG ('Sozialversicherungswesen' und 'Gesundheitswesen') als auch für den Bereich des Art12 B VG ('Heil- und Pflegeanstalten') von der Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
1.5. Nach den geltenden Vorschriften müssen dazu zunächst jene Teile des ÖSG bzw der RSG, die für verbindlich erklärt werden sollen, von der Bundes-Zielsteuerungskommission (ÖSG) bzw den Landes-Zielsteuerungskommissionen (RSG) als solche ausgewiesen werden. Die Gesundheitsplanungs GmbH hat sodann ein Begutachtungsverfahren hinsichtlich dieser Teile durchzuführen und ist eine nochmalige Beschlussfassung in den Zielsteuerungskommissionen herbeizuführen, wenn sich nach der Begutachtung Änderungen ergeben (§23 Abs1 und 2 G-ZG sowie §10 Abs2 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017).
1.6. Die Verbindlicherklärung erfolgt durch Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH und ist im RIS kundzumachen (§23 Abs6 G-ZG).
1.7. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist ein nach dem GmbH-Gesetz, RGBI. Nr 58/1906, gegründetes Unternehmen. Gesellschafter/innen der Gesundheitsplanungs GmbH sind der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin in die Generalversammlung entsenden. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt einstimmig. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Stammeinlage wird vom Bund für die Gesellschafter entrichtet. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist von allen Gebühren und Abgaben befreit. Voraussetzung für die Gründung der Gesellschaft ist, dass sich die künftigen Gesellschafter vertraglich dazu verpflichten, als Gesellschafter der Gesundheitsplanungs GmbH für die Dauer der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens anzugehören. Ein vorzeitiger Austritt oder eine Auflösung der GmbH ist ausgeschlossen (§23 Abs3 G-ZG).
2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen der angefochtenen Verordnung
2.1. Die angefochtene Verordnung stützt sich auf §23 Abs4 G-ZG und §10 Abs1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017. Beide Bestimmungen ermächtigen die Gesundheitsplanungs GmbH die von der Landes-Zielsteuerungskommission ausgewiesenen Teile des RSG durch Verordnung für verbindlich zu erklären, wobei sich §23 Abs4 G-ZG auf Teile des RSG bezieht, die Angelegenheiten des Art10 B VG betreffen, und §10 Abs1 des Wiener Gesundheitsfonds-Gesetzes 2017 als Ausführungsbestimmung zu §23 Abs5 G-ZG (Grundsatzbestimmung) auf jene Teile des RSG, die Angelegenheiten des Art12 B VG betreffen.
2.2. Aufgrund der zersplitterten Kompetenzrechtslage und des Grundsatzes der Trennung der Vollziehungsbereiche ist eine Verbindlicherklärung des RSG Wien in den Bereichen des Art10 und 12 B VG durch eine einzige Stelle grundsätzlich nicht möglich, sondern könnte nur von der kompetenzrechtlich jeweils zuständigen Gesetzgebung (Art10 B VG: Bundesgesetzgebung; Art12 B VG: Bundesgrundsatzgesetzgebung und Landesausführungsgesetzgebung) im Rahmen des jeweiligen Vollziehungsbereiches (Art10 B VG: [mittelbare] Bundesvollziehung; Art12 B VG: Landesvollziehung) vorgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es jedoch zulässig, einen außerhalb der Staatsverwaltung stehenden Rechtsträger mit hoheitlichen Aufgaben zu beleihen, wenn bestimmte verfassungsrechtliche Grenzen eingehalten werden (vgl dazu grundlegend VfSlg 14.473/1996; weiters zB VfSlg 19.270/2010 uva). Auch eine Beleihung mit der Erlassung von Verordnungen ist grundsätzlich zulässig (VfSlg 16.995/2003).
Zu den genannten verfassungsrechtlichen Grenzen zählen vor allem das verfassungsrechtliche Effizienzgebot, die Übertragung lediglich einzelner Aufgaben, die nicht in den Kernbereich staatlicher Verwaltung fallen, die Weisungsbefugnis eines obersten Organs, das dem jeweiligen Vertretungskörper gemäß Art76 Abs1 B VG bzw gemäß Art105 Abs2 B VG und Art142 B VG politisch und rechtlich verantwortlich ist, und das Sachlichkeitsgebot im Sinne des Gleichheitssatzes.
