G119/2022 ua, V154/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. 1. In §23 Abs4 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G ZG), BGBl I Nr 26/2017, werden die Wortfolgen "der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und" und "des ÖSG und" als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
II. Der Antrag, die §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G ZG), BGBl I Nr 26/2017, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
III. Soweit sich der Gesetzesprüfungsantrag zu §17 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS G 2006), LGBl für Niederösterreich Nr 134/2005, idF LGBl für Niederösterreich Nr 92/2017 auf die Wortfolge "des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder" bezieht, wird er abgewiesen.
IV. Der Antrag, §10c Abs3 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl für Niederösterreich Nr 170/1974, idF LGBl für Niederösterreich Nr 93/2017 als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
V. Im Übrigen werden die Gesetzesprüfungsanträge zurückgewiesen.
VI. 1. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Februar 2021 unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), in der Fassung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2021), kundgemacht am 21. Oktober 2021 unter Nr 7/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), wird, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.
3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
VII. 1. Der Antrag auf Aufhebung von §4 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Februar 2021 unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), wird, soweit diese Bestimmung als Verordnung des Landes Niederösterreich in Geltung steht, abgewiesen.
2. Der Antrag auf Aufhebung von Anlage 2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Februar 2021 unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), in der Fassung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2021), kundgemacht am 21. Oktober 2021 unter Nr 7/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), wird, soweit diese Bestimmung als Verordnung des Landes Niederösterreich in Geltung steht, abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita bzw auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. §§18, 19, 20 Abs1 und 2, 23 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs4 bis 8 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G ZG), BGBl I Nr 26/2017,
2. §3a Abs3a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl Nr 1/1957, idF BGBl I Nr 26/2017,
3. §17 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS G 2006), LGBl Nr 134/2005 (LGSlg 9450), idF LGBl Nr 92/2017,
4. §10c Abs3 Niederösterreichisches Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl Nr 170/1974 (LGSlg 9440), idF LGBl Nr 93/2017,
als verfassungswidrig aufheben sowie
5. §4 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Februar 2021 unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen), und Anlage 2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Februar 2021 unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen), in der Fassung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2021), kundgemacht am 21. Oktober 2021 unter Nr 7/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen),
in eventu
§4 und Anlage 2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Februar 2021 unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen), in der Fassung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2021), kundgemacht am 21. Oktober 2021 unter Nr 7/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen),
in eventu
§4 und Anlage 2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Februar 2021 unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen),
als gesetzwidrig aufheben."
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die §§18 bis 30, §41 und §42 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G ZG), BGBl I 26/2017, idF BGBl I 100/2018 (§§21, 23 sowie 29) und BGBl I 9/2022 (§41) lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"6. Abschnitt
Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur
Grundsätze der Planung
§18. (1) Die integrative Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungs-struktur hat den von der Zielsteuerung-Gesundheit vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen sowie auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend zu erfolgen. Sie umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und Nahtstellen zu angrenzenden Bereichen. Die integrative Planung hat insbesondere die folgenden Versorgungsbereiche zu umfassen:
1. Ambulanter Bereich der Sachleistung, d.h. niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/ ärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit
Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Spitalsambulanzen;
2. akutstationärer Bereich und tagesklinischer Bereich (d.h. landesgesundheits-fondsfinanzierte Krankenanstalten und Unfallkrankenhäuser), sofern dieser aus Mitteln der Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder teilweise finanziert wird;
3. ambulanter und stationärer Rehabilitationsbereich mit besonderer Berücksichtigung des bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus von Rehabilitationsangeboten für Kinder und Jugendliche.
(2) Als Rahmenbedingungen bei der integrativen Versorgungsplanung sind mit zu berücksichtigen:
1. Die Versorgungswirksamkeit von WahlärztInnen, WahltherapeutInnen, Sanatorien und sonstigen Wahleinrichtungen, sofern von diesen sozialversicherungs-rechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden;
2. der Sozialbereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements und hinsichtlich komplementärer Versorgungsstrukturen (im Sinne 'kommunizierender Gefäße') für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist (z. B. psychosozialer Bereich, Pflegebereich);
3. das Rettungs- und Krankentransportwesen (inklusive präklinischer Notfallversorgung) im Sinne bodengebundener Rettungsmittel und Luftrettungsmittel (sowohl inklusive als auch exklusive der notärztlichen Komponente) sowie der Krankentransportdienst.
(3) Die integrative Versorgungsplanung hat die Beziehungen zwischen allen in Abs1 und 2 genannten Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Im Sinne von gesamtwirtschaftlicher Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung haben Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend zu berücksichtigen, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.
(4) Die integrative Versorgungsplanung hat patientenorientiert zu erfolgen. Die Versorgungsqualität ist durch das Verschränken der Gesundheitsstrukturplanung mit einzuhaltenden Qualitätskriterien sicherzustellen.
(5) Die integrative Versorgungsplanung hat insbesondere das Ziel einer schrittweisen Verlagerung der Versorgungsleistungen von der akutstationären hin zu tagesklinischer und ambulanter Leistungserbringung im Sinne der Leistungserbringung am jeweiligen 'Best Point of Service' unter Sicherstellung hochwertiger Qualität zu verfolgen.
(6) Eine möglichst rasche und lückenlose Behandlungskette ist durch verbessertes Nahtstellenmanagement und den nahtlosen Übergang zwischen den Einrichtungen bzw den Bereichen, ua durch gesicherten Informationstransfer mittels effektiven und effizienten Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, sicherzustellen.
(7) Die integrative Versorgungsplanung hat entsprechend den Prinzipien der Ziel-steuerung-Gesundheit insbesondere folgende Prioritäten zu setzen:
1. Reorganisation aller in Abs1 angeführten Bereiche in Richtung eines effektiveren und effizienteren Ressourceneinsatzes.
2. Stärkung des ambulanten Bereichs insbesondere durch rasche flächendeckende Entwicklung von Primärversorgungsstrukturen und ambulanten Fachversorgungs-strukturen, wobei in der Umsetzung vor allem bestehende Vertragspartner berücksichtigt werden.
