(1) Die öffentliche Apotheke in Heiligenkreuz/Waasen hat außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs.1 bis 4, in jeweils wöchentlichen Wechsel in folgender Reihenfolge gemäß der Tabelle Notbereitschaft zu versehen:
Ort | Apotheke | |
1 | 8323 St. Marein bei Graz | Fux Apotheke *) |
2 | 8083 St. Stefan im Rosental | Rosen-Apotheke **) |
3 | 8082 Kirchbach-Zerlach | Hügelland-Apotheke **) |
4 | 8081 Heiligenkreuz/Waasen | Stiefingtal Apotheke |
*) Der Bereitschaftsdienst der Fux Apotheke in St. Marein bei Graz wird durch entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung geregelt.
**) Der Bereitschaftsdienst der Hügelland Apotheke in Kirchbach-Zerlach und der Rosen Apotheke in St. Stefan im Rosental werden durch entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark geregelt.
Der Bereitschaftsdienst beginnt jeweils um 08.00 Uhr früh und endet am darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke in o.a. Reihenfolge gemäß der o.g. Tabelle zu leisten.
(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs 1, dass während der Mittagspause
– von 12.30 bis 14.30 Uhr
Bereitschaftsdienst zu leisten hat. Dieser zusätzliche Bereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(3) Die öffentliche Apotheke Heiligenkreuz/Waasen darf an Werktagen während der Abendordinationen der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß §2 (1) bis maximal 20:00 Uhr Dienst versehen. Dieser zusätzliche Dienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(4) An den vier Samstagen die vor dem 24. Dezember liegen, darf die öffentliche Apotheke bis 18:00 Uhr, und am 08. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr freiwillig geöffnet halten.
(5) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 4 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die umgehende telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
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