Diese Kriterien werden nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes gegenständlich schon bereits aus folgenden Gründen nicht erfüllt:
Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Art7 B VG:
Die Gesundheitsplanungs GmbH übernimmt alleine die Durchführung des Begutachtungsverfahrens und die Verbindlicherklärung von Teilen des ÖSG und der RSG durch Verordnung. Dabei ist die Gesundheitsplanungs GmbH verpflichtet, die – von anderen Stellen – ausgewiesenen Teile des ÖSG und der RSG für verbindlich zu erklären. Ihr bleibt kein Spielraum bzw keine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt; es handelt sich somit um einen reinen Formalakt (vgl Pabel, Verfassungsrechtlicher Schutz der ärztlichen Gesamtverträge, RdM 2017, 250 [257]). Trotzdem stellt dieser den für die Bindungswirkung entscheidenden Akt dar, der von einer anderen Stelle nicht verfassungskonform gesetzt werden könnte. Dies erweckt den Anschein einer reinen Konstruktion zur Umgehung der Kompetenzverteilung und verstößt deshalb nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl idS auch Kopetzki/Perthold-Stoitzner, Die Verbindlicherklärung der Strukturpläne aus verfassungsrechtlicher Sicht, RdM 2018, 44 [49f]).
Keine effektive Steuerungsmöglichkeit durch die obersten Organe:
Der Verfassungsgerichtshof verlangt erstens, die Unterstellung eines Beliehenen unter ein oberstes Organ, das gemäß Art76 Abs1 B VG (bzw gemäß Art105 Abs2 B VG) und Art142 B VG verantwortlich ist, zweitens, dass dem obersten Organ ein Weisungsrecht eingeräumt ist und drittens, dass dem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion gegenüber dem Beliehenen zukommt (VfSlg 16.400/2001).
Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt gemäß §23 Abs7 G-ZG der Aufsicht und die GmbH den Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers in Angelegenheiten des Art10 B VG und ist Sinngemäßes nach §23 Abs8 G-ZG durch die Ausführungsgesetze hinsichtlich der jeweils zuständigen Landesregierung in den Angelegenheiten des Art12 B VG vorzusehen. Dementsprechend regelt §10 Abs3 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, dass die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH insoweit Angelegenheiten des Art12 B VG berührt sind, der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung unterliegt.
Es ist unklar, was das genau bedeuten soll, ob nämlich das Handeln bestimmter Organe, das Handeln aller Organe oder sogar das Handeln aller Gesellschafter der GmbH den Weisungen und der Aufsicht des obersten Organs unterliegen. Unterliegen nicht alle Organe und Gesellschafter den Weisungen, so liegt keine umfassende Steuerungsmöglichkeit vor. So könnten etwa die Gesellschafter Weisungen an die Generalversammlung erteilen (vgl §20 GmbHG), die jenen des obersten Organs widersprechen.
Versteht man die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse umfassend, so käme in der Generalversammlung dem zuständigen Bundesminister in den Angelegenheiten des Art10 B VG eine Weisungsbefugnis nicht nur gegenüber dem Bundes-, sondern auch gegenüber dem Ländervertreter zu. In den Angelegenheiten des Art12 B VG hätten die Landesregierungen nicht nur gegenüber dem Landesvertreter, sondern auch gegenüber dem Bundesvertreter Weisungsrechte. Dies würde zweifellos gegen den Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche verstoßen.
Sollte das Weisungsrecht hingegen verfassungskonform mit dem Trennungsgrundsatz verstanden werden, nämlich dass der Bundesminister nur gegenüber dem Bundesvertreter in der Generalversammlung weisungsbefugt ist und die Landesregierungen nur gegenüber dem Landesvertreter, so wäre die Steuerungsbefugnis der obersten Organe nicht effektiv: Weisungen könnten dann lediglich zu einer Verhinderung einer – einstimmig zu treffenden (§23 Abs3 G ZG) – Entscheidung in der Generalversammlung führen, nicht jedoch zur Herbeiführung eines bestimmten Inhaltes (vgl zu all dem auch Kopetzki/Perthold-Stoitzner, RdM 2018, 49).
Schlussendlich ist eine effektive Einflussnahme und Weisungsbindung auch deshalb nicht möglich, weil ÖSG und RSG Bereiche aus beiden Kompetenzangelegenheiten vermischt regeln. Als Beispiel sei auf Pkt. III.1.11 und 1.12. verwiesen, wo die PLAN-ÄAVE für 2025 gesamt für den ambulanten ärztlichen Versorgungsbereich dargestellt sind, davon eine bestimmte (nicht näher differenzierte) Gesamtzahl im Bereich der niedergelassenen ÄrztInnen und selbständigen Ambulatorien, welche jedoch unterschiedlichen Kompetenztatbeständen (Art10 bzw Art12 B VG) unterliegen. Ob diese für verbindlich erklärte Zahl in den Bereich der Bundes- oder Landesvollziehung fällt, bleibt offen, genauso wie die Frage, wem diesbezüglich eine Weisungs- und Aufsichtsfunktion zukommen soll.
2.3. Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz
Fraglich ist weiters, ob die in den gesetzlichen Grundlagen der angefochtenen Verordnung vorgesehene verbandsübergreifende Beleihung mit dem Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche vereinbar ist. Die Lehre (Pürgy, Die Mitwirkung von Beliehenen des Bundes an der Landesvollziehung, ZfV 2011, 745 mwH; Mayr in Jahrbuch Öffentliches Recht 2010, 93 [99 ff]) hat aus dem Erk VfSlg 17.124/2004 eine implizite (wenn auch nicht näher begründete) Anerkennung der Zulässigkeit verbandsübergreifender Beleihungen gesehen.
Durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch nicht geklärt, ob eine grundsatzgesetzliche Verpflichtung der Betrauung eines genau bezeichneten Rechtsträgers außerhalb der Landesverwaltung zulässig ist: In VfSlg 17.232/2004 hat der Verfassungsgerichtshof anerkannt, dass Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer für das ganze Bundesgebiet wirksamen einheitlichen Regelung bedürfen und auch im System des Art12 B VG zulässig seien. Er hat daher eine grundsatzgesetzliche Verpflichtung der Landesgesetzgebung, die Landesregierung zu verpflichten, bestimmte Verordnungen (Landeskrankenanstaltenpläne) unter Bindung an bestimmte Planungsvorgaben zu erlassen, als zulässig erachtet. Der VfGH argumentierte ua auch damit, dass es sich bei der damals in Prüfung gezogenen Regelung des §10a KaKuG im Wesentlichen um eine Wiederholung von Inhalten einer 15a Vereinbarung zwischen Bund und Ländern handle und dass sich die Bindung der Landesgesetzgebung nicht erst aus §10a KaKuG, sondern bereits aus der 15a Vereinbarung ergebe (Pkt. 1.3.1. des Erkenntnisses).
Daraus kann geschlossen werden, dass die Verpflichtung der Landesgesetzgebung zur Beleihung einer bestimmt bezeichneten GmbH gerade nicht zulässig ist, zumal es sich weder um das (schon verfassungsrechtlich in Art101 Abs1 B VG vorgesehene) Vollziehungsorgan der Länder handelt und zumal dies auch nicht Gegenstand einer 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern ist: Die Beleihung einer GmbH ist weder in der 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens noch in jener zur Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 97/2017, vorgesehen. In Art5 Abs9 Z2 und Art5 Abs10 Z2 der ersteren 15a Vereinbarung wird lediglich angeordnet, dass die Bundesgesundheitsagentur bzw der Landesgesundheitsfonds bundes- und landesgesetzlich zu ermächtigen sowie organisatorisch in die Lage zu versetzen sind, die als normativ gekennzeichneten Teile der betreffenden Strukturpläne als verbindlich festzulegen und durch Verordnung kundzumachen (aA Probst/Souhrada, Verbindlichkeit gemeinsamer Planung in der österreichischen Gesundheitsreform, in GS Robert Rebhahn, 467 [478 f], die gleichsam von einer Nichtanwendung verfassungsrechtlicher Grundsätze aufgrund der Fundierung der Vorgangsweise in einer 15a-Vereinbarung ausgehen).