3. Weiterentwicklung des akutstationären und tagesklinischen Bereichs: insbesondere durch Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten, die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen.
4. Ausbau einer österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche; im Rahmen der Umsetzung integrierter Palliativ- und Hospizversorgung hat eine Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung zu erfolgen.
5. Gemeinsame überregionale und sektorenübergreifende Planung der für die vorgesehenen Versorgungsstrukturen und -prozesse erforderlichen Personalressourcen unter optimaler Nutzung der Kompetenzen der jeweiligen Berufsgruppen.
6. Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne
Gesundheit
§19. (1) Die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Der ÖSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung.
(2) Der ÖSG hat verbindliche Vorgaben für RSG im Hinblick auf die in §18 Abs1 angeführten Bereiche zu umfassen, die Zielsetzungen gemäß §18 Abs3 bis 7 zu verfolgen, die Kriterien für die Gewährleistung der bundesweit einheitlichen Versorgungsqualität festzulegen.
Inhalte des ÖSG
§20. (1) Der ÖSG hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:
1. Informationen zur aktuellen regionalen Versorgungssituation;
2. Grundsätze und Ziele der integrativen Versorgungsplanung;
3. Quantitative und qualitative Planungsvorgaben und grundlagen für die bedarfsgerechte Dimensionierung der Versorgungskapazitäten bzw der Leistungsvolumina;
4. Versorgungsmodelle für die abgestufte bzw modulare Versorgung in ausgewählten Versorgungsbereichen sowie inhaltliche Vorgaben für Organisationsformen und Betriebsformen;
5. Vorgaben von verbindlichen Mindestfallzahlen für ausgewählte medizinische Leistungen zur Sicherung der Behandlungsqualität sowie Mindestfallzahlen als Orientierungswerte für die Leistungsangebotsplanung;
6. Kriterien zur Strukturqualität und Prozessqualität sowie zum sektorenübergreifenden Prozessmanagement als integrale Bestandteile der Planungsaussagen;
7. Grundlagen für die Festlegung von Versorgungsaufträgen für die ambulante und stationäre Akutversorgung unabhängig von einer Zuordnung auf konkrete Anbieterstrukturen: Leistungsmatrizen, Aufgabenprofile und Qualitätskriterien;
8. Kriterien für die Bedarfsfeststellung und die Planung von Angeboten für multi-professionelle und interdisziplinäre Primärversorgung sowie für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung gemäß Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;
9. Verbindliche überregionale Versorgungsplanung für hochspezialisierte komplexe Leistungen von überregionaler Bedeutung in Form von Bedarfszahlen zu Kapazitäten sowie der Festlegung von Leistungsstandorten und deren jeweiliger Zuständigkeit für zugeordnete Versorgungsregionen;
10. Festlegung der von der Planung zu erfassenden, der öffentlichen Versorgung dienenden medizinisch-technischen Großgeräte inklusive österreichweiter Planungsgrundlagen, Planungsrichtwerte (insbesondere auch hinsichtlich der von diesen Großgeräten zu erbringenden Leistungen bzw deren Leistungsspektrum sowie deren Verfügbarkeit) und Qualitätskriterien; Festlegung der bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderlichen Anzahl der Großgeräte (Bandbreiten);
11. Standort- und Kapazitätsplanung von Großgeräten mit überregionaler Bedeutung (insbesondere Strahlentherapiegeräte, Coronarangiographie-Anlagen und Positronen-Emissions-Tomographiegeräte) ist auf Bundesebene zu vereinbaren; weiters die standortbezogene und mit den Versorgungsaufträgen auf regionaler Ebene abgestimmte Planung der übrigen medizinisch-technischen Großgeräte;
12. Vorgaben für Aufbau, Inhalte, Struktur, Planungsmethoden, Darstellungsform und Planungshorizont der RSG in bundesweit einheitlicher Form.
(2) Die Qualitätskriterien des ÖSG gelten gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bundesweit einheitlich.
(3) Der ÖSG ist auf Bundesebene zwischen dem Bund, den Ländern und der Sozialversicherung einvernehmlich abzustimmen.
(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist sicherzustellen, dass der Österreichischen Ärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen frühzeitig und strukturiert, mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung des ÖSG in der Bundes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
Inhalte des RSG
§21. (1) Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass die RSG gemeinsam mit den Ländern entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B VG sicherzustellen, dass die RSG in der Landes-Zielsteuerungs-kommission entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
(3) Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls Folgendes beinhaltet:
1. Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz , Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);
2. Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinne des §18 Abs1 Z1 – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);
3. Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie §18 Abs7 Z2 und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz, BGBl I Nr 131/2017 (PrimVG) ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Art31 Abs1 letzter Satz der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannte Planungsziel im jeweiligen Bundesland ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
4. Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß §20 Abs1 Z9 inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
5. Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und patienten.
Dabei ist auf die Bestimmungen in Abs3 und 5 des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie in §3 Abs2, 2b und 2c und §3a Abs2 und 3 KAKuG Bedacht zu nehmen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B VG sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls die in Abs3 genannten Inhalte umfasst.
(5) Die Sozialversicherungsträger haben darauf zu achten, dass im Umsetzung des Art6 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich in den RSG insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
(6) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B VG sicherzustellen, dass bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich die Vorgaben des Abs5 eingehalten werden.
(7) Die RSG sind gemäß der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG Konformität abzustimmen.
(8) Eine Primärversorgungseinheit im Sinne des §2 Abs4 des Primärversorgungs-gesetzes gilt auch dann als im RSG abgebildet, wenn der Bedarf nach §20 Abs1 Z8 für die Errichtung einer solchen durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission festgestellt wurde.
(9) Ergänzend zu Abs3 und 4 obliegt es bei Bedarf auch den gesetzlichen Berufsvertretungen der Gesundheitsdiensteanbieterinnen und anbieter einen Vorschlag an das Land oder die Sozialversicherung auf Planung der Primärversorgung in einem bestimmten Einzugsgebiet und auf Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu richten. Sofern nicht das jeweilige Land die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission zeitnah mit einem solchen Vorschlag befasst, hat dies durch die jeweilige Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zu erfolgen.
(10) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen frühzeitig und strukturiert – mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung einer den RSG betreffenden Angelegenheit in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission – die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellen-plan (§342 Abs1 Z1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
Kundmachung des ÖSG und der RSG
§22. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundes-minister hat die jeweils aktuelle Fassung des ÖSG jedenfalls im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.
(2) Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des RSG im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.
Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG
§23. (1) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Sinne des öffentlichen Interesses jene für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung unerlässlichen Teile des ÖSG, dazu zählen insbesondere definierte Planungsrichtwerte und kriterien sowie die überregionale Versorgungsplanung, die eine rechtlich verbindliche Grundlage für Planungsentscheidungen des RSG bilden sollen, als solche auszuweisen. Die Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs3 hergestellt. Jene Teile, die Verbindlichkeit erlangen sollen, sind vorab von der Gesundheitsplanungs GmbH einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass jene Planungsvorgaben des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung im Sinne des §21 Abs3 sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche ausgewiesen werden. Die rechtliche Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Abs3 hergestellt. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.
(3) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Verbindlicherklärung von in der Bundes-Zielsteuerungskommission oder den Landes-Zielsteuerungskommissionen beschlossenen Planungen im Gesundheitsbereich zu gründen. Die Gesellschaft führt die Firma 'Gesundheitsplanungs GmbH'. Gesellschafter/innen der Gesundheitsplanungs GmbH sind der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin in die Generalversammlung entsenden. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt einstimmig. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Geschäftsführung wird durch die Gesellschafter bestellt, wobei die Geschäftsführung aus einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern besteht. Die Tätigkeit des/der Geschäfts-führers/Geschäftsführerin und dessen/deren Stellvertreter/innen ist unentgeltlich. Die Stammeinlage wird vom Bund für die Gesellschafter entrichtet. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist von allen Gebühren und Abgaben befreit. Voraussetzung für die Gründung der Gesellschaft ist, dass sich die künftigen Gesellschafter vertraglich dazu verpflichten, als Gesellschafter der Gesundheitsplanungs GmbH für die Dauer der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens anzugehören. Ein vorzeitiger Austritt oder eine Auflösung der GmbH ist ausgeschlossen.
( 4) Die Gesundheitsplanungs GmbH erklärt die von der Bundes-Zielsteuerungs-kommission nach Abs1 und den jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommissionen nach Abs2 ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG – insoweit dies Angelegenheiten des Art10 B VG betrifft – durch Verordnung für verbindlich.
(5) (Grundsatzbestimmung) Insoweit die ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG Angelegenheiten des Art12 B VG betreffen, ist durch die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass die Gesundheitsplanungs GmbH diese Teile ebenfalls durch Verordnung für verbindlich erklärt.
(6) Die Gesundheitsplanungs GmbH hat die für verbindlich zu erklärenden Teile im Wege einer Verordnung zu erlassen und im RIS (www.ris.bka.gv.at) kundzumachen.
(7) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt – insoweit Angelegenheiten des Art10 B VG berührt sind – der Aufsicht der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der ihr diesbezüglich zukommenden Aufgaben an die Weisungen der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers gebunden und auf dessen/deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(8) (Grundsatzbestimmung) Durch die Landesgesetzgebung ist vorzusehen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft – insoweit Angelegenheiten des Art12 B VG berührt sind – der Aufsicht und den Weisungen der jeweiligen Landesregierung unterliegt und auf deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet ist.
Landeskrankenanstaltenpläne
§24. (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im §23 Abs2 in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes §10a KAKuG anzuwenden ist.
7. Abschnitt
Entscheidungsstrukturen und -organisation
Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß §56a des Bundesgesetzes
über Krankenanstalten und Kuranstalten)
§25. (1) Organe in der Bundesgesundheitsagentur sind:
1. Bundes-Zielsteuerungskommission
2. Ständiger Koordinierungsausschuss.
(2) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Vorgaben der Finanzzielsteuerung abgesichert wird.
Bundes-Zielsteuerungskommission
§26. (1) Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, vier Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung sowie neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder an.
(2) Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister, die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
1. Für die Beschlussfassungen in allen Angelegenheiten ausgenommen Z2 ist ein Einvernehmen zwischen der Kurie des Bundes, der Kurie der Länder und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich, wobei die Kurien jeweils eine Stimme haben.
2. Beschlussfassungen in den Angelegenheiten gemäß Abs4 Z2 lita sowie Abs4 Z2 litb, sofern es sich um Mittel gemäß §§59d und 59f KAKuG handelt, erfolgen mit Bundesmehrheit; in diesen Fällen verfügt die Kurie des Bundes über vier Stimmen.
(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit
a) Beratung über den Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag gemäß §10,
b) Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag inklusive Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben,
c) Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Zielsteuerungsvertrags,
d) Monitoring und Berichtswesen gemäß dem achten Abschnitt einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings,
e) Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem neunten Abschnitt,
f) Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene; Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
g) (Weiter )Entwicklung von Vergütungssystemen,
h) Qualität,
i) Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen einschließlich Planung Großgeräte intra- und extramural im Österreichischen Strukturplan Gesundheit und in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit,
j) Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Planung Großgeräte (intra- und extramural) sowie einschließlich der abschließenden Festlegung der verbindlich zu machenden Teile gemäß §23 Abs1,
k) Angelegenheiten der transparenten Darstellung, der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw Krankenanstaltenverbände sowie der transparenten Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
l) Grundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung
m) Richtlinien über die wesentlichen Eckpunkte für die Verwendung der Mittel gemäß Art31 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
n) Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung und
o) Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
2. Zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
a) Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur,
b) Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen in §§59d bis 59f KAKuG,
c) Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln zur Reallokation nach Maßgabe der Bestimmungen im §59g KAKuG und
d) laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) für den stationären und spitalsambulanten Bereich inklusive seiner Grundlagen.
3. Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
a) Stärkung der nachhaltigen Umsetzung der (Rahmen )Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Art4 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG Zielsteuerung-Gesundheit (inklusive Strategien zur Umsetzung),
b) Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
c) Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Art7 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und
d) Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG).
(5) Die Bundes-Zielsteuerungskommission kann die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs4 Z1 litb, d, h und k, Z2 lita und d sowie Z3 lita und c an den Ständigen Koordinierungsausschuss übertragen.
Ständiger Koordinierungsausschuss
§27. (1) Zur Vorbereitung und Koordination der Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie zur Unterstützung der Umsetzung von Beschlüssen der Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein Ständiger Koordinierungsausschuss einzurichten. Im Ständigen Koordinierungsausschuss hat eine laufende wechselseitige Information und Konsultation der Mitglieder zu erfolgen.
(2) Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gehören je neun Vertreterinnen/Ver-treter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an. Den Vorsitz führt eine Vertreterin/ein Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums. Der Ständige Koordinierungsausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen.
(3) Für Beschlussfassungen im Ständigen Koordinierungsausschuss sind die Bestimmungen des §26 Abs3 analog anzuwenden.
(4) Der Ständige Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung in den von der Bundes-Zielsteuerungskommission übertragenen Aufgaben,
2. Entscheidung über die geplante Einführung und inhaltliche Umsetzung von neuen oder inhaltlich erweiterten Monitoring-Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben oder aufgrund international bestehender Verpflichtungen durchzuführen sind,
3. Akkordierung gemeinsamer Standpunkte von Bund, Ländern und der Sozialversicherung,
4. Abstimmung konkreter Arbeitsaufträge einschließlich Verantwortlichkeit und Zeitplan,
5. Klärung von Fragen, die von anderen Gremien der Zielsteuerung-Gesundheit an ihn herangetragen werden,
6. Abstimmung der eHealth-Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheits-versorgung insbesondere zur Umsetzung des Art7 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens; gemeinsame Festlegung von eHealth Anwendungen der Zielsteuerungspartner, um Parallelstrukturen und entwicklungen zu vermeiden und
7. Abstimmung der strategischen Ausrichtung der gemeinsamen Gesundheitsdatenbewirtschaftung insbesondere hinsichtlich Aufbau und Weiterentwicklung der Datenhaltung, auswertung und interpretation gemäß Art15 Abs9 der Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.
Mitwirkung des Bundes in den Organen und Gremien der
Landesgesundheitsfonds
§28. (1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundes-minister hat eine Vertreterin/einen Vertreter in die jeweilige Gesundheitsplattform und eine Vertreterin/einen Vertreter in die jeweilige Landes-Zielsteuerungs-kommission im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
(2) Die Vertreterin/Der Vertreter des Bundes kann gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art15a B VG, den Ziel-steuerungsvertrag auf Bundesebene oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, ein Veto einlegen.
Mitwirkung der gesetzlichen Krankenversicherung in den Organen und Gremien
der Landesgesundheitsfonds
§29. (1) Der Dachverband hat eine Vertreterin/einen Vertreter ohne Stimmrecht in die jeweilige Gesundheitsplattform im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
(2) Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben insgesamt fünf Vertrete-rinnen/Vertreter in die Gesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungs-kommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden und zwar vier Vertrete-rinnen/Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag des jeweiligen Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse zu entsenden sind, darunter jedenfalls die Vorsitzende/der Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie dessen/deren Stellvertreter/in, und eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Träger je Bundesland. Bei der Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission bilden die von der gesetzlichen Krankenversicherung nominierten Vertreterinnen/Vertreter eine Kurie mit einer Stimme. Die gemeinsamen Positionen zu den Themen der Landes-Zielsteuerungs-kommission sind innerhalb der Kurie der gesetzlichen Krankenversicherung zu akkordieren.
(4) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse hat
1. die Funktion der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform wahrzunehmen und
2. gleichberechtigt mit dem vom Land bestellten Mitglied der Landesregierung den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission (Co Vorsitz) zu führen sowie
3. die Stimmabgabe für die Kurie der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Abs3 wahrzunehmen.
(5) Ist zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ein Präsidium vorgesehen, hat die gesetzliche Krankenversicherung in dieses Vertreterinnen/Vertreter zu entsenden. Dabei ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
(6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission ist von der gesetzlichen Krankenversicherung eine Koordinatorin/ein Koordinator namhaft zu machen. Diese/dieser ist gleichberechtigt mit der/dem vom Land bestellten Koordinatorin/Koordinator für alle Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission zuständig. Die/Der von der gesetzlichen Krankenversicherung bestellte Koordinatorin/Koordinator ist als solcher ausschließlich der Vorsitzende/dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der örtlich zuständigen Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer/seiner Funktion als Co Vorsitzende/Co Vorsitzender verantwortlich.
(7) Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der gesetzlichen Krankenversicherung informieren einander in den Organen der Landesgesundheitsfonds wechselseitig über alle relevanten Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich. Darüber hinaus erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission rechtzeitig eine Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen.
(8) Im Fall eines vertragslosen Zustandes in Folge Kündigung eines Gesamtvertrages tragen die landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten unter Berücksichtigung von §26 Abs1 Z3 KAKuG dazu bei, schwerwiegende Folgen in der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung zu vermeiden. Zur Abgeltung bei Mehrleistungen ist eine Vereinbarung zwischen dem Landesgesundheitsfonds und der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen, wobei die gesetzliche Krankenversicherung Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe zu leisten hat.
(9) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesgesundheitsfonds hat die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen ihrer Tätigkeit im Landesgesundheitsfonds ins-besondere darauf zu achten, dass dieser eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sicherstellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge absichert.
Bundesgesundheitskommission
§30. (1) Zur Beratung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte und Gemeinden) sowie der Sozialversicherung in gesundheitspolitischen Themen ist eine Bundesgesundheitskommission einzurichten.
(2) Der Bundesgesundheitskommission gehören an:
1. vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes,
2. neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder,
3. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessenvertretung der Städte und Gemeinden,
4. neun Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung,
5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Träger der öffentlichen und eine Vertreterin/ein Vertreter der konfessionellen Krankenanstalten,
6. drei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Berufsvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,
7. eine Vertreterin/ein Vertreter der Österreichischen Patientenanwaltschaft,
8. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Dachverbände der österreichischen Selbsthilfeorganisationen,
9. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Gesundheitsbetriebe),
10. eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
11. eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt,
12. zwei Vertreterinnen/Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
13. eine Vertreterin/ein Vertreter einschlägiger außeruniversitären Forschungs-einrichtungen auf Vorschlag der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers,
14. eine Vertreterin/ein Vertreter der Medizinischen Universitäten/Fakultäten,
15. eine Vertreterin/ein Vertreter der pharmazeutischen Industrie und
16. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Parlamentsklubs.
(3) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat
1. die Sitzungen der Bundesgesundheitskommission vorzubereiten,
2. die Ergebnisse der Sitzungen der Bundesgesundheitskommission festzuhalten und
3. der Bundesgesundheitskommission über die Aktivitäten der Bundesgesundheitsagentur zu berichten.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§41. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 81/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) §21 Abs3 Z3 sowie Abs8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Werden bis zum 31. Dezember 2021 mehr als 75 Primärversorgungseinheiten errichtet, so bedarf dies eines Einvernehmens zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2025 ist nach Maßgabe einer abzuschließenden Vereinbarung nach Art15a B VG und den darin enthaltenen Planungsvorgaben ein neuer Zielwert sowie die Möglichkeit bei Einvernehmen zwischen der Landeszielsteuerungs-Kommission und der jeweiligen Landesärztekammer diesen Zielwert zu überschreiten, gesetzlich vorzusehen.
(5) Die §§10 Abs3 Z1, 17 Abs3, §21 Abs9, 23 Abs3, 29 Abs1, 2, 4, und 6 sowie §38 Abs2 Z4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) Die §§9 Abs1, §10 Abs1, 2 und 4 Z1 und 2, §11, §13 Abs2, §14 Abs2, §15 Abs2, §16 Abs1, 6 und 7, §34, §35, die Paragrafenüberschriften zu §§36, 37 und 38, §36 Abs2 und 4, §37 Abs1 und 2 sowie §38 Abs1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 9/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§42. (1) Beschlüsse der mit Bundesgesetz BGBl I Nr 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitskommission und Bundes-Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(2) Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz BGBl I Nr 81/2013 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl Nr 80/1965 in der Fassung BGBl Nr 169/1983) sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG und RSG durch Verordnungen gemäß §23 kann jedenfalls für den ambulanten Bereich erst nach Vorliegen der auf Grund der §§18 bis 22 neu beschlossenen ÖSG und RSG erfolgen."
2. Die §§3a und 56a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl 1/1957, idF BGBl I 26/2017 (§56a) und BGBl I 13/2019 (§3a) lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
§3a. (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern §42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams , Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs3 ist zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
b) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
2. das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
3. das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau , feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und
4. gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrens-gegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge,
4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z3 und
5. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin.
(3a) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß §23 oder §24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs2 Z1 in Verbindung mit Abs3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
(5) Im Bewilligungsverfahren bzw Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitut sowie eine begründete Stellungnahme des jeweiligen Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs3 einzuholen.
(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs2 Z2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs3 beantragt wird.
(7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausgenommen im Fall des Abs4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams , Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs4 – betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des §8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art132 Abs5 B VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs1 B VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs3.
(9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Landesärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§339 ASVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach §14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl I Nr 131/2017, zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.
(10) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass einer Beschwerde einer Landesärztekammer an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision einer Landesärztekammer an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs8 in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß §339 ASVG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Bundesgesundheitsagentur
§56a. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §26 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten."
3. §17 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS G 2006), LGBl 134/2005 (LGSlg 9450), idF LGBl 92/2017 lautet:
§17
Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit
und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit
(1) Die im Rahmen der Vollziehung des Landes für verbindlich zu erklärenden Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw deren Änderungen, soweit sie Angelegenheiten der Art12 und 15 B VG betreffen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS – www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. §23 Abs2 vierter und fünfter Satz des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt im Umfange des Abs1 der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet. "
4. Die §§10a, 10b und 10c NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl 170/1974 (LGSlg 9440), idF LGBl 90/2014 (§10a), LGBl 12/2018 (§10b) und LGBl 90/2020 (§10c) lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
§10a
Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§10b
(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
a) für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis das selbstständige Ambulatorium zunächst bestimmt ist,
b) welche Krankheiten zu behandeln beabsichtigt sind,
c) das genaue Leistungsspektrum, insbesondere welche Untersuchungen und beabsichtigte Behandlungen über den Umfang von Ordinationen von Fachärzten oder Ärzte von Allgemeinmedizin hinausgehen. Darüber hinaus ist anzugeben, wieviele Patienten an einem Tag im Rahmen des selbstständigen Ambulatoriums voraussichtlich behandelt werden können,
d) Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams , Sonn- und Feiertagen,
e) Anzahl der Ärzte bzw Zahnärzte und Personal, das für die Behandlung der Patienten herangezogen werden soll, und
f) welche wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen im selbstständigen Ambulatorium Verwendung finden sollen.
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:
a) ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Eigentums des Antragstellers oder des Vermieters an der Liegenschaft, auf welcher das selbstständige Ambulatorium errichtet oder eingerichtet werden soll, oder Nachweise seiner sonstigen Rechte zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage;
b) ein Finanzierungsplan mit geeigneten Nachweisen über die Bereitstellung der nötigen Mittel für die Errichtung und den Betrieb. Bei Zuhilfenahme fremden Kapitals sind die entsprechenden Verträge im Original oder in beglaubigter Abschrift zum Nachweis dafür vorzulegen, dass der Kreditgeber keinen Einfluss auf den Betrieb des zu errichtenden selbstständigen Ambulatoriums nimmt;
c) sofern ein Bauvorhaben zur Ausführung gelangen soll, die entsprechenden Baupläne und sonstigen Unterlagen sowie eine Baubeschreibung.
(3) Bei Fehlen einer der in Abs1 aufgezählten Angaben oder eines der im Abs2 aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.
(4) Wenn der Bewerber eine juristische Person öffentlichen Rechtes ist, kann von der Beilage der Nachweise abgesehen werden, wenn die entsprechenden Tatsa-chen amtsbekannt sind. Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl Nr 550/1980), festgestellt werden können.
(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs1 lite und f sowie die Vor-lage der im Abs2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
§10c
(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn:
a) nach dem angegeben Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungs-angebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen so-wie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
b) gegen den Bewerber keine Bedenken (§5 Abs6) bestehen,
c) das geplante oder bereits vorhandene Gebäude als Anstaltsgebäude geeignet und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkte erforderliche apparative und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt sind sowie
d) die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die einwandfreie Führung des selbstständigen Ambulatoriums ermöglichen.
Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrens-gegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung aufgrund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung anhängig ist, können Verfahren nach §10b Abs5 und §10d Abs1 bis zur endgültigen Entscheidung über die Vertragsvergabe ausgesetzt werden.
(2) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter und
5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin.
(3) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß §23 oder §24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs1 lita in Verbindung mit Abs2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Abs1 lita in Verbindung mit Abs2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach §14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl I Nr 131/2017 in der Fassung BGBl I Nr 100/2018 – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach §8 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl I Nr 131/2017 in der Fassung BGBl I Nr 100/2018, vorliegt.
(5) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs1 lita in Verbindung mit Abs2 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt oder es sich um eine bloße Flächenerweiterung am bisherigen Standort handelt.
(6) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn neben dem Vorliegen der Erfordernisse des Abs1 litb bis d ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für NÖ bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach §14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl I Nr 131/2017, zu keinem positiven Abschluss geführt hat. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung nur zu erteilen, wenn durch die Landesregierung zusätzlich festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.
(7) Die Bewilligung für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hat eine genaue Beschreibung des Anstaltszweckes und umfanges zu enthalten. Sie hat den Plan des zu errichtenden oder bestehenden Gebäudes und eine Baubeschreibung als Bestandteil des Bescheides zu erklären. In dem Bescheid können Änderungen des Projektes angeordnet werden, wenn die ursprünglich beabsichtigte Ausführung oder das vorhandene Gebäude eine einwandfreie Behandlung nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleistet. Weiters sind bedarfsgerechte Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams , Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen. Für Primärversorgungseinheiten sind bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, festzulegen.
(8) Die Bewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass mit der Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums binnen Jahresfrist begonnen und in einem angemessenen Zeitraum nach Beendigung der Errichtung die Bewilligung zum Betrieb beantragt wird."
5. Der angefochtene §10c Abs3 NÖGUS G wurde zuletzt durch LGBl 93/2017 novelliert.
6. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), am 18. Februar 2021 kundgemacht unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), lautet (ohne Anhänge) auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020)
Aufgrund des
- §23 Abs1 und 4 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 100/2018
- §15 Abs4 des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes 2017, LGBl Nr 6/2018, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 53/2020,
- §15b Abs1 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl Nr 67/2013, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 38/2020,
- §17 Abs1 des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds Gesetzes 2006, LGBl 9450, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 1/2020,
- §17a Abs4 des Oö. Gesundheitsfonds Gesetzes 2013, LGBl Nr 83/2013, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 125/2019,
- §4 Abs1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 30/2020,
- §23 Abs5 des Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetzes 2017, LGBl Nr 2/2018, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 113/2019,
- §62a Abs2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl Nr 5/1958, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 51/2020,
- §42 Abs1 des Vorarlberger Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl Nr 45/2013, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 24/2020, und
- §10 Abs1 des Wiener Gesundheitsfonds Gesetzes 2017, LGBl Nr 10/2018,
werden die von der Bundes-Zielsteuerungskommission am 27. November 2020 im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2017, in der Fassung vom 27. November 2020, (ÖSG 2017) als verbindlich zu machende ausgewiesene Teile verordnet:
[…]
Festlegungen zum Großgeräteplan
§4. (1) Im bundesweiten Großgeräteplan (GGP) werden die medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt, die der öffentlichen Versorgung dienen. Der Großgeräteplan enthält die bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderliche Anzahl der Großgeräte und umfasst folgende Großgeräte:
1. Computertomographiegeräte (CT)
2. Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR)
3. Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT; inkl. ECT CT)
4. Coronarangiographische Arbeitsplätze (Herzkatheterarbeitsplätze) (COR)
5. Strahlen- bzw Hochvolttherapiegeräte (STR) (Linearbeschleuniger)
6. Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET; inkl. PET CT, PET MR)
(2) Die in Anlage 2 enthaltenen Festlegungen zum Großgeräteplan umfassen für die Großgeräte gemäß Abs1,
1. die bundesländerspezifische und österreichweite Gesamtanzahl und die Standorte in über Landesgesundheitsfonds abgerechnete Krankenanstalten (Fonds-Krankenanstalten) und
2. die bundesländerspezifische und österreichweite Gesamtzahl und die Gesamtzahl je Versorgungsregion in sonstigen Akut-Krankenanstalten, Rehabilitationszentren und im extramuralen Sektor (selbstständige Ambulatorien inklusive eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger und niedergelassener Bereich).
(3) Anlage 2 enthält jene Großgeräte, die zum Stichtag 18. Dezember 2020 bereits öffentlich finanziert wurden (Status quo) beziehungsweise in Zukunft öffentlich finanziert werden sollen. Öffentlich finanzierte Großgeräte sind solche, deren Betreiberin/Betreiber über einen Kassenvertrag verfügt oder für deren Leistungen durch die Sozialversicherung Kostenerstattungen an Anspruchsberechtigte erfolgen.
(4) Die in Anlage 2 festgelegten Kapazitäten sind – sofern in Anlage 2 nichts Abweichendes vorgesehen ist – bis 2025 zu realisieren.
(5) Änderungen des Großgeräteplans basieren auf folgenden Planungskriterien:
1. Sicherstellung einer regional möglichst ausgewogenen Verteilung der Versorgungsangebote (Versorgungskriterium) insbesondere durch:
a) Berücksichtigung der im ÖSG 2017 festgelegten Planungsrichtwerte für Großgeräte sowie des Versorgungsbedarfs von Gastpatientinnen und patienten und Pendlerinnen/Pendlern,
b) örtlich gut erreichbare und mit anderen Gesundheitsversorgungseinrichtungen gut vernetzte Standorte und
c) im Falle der Versorgung ambulanter Patientinnen und Patienten entsprechende Öffnungs /Betriebszeiten auch an Tagesrandzeiten.
2. Sicherstellung der für die Erfüllung der Versorgungsaufträge der Fonds-Krankenanstalten erforderlichen Vorhaltung von Großgeräten (Vorrangkriterium).
3. Sofern aus gesundheitsplanerischer Sicht keine vollständige Auslastung des Großgeräts in der Fonds-Krankenanstalt zu erwarten ist, ist zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit unter Berücksichtigung von gesamtwirtschaftlichen Erwägungen gemäß Z4 vorzusehen, dass dieses Großgerät zusätzlich auch zur Abdeckung eines ungedeckten extramuralen Versorgungsauftrages in der Versorgungsregion verwendet wird, wobei für solche Fälle – vor Abdeckung des extramuralen Versorgungsauftrages – zwingend eine entsprechende Kooperations- und Finanzierungsvereinbarung mit der Sozialversicherung abzuschließen ist. Hinsichtlich der Grundzüge der Kooperationsvereinbarung (insbesondere Grundlagen und Methodik der Tarifierung) ist bereits vor der Änderung des Großgeräteplanes das Einvernehmen zwischen dem Landesgesundheitsfonds und der Sozialversicherung herzustellen.
4. Sicherstellung einer gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstigen Leistungserbringung bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien (Kooperationen intra- und extramural) und Sicherstellung einer Mindestauslastung der Großgeräte (Wirtschaftlichkeitskriterium) nach Maßgabe des Abs6.
(6) Für Änderungen des Großgeräteplans sind das Versorgungskriterium und/oder das Vorrangkriterium zu erfüllen. Das Wirtschaftlichkeitskriterium kommt nur dann zusätzlich zur Anwendung, wenn eine Entscheidung zwischen zwei oder mehr Großgeräten zu treffen ist.
(7) Großgeräte, die ausschließlich intraoperativ, für die unmittelbar erforderliche Abklärung im Schockraum oder für Therapieplanung bzw überwachung bei Strahlentherapie zum Einsatz kommen (Funktionsgeräte) sowie Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, sind von den verbindlichen Festlegungen zum Großgeräteplan nicht erfasst. "
Diese Verordnung (ÖSG VO 2020) wurde mit Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2021), kundgemacht am 21. Oktober 2021 unter Nr 7/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), mit Wirkung vom 22. Oktober 2021 novelliert. §4 wurde von dieser Novelle nicht berührt.
7. Anlage 2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), am 18. Februar 2021 kundgemacht unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit) lautet(e) wie folgt:
Die Anlage 2 der ÖSG VO 2020 wurde mit Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2021), kundgemacht am 21. Oktober 2021 unter Nr 7/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), mit Wirkung vom 22. Oktober 2021 wie folgt novelliert:
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht beschwerdeführende Partei begehrte mit Schreiben vom 26. April 2013 die Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für MR Untersuchungen an einem näher bezeichneten Standort in Neunkirchen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 beantragte sie, dass vorab zunächst eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage getroffen werde.
1.2. Die Niederösterreichische Landesregierung gab dem Antrag auf Feststellung des Bedarfes (im zweiten Rechtsgang) mit Bescheid vom 14. Juni 2021 unter Berufung auf die §§10a, 10b Abs5, 10c und 11 Abs1 lith NÖ KAG iVm §4 und Anlage 2 zur ÖSG VO 2020 nicht statt. Für den begehrten Leistungsumfang gebe der Großgeräteplan an, dass kein weiterer Bedarf für die geplante Einrichtung im beantragten Einzugsgebiet bestehe, weil für die Versorgungregion "34 Thermenregion" vier extramurale MRT Geräte ausgewiesen seien, welche bereits errichtet seien bzw deren Errichtung bereits rechtskräftig bewilligt sei. Etwaige weitere Erhebungen seien daher auf Grund der im Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Rechtslage nicht mehr durchzuführen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den vorliegenden, auf Art139 und Art140 B VG gestützten Antrag.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt zur Zulässigkeit seines Antrages unter anderem Folgendes aus:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe die angefochtenen Bestimmungen bei seiner Entscheidung "in den Blick zu nehmen" und anzuwenden. Hinsichtlich der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 werde davon ausgegangen, dass §4 der ÖSG VO 2020 anzuwenden sei und – da die ÖSG VO 2020 durch die ÖSG VO 2021 insofern novelliert worden sei, als die Tabellen für Niederösterreich, Salzburg und Österreich samt Fußnoten ersetzt worden seien – die Anlage 2 in der Fassung der ÖSG VO 2021. In eventu werde davon ausgegangen, dass sowohl §4 als auch die Anlage 2 in der Fassung der ÖSG VO 2021 anzuwenden seien, in eventu, dass beide in der Fassung der ÖSG VO 2020 anzuwenden seien.
3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seine Bedenken wie folgt dar:
"Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Prüfungsbeschluss vom 6. Oktober 2021, Zl V46/2019 ua, seine Bedenken wie folgt dargelegt:
'5. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogenen Bestimmungen folgende Bedenken:
5.1. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der ÖSG Verordnungen bzw der RSG Wien – Verordnung 2019
5.1.1. §23 Abs4 und 5 G ZG sieht die Erlassung von Teilen des ÖSG bzw der RSG als Verordnung vor, und zwar sowohl solcher Teile, die – als Verordnung – Gesundheitswesen iSv Art10 B VG regeln, als auch solcher Teile, die – als Verordnung – Krankenanstaltenrecht iSv Art12 Abs1 Z1 B VG zum Gegenstand haben.
5.1.1.1. Diese Verordnungen dürften durch die §§18, 19, 20 Abs1 und 2 G ZG determiniert werden, die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht erlassen wurden. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher zunächst das Bedenken, dass diese Bestimmungen als gesetzliche Determinierung von – auch – krankenanstaltenrechtlichen Verordnungen (insofern) entgegen Art12 Abs1 Z1 B VG als Bundesgesetz und nicht als Grundsatzgesetz erlassen wurden.
5.1.1.2. §23 Abs1 vorletzter und letzter Satz und Abs2 vorletzter und letzter Satz G ZG regelt das von der Gesundheitsplanungs GmbH durchzuführende Verfahren vor Erlassung dieser Verordnungen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass sich diese Verfahrensbestimmungen – lege non distinguente – auch auf ÖZG- und RSG Verordnungen beziehen, soweit sie krankenanstaltenrechtliche Inhalte iSv Art12 Abs1 Z1 B VG zum Gegenstand haben. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher vorläufig das Bedenken, dass diese Bestimmungen, soweit sie durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht (auch) das Verfahren zur Erlassung von krankenanstaltenrechtlichen Verordnungen iSv Art12 Abs1 Z1 B VG regeln, in Widerspruch zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, konkret zu Art12 Abs1 Z1 B VG, stehen.
5.1.1.3. Die ÖSG- und RSG Verordnungen kommen, so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, derart zustande, dass zunächst der ÖSG zwischen Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung bzw die RSG zwischen Vertretern der Länder und der Sozialversicherung (unter Einbeziehung des Bundes) akkordiert werden. Dieser Abstimmungsvorgang dürfte zumindest teilweise nicht hoheitlicher Natur sein (so dürfte etwa die Beteiligung von Bundesvertretern am Abstimmungsvorgang hinsichtlich des ÖSG in Belangen, die der Sache nach Krankenanstaltenrecht betreffen, schon aus Gründen der Kompetenzverteilung nicht hoheitlich deutbar sein). In einem weiteren Schritt dürfte das Ergebnis dieser Abstimmungen von den Zielsteuerungskommissionen zu beschließen sein (womit ihm zunächst einmal der Charakter eines "objektivierten Sachverständigengutachtens" zukommen dürfte; vgl §59k Z1 KAKuG) und dürften Teile für die Verbindlicherklärung auszuwählen sein. Die Tätigkeit dieser Zielsteuerungskommissionen dürfte, wenn sie hoheitlich als Teilschritt des Verordnungserlassungsverfahrens zu deuten wäre, mangels Weisungsingerenz der obersten Organe der Vollziehung (siehe zur Konstruktion der Zielsteuerungskommissionen oben 4.4.3.1. und 4.4.3.2.) verfassungswidrig sein.
Die – zweifellos hoheitlich handelnde – Gesundheitsplanungs GmbH dürfte hingegen keinen Einfluss auf den Inhalt der ÖSG- und RSG Verordnungen haben, insbesondere dürfte sie nicht zu entscheiden haben, welche Teile eines ÖSG oder von RSG für verbindlich zu erklären sind. Sie dürfte vielmehr verpflichtet sein, abgestimmte und von der zuständigen Zielsteuerungskommission beschlossene, ausgewiesene Teile des ÖSG bzw der RSG als verbindlich zu erklären.
Damit dürfte aber die maßgebliche Festlegung des Verordnungsinhaltes – zumindest in wesentlichen Teilen – der Gesundheitsplanungs GmbH entzogen und (zumindest teilweise) nicht-hoheitlich handelnden oder (zumindest teilweise) der Ingerenz der (im Hinblick auf Art10 Abs1 Z12 bzw Art12 Abs1 Z1 B VG zuständigen) obersten Organe der Vollziehung nicht unterworfenen Organen überantwortet sein. Dies dürfte wiederum die verfassungsrechtlich gebotenen Verantwortungszusammenhänge unterlaufen. Daran dürfte auch nichts ändern, dass nach der Gesamtkonstruktion – zumindest in der Praxis – ein Verordnungsinhalt, der nicht vom Willen sowohl des Bundes als auch des Landes getragen ist, ausgeschlossen oder zumindest unwahrscheinlich scheint. Im Ergebnis dürfte damit die gewählte Konstruktion, die in §23 Abs4 und 5 G ZG und den entsprechenden Landes-Ausführungsbestimmungen ihren Sitz hat, den Anforderungen der Art20 Abs1, Art76 Abs1, Art105 Abs2 und Art142 B VG an die Leitungsbefugnis oberster Organe der Vollziehung widersprechen.
Dabei wird zu erörtern sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Verordnungen um Planungsakte handeln dürfte, die auf die finanziellen Verhältnisse zwischen staatlichen Organen und in der Folge insbesondere auf privatwirtschaftliche Maßnahmen abzielen.
In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob ein verordnungserlassendes Organ durch die Zielsteuerungskommission derart gebunden werden darf, dass es im Ergebnis keine Entscheidungsbefugnis mehr hat.
Zudem wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu prüfen sein, ob die vorläufig angenommene Prämisse dieser Bedenken, dass die Gesundheitsplanungs GmbH keinen Entscheidungsspielraum hat und jedenfalls zur Erlassung der von den Zielsteuerungskommissionen bezeichneten Teile der Strukturpläne als Verordnungen verpflichtet ist, tragfähig ist.
5.1.1.4. §23 G ZG und die für verbindlich zu erklärenden Teile des ÖSG und der RSG dürften nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes auch Regelungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens iSv Art10 Abs1 Z12 B VG enthalten bzw zu enthalten haben. Auch wenn die Anlassfälle lediglich die Wirkung des ÖSG und der RSG in Angelegenheiten des Art12 Abs1 Z1 B VG zum Gegenstand haben dürften, dürfte §23 G ZG diese beiden Kompetenzangelegenheiten in einer Weise verbinden, dass eine allfällige Verfassungswidrigkeit des §23 Abs4 G ZG in Bezug auf Art10 Abs1 Z12 iVm Art102 B VG auf die Verfassungskonformität der Gesamtregelung durchschlagen dürfte. Dies jedenfalls dann, wenn sich – entgegen der unten (5.3.2.) dargelegten Annahme – ergeben sollte, dass §23 G ZG die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechts vorsieht.
Art102 B VG sieht für die Belange des Gesundheitswesens den Grundsatz der mittelbaren Bundesverwaltung vor, wonach die Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder "der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden" ausüben. Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, "Bundesbehörden" mit der Vollziehung betraut werden, unterstehen diese Bundesbehörