LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHSO – Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der Hügelland Apotheke sowie der Rosen-Apotheke

BHSO – Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der Hügelland Apotheke sowie der Rosen-Apotheke

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

§ 1

§ 1 Öffnungszeiten

(1) Für die öffentliche Apotheke in Kirchbach-Zerlach wird folgende Kernöffnungszeit festgelegt.

Montag bis Freitag Samstag 08.00 bis 12.30 Uhr 08.00 bis 12.00 Uhr 15.00 bis 18.00 Uhr

(2) Für die öffentliche Apotheke in St. Stefan im Rosental wird folgende Kernöffnungszeit festgelegt.

Montag bis Freitag Samstag 08.00 bis 12.30 Uhr 08.00 bis 12.00 Uhr 15.00 bis 18.00 Uhr

(3) Die gemeldeten freiwilligen Öffnungszeiten sind in der Anlage 1 ersichtlich.

(4) Die Apotheken können am 24. und 31. Dezember, wenn diese auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, und am Faschingsdienstag bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.

§ 2

§ 2 Notfallbereitschaft

(1) Die öffentlichen Apotheken in Kirchbach-Zerlach und in St. Stefan im Rosental haben außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 bis 4, in jeweils wöchentlichem Wechsel in folgender Reihenfolge gemäß der Tabelle Notbereitschaftsdienst zu versehen.

Ort Apotheke
1 8323 St. Marein bei Graz Fux Apotheke *)
2 8083 St. Stefan im Rosental Rosen-Apotheke
3 8082 Kirchbach-Zerlach Hügelland-Apotheke
4 8081 Heiligenkreuz am Waasen Stiefingtal Apotheke **)

*) Der Bereitschaftsdienst der Fux Apotheke in St. Marein bei Graz wird durch entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung geregelt.

**) Der Bereitschaftsdienst der Stiefingtal Apotheke wird durch die entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz geregelt.

Der Bereitschaftsdienst beginnt am Montag um 08.00 Uhr, endet am darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke in o.a. Reihenfolge gemäß der oben angeführten Tabelle zu leisten.

(2) Die öffentlichen Apotheken in Kirchbach-Zerlach und St. Stefan im Rosental dürfen an Werktagen während der Abendordinationen der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gem. § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 (1) bis maximal 20.00 Uhr Dienst versehen. Dieser zusätzliche Dienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(3) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen § 1 Abs. 4, gilt, dass auch während der Mittagspause von 12.30 bis 15:00 Uhr Bereitschaftsdienst zu versehen ist. Dieser Bereitschaftsdienst darf auch, soferne tatsächlich ausgeübt, bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(4) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, und am Feiertag dem 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr freiwillig geöffnet halten.

(5) Während des Notfallbereitschaftsdienstes muss der /die Apothekenleiter:in oder ein:e andere:r allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend und sofort telefonisch erreichbar sein.

§ 3

§ 3 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen

(1) Die öffentlichen Apotheken haben die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

(2) Auf die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

§ 4

§ 4 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Am 06. Jänner 2025 hat ab 08.00 Uhr die Rosen-Apotheke“ in der Marktgemeinde St. Stefan im Rosental gemäß § 2 Abs. 1 Notfallbereitschaftsdienst zu versehen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 19.12.2013, GZ: BHFB 12.0-39/8-2012 und BHFB 12.0-40/9-2012 der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark betreffend Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken Kirchbach-Zerlach und St. Stefan im Rosental außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
PDF