2.4. Verstoß gegen Art102 und Art97 Abs2 B VG
Aufgrund nicht zuletzt auch der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Art102 B VG auf die Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung auf Selbstverwaltungskörper (VfGH 13.3.2019, G242/2018 ua; 5.3.2020, G157/2019, V54/2019), ist auch von dessen Anwendbarkeit bei der Beleihung auszugehen (vgl auch zB. VwGH 22.6.2017, A2017/0001, der unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer solchen Anwendbarkeit ausgeht).
Aus diesem Grund bestehen beim antragstellenden Gericht Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen der Verordnung insofern, als auch gegenständlich die Gesundheitsplanungs GmbH in den Angelegenheiten des Gesundheitswesens (Art10 B VG) alleine dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unterstellt ist und damit der Landeshauptmann in der mittelbaren Bundesverwaltung schlechthin umgangen wird. Dies wäre nur mit Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art102 Abs4 B VG zulässig, welche, soweit dem antragstellenden Gericht bekannt, nicht vorliegt (vgl nochmals VfGH 13.3.2019, G242/2018 ua; 5.3.2020, G157/2019, V54/2019; auch Baumgartner, Die Verbindlicherklärung von Strukturplänen durch die Gesundheitsplanungs GmbH, ZfV 2018, 255 [261f]; Kopetzki/Perthold-Stoitzner, RdM 2018, 48).
Geht man davon aus, dass die Gesundheitsplanungs GmbH als 'Bundesbehörde' anzusehen ist, fehlt es auch in den Angelegenheiten des Art12 B VG an der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art97 Abs2 B VG hinsichtlich des §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetzes 2017, wonach die genannte GmbH an der Landesvollziehung mitwirkt (indem sie Verordnungen erlässt).
2.5. Kundmachung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH
Gemäß §23 Abs6 G-ZG hat die Gesundheitsplanungs GmbH die für verbindlich zu erklärenden Teile im Wege einer Verordnung zu erlassen und im RIS (www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. Diese Bestimmung wurde nicht als Grundsatzbestimmung erlassen. Die Erläuterungen treffen dazu keine näheren Ausführungen. Das Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 enthält keine Kundmachungsvorschriften hinsichtlich der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH.
Zur Regelung der Art und Weise der Publikation einer Verordnung ist der Materiengesetzgeber zuständig, da er die Rechtserzeugungsregel der Verordnung regeln kann. Nach der – zur Kundmachung von Verordnungen im Rahmen der staatlichen Verwaltung ergangenen – Rechtsprechung des VfGH kann der Organisationsgesetzgeber jedoch subsidiäre Vorschriften über die Methode der Kundmachung von Rechtsvorschriften erlassen, also generelle materienunspezifische Kundmachungsregeln aufstellen, die dann zur Anwendung kommen, wenn der Materiengesetzgeber zur Frage der Kundmachung schweigt (VfSlg 10.911/1986).
Ob diese Judikatur auf Beleihungen anwendbar ist, ist ungeklärt. Geht man davon aus, so ist die Bestimmung des §23 Abs6 G-ZG als Regelung der Organisationsgesetzgebung iSd oz. Judikatur aufzufassen (Bundesgesetzgebung, die das GmbH-G erlassen hat gemäß Art10 Z6 B VG). Jedenfalls ist jedoch in Angelegenheiten des Art12 B VG die (Anordnung der) Kundmachung der angefochtenen Verordnung im RIS (auch) durch die Organisationsgesetzgebung verfassungsrechtlich unzulässig: Das RIS wird gemäß §6 BGBlG vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitgestellt. Bei der Kundmachung von Verordnungen handelt es sich um einen Akt der Vollziehung. Die Mitwirkung eines Bundesministers an der Vollziehung in Angelegenheiten des Art12 B VG ist bundesverfassungsgesetzlich nicht vorgesehen; auch eine Mitwirkung oberster Verwaltungsorgane des Bundes (hier: des Bundesministers als Bereitsteller/Betreiber des RIS bzw sein Geschäftsapparat) gemäß Art97 Abs2 B VG ist nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl etwa VfSlg 9536/1982) nicht zulässig. Warum diese Judikatur auf Beleihungen nicht anwendbar sein sollte, vermag das antragstellende Gericht nicht zu erkennen und hegt daher auch dahingehende verfassungsrechtliche Bedenken.
3. Sonstige Bedenken gegen die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Verordnung
3.1. Verordnungen stützen sich nicht auf Kompetenztatbestände nach dem B VG, sondern auf gesetzliche Grundlagen. Ob die gesetzlichen Grundlagen einer Verordnung kompetenzkonform sind, ist eine andere (s.o.), von der Gesetzeskonformität einer Verordnung zu unterscheidende Frage.
3.2. §23 Abs4 und 5 G-ZG iVm §10 Abs1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 sehen vor, dass die Gesundheitsplanungs GmbH bestimmte Teile des RSG durch Verordnung für verbindlich zu erklären hat, und zwar einerseits für Teile, die Angelegenheiten des Art10 B VG betreffen (§23 Abs4 G-ZG), andererseits für Teile, die Angelegenheiten des Art12 B VG betreffen (Abs5 leg cit iVm §10 Abs1 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017).
3.3. Dass die GmbH also (eine) Verordnung(en) erlässt, die sowohl Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes (Art10 B VG) als auch Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches der Länder (Art12 B VG) regelt (regeln), ergibt sich somit aus dem geltenden Recht. Geht man – anders als das antragstellende Gericht – davon aus, dass die gesetzlichen Grundlagen verfassungsrechtlich unbedenklich sind, so ist fraglich, ob die GmbH für jeden Vollziehungsbereich eine gesonderte Verordnung erlassen müsste, oder ob in ein und demselben Rechtsakt Regelungen enthalten sein dürfen, die beide Vollziehungsbereiche betreffen.
3.4. Die Erlassung kompetenzbereichsübergreifender Bescheide ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl VfSlg 2473/1953, 2932/1955, 4774/1964, 5546/1967 sowie Jabloner, Gliedstaatsverträge in der österreichischen Rechtsordnung, ZÖR, Bd. 40, 1989, 225 [242]). Wielinger bezieht diese Judikatur auch auf Verordnungen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich (Wielinger, Das Verordnungsrecht der Gemeinden [1974] 109 f unter Hinweis auf die – Bescheide betreffende – oz. Erkenntnisse), jedoch kann dies aus Sicht des antragstellenden Gerichtes insbesondere angesichts der gegenständlichen Problematik, dass einzelne Bestimmungen nicht eindeutig einem Vollziehungsbereich zugeordnet werden können, somit janusköpfigen Charakter aufweisen, für die gegenständliche Verordnung nicht gleichermaßen gelten. Die vorgesehene Weisungskette zum zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten des Art10 B VG und zur zuständigen Landesregierung in Angelegenheiten des Art12 B VG kann durch den janusköpfigen Charakter von einzelnen Bestimmungen der Verordnung nicht nachvollzogen werden (vgl schon Pkt. III.2.2.) weshalb der Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche durch die Erlassung dieser 'gemischten Verordnung' nicht eingehalten wird (dieser Auffassung auch Kopetzki, RdM 2017, 1 sowie Kopetzki/Perthold-Stoitzner, RdM 2018, 47).
4. Nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes sind sohin nicht nur die gesetzlichen Grundlagen der angefochtenen Verordnung verfassungswidrig, sondern ist auch unter Annahme der Verfassungskonformität ihrer gesetzlichen Grundlagen die angefochtene Verordnung gesetz- bzw verfassungswidrig."
2. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie auf die Äußerungen vom 15. September 2020 zu den Verfahren V419/2020 und V498/2020 verweist und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages begehrt (diese Äußerung ist in dem zu V419/2020 ua ergangenen Erkenntnis wörtlich wiedergegeben).
3. Die Gesundheitsplanungs GmbH hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken unter Verweis auf die – beigelegten – Äußerungen in den Verfahren zu V419/2020 sowie V77/2022, V80/2022, V81/2022 und V82/2022 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren entgegengetreten und die Abweisung des Antrages begehrt wird (diese Äußerungen sind in den zu V419/2020 ua bzw zu G18/2022, G22/2022, V77/2022 ua ergangenen Erkenntnissen wörtlich wiedergegeben).
4. Die vor dem Verwaltungsgericht Wien beschwerdeführenden Parteien sowie die mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht Wien haben als beteiligte Parteien ebenfalls jeweils eine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
1.3. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.4. Das Verwaltungsgericht Wien wendet sich mit seinem Hauptantrag gegen die RSG Wien – VO 2019 zur Gänze und mit seinem Eventualantrag gegen §1 Abs1 Z1 und Anlage 1 dieser Verordnung.
1.5. Der Verfassungsgerichtshof vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht entgegenzutreten, dass zumindest Teile der RSG Wien – VO 2019 in dem bei ihm anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren präjudiziell sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die RSG Wien – VO 2019 – wie das Verwaltungsgericht Wien meint – bereits zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden Rechtsträger oder erst im Zuge der inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich im Rahmen seiner Präjudizialitätsprüfung nur zu beurteilen, ob die Annahme der Präjudizialität durch das antragstellende Gericht vertretbar ist. Dies ist (grundsätzlich) der Fall.
1.6. Soweit sich der Hauptantrag gegen die RSG Wien – VO 2019 zur Gänze wendet, ist er zu weit gefasst. Gegenstand des Anlassverfahrens ist ein zahnmedizinisches Ambulatorium, das in 1130 Wien, sohin in der Versorgungsregion 92, errichtet werden soll. Präjudiziell sind daher nur §1 Abs1 Z1 sowie in Anlage 1 Blatt 1 ("'RSG-Planungsmatrix' für Bundesland Wien") die Tabelle "Ambulante ärztliche Versorgung" (samt Fußnoten) und Blatt 3 ("'RSG-Planungsmatrix' für Versorgungsregion 92 Wien-West") die Tabelle "Ambulante ärztliche Versorgung" (samt Fußnoten). Die übrigen Teile des RSG Wien – VO 2019 sind hingegen offenkundig nicht präjudiziell, weshalb der Hauptantrag insoweit zurückzuweisen ist. Daran ändert auch nichts, dass sich die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien auf die gesamte Verordnung beziehen, weil die Voraussetzungen des Art139 Abs3 B VG nur vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen sind (vgl zB VfSlg 9260/1981, 10.429/1985, 14.498/1996, 15.133/1998).
1.7. Entgegen dem Vorbringen der Wiener Landesregierung führt das Verwaltungsgericht Wien auch nicht ausschließlich Bedenken gegen die gesetzliche Grundlage der angefochtenen Verordnung ins Treffen, sondern begründet – gesondert – seine Bedenken gegen die Verordnung für den Fall, dass ihre gesetzlichen Grundlagen verfassungskonform sein sollten (Punkt IV.3. der Antragsschrift). Der Einwand der Wiener Landesregierung hinsichtlich §57 Abs1 VfGG ist daher schon aus diesem Grund nicht stichhaltig.
1.8. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag hinsichtlich §1 Abs1 Z1 und der Tabellen "Ambulante ärztliche Versorgung" in Anlage 1 Blatt 1 ("'RSG-Planungsmatrix' für Bundesland Wien") und in Anlage 1 Blatt 3 ("'RSG-Planungsmatrix' für Versorgungsregion 92 Wien-West"), jeweils samt Fußnoten, als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Eventualantrag.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist nur teilweise begründet:
2.2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hegt gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zum einen das Bedenken, dass sie sich auf als verfassungswidrig aufzuhebende Verordnungsermächtigungen (§23 Abs4 und 5 G-ZG und §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017) stützen würden.
2.2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis von heutigen Tage zu G334-341/2021, V265/2021 §23 Abs4 G-ZG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft. Die Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren, das zur Aufhebung des §23 Abs4 G-ZG geführt hat, haben am 20. Juni 2022 begonnen. Der vorliegende Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien ist beim Verfassungsgerichtshof am 22. Februar 2022 – also noch vor den Beratungen im Gesetzesprüfungsverfahren – eingelangt. Der Antrag hätte den Anlass zur Einleitung der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §23 Abs4 G-ZG von Amts wegen gebildet, hätte der Verfassungsgerichtshof das Gesetzesprüfungsverfahren nicht bereits aus Anlass von früher bei ihm eingelangten Anträgen eingeleitet. Der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien ist daher dem im Art140 Abs7 B VG genannten Anlassfall im engeren Sinn (anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) gleichzuhalten (vgl zB VfSlg 10.966/1986, 18.456/2008, 18.720/2009). Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass im Hinblick auf die mit dem angeführten Erkenntnis erfolgte Aufhebung des §23 Abs4 G-ZG die gesetzliche Grundlage für die RSG Wien – VO 2019, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, weggefallen ist. Die RSG Wien – VO 2019 ist daher, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, schon aus diesem Grund aufzuheben.
2.2.1.2. Gemäß Art139 Abs3 (Z1) B VG darf der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung (zulässigerweise) ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Ein Fall des Art139 Abs3 Z1 B VG liegt hier vor.
2.2.1.3. Die RSG Wien – VO 2019 ist daher – soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht – mangels gesetzlicher Grundlage zur Gänze aufzuheben.
2.2.1.4. Die RSG Wien – VO 2019 bleibt, soweit sie auf §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 gestützt als Verordnung des Landes Wien in Geltung steht, von dieser Aufhebung unberührt. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tage zu G334-341/2022, V265/2021 zu Recht erkannt, dass §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird. Insofern trifft also das Bedenken, die RSG Wien – VO 2019 stütze sich auf eine verfassungswidrige gesetzliche Grundlage, nicht zu (zumal die vom Verwaltungsgericht Wien geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen der RSG Wien – VO 2019 nicht über jene hinausgehen, die das Verwaltungsgericht Wien bereits in den zu V419/2020 ua protokollierten Verordnungsprüfungsanträgen geltend gemacht hat, aus deren Anlass der Verfassungsgerichtshof die Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zu G334-341/2021, V265/2021 eingeleitet hat).
2.2.2. Das Verwaltungsgericht Wien hat für den Fall, dass sich die gesetzlichen Grundlagen der RSG Wien – VO 2019 als verfassungskonform erweisen sollten, als zweites Bedenken geltend gemacht, dass die RSG Wien – VO 2019 diesfalls gesetzwidrig wäre, weil sie kompetenzübergreifend sowohl Angelegenheiten des Art10 als auch des Art12 B VG zum Gegenstand habe. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tage zu G334-341/2021, V265/2021, auf dessen Begründung verwiesen wird, zu Recht erkannt, dass weder §23 Abs4 G ZG noch §10 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017 der Erlassung von Verordnungen durch die Gesundheitsplanungs GmbH entgegenstehen, die unter einem Angelegenheiten von Art10 und Art12 B VG zum Gegenstand haben. Auch dieses Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien trifft daher nicht zu.
2.2.3. Damit erweist sich der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien, soweit er sich gegen die zulässigerweise angefochtenen Teile der RSG Wien – VO 2019 als Verordnung des Landes Wien wendet, als nicht begründet.
V. Ergebnis
1. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), ist, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstelle gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B VG.
Der Ausspruch, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche verpflichtet ist, kann hier entfallen, weil diese Verpflichtung bereits im heutigen Erkenntnis zu G39 41/2022, V98-99/2022, enthalten ist.
2. Der Hauptantrag ist insoweit zurückzuweisen, als er sich nicht gegen §1 Abs1 Z1 sowie die Tabellen "Ambulante ärztliche Versorgung" (samt Fußnoten) in Anlage 1 Blatt 1 ("'RSG-Planungsmatrix' für Bundesland Wien") und in Anlage 1 Blatt 3 ("'RSG-Planungsmatrix' für Versorgungsregion 92 Wien-West") der RSG Wien – VO 2019 richtet.
3. Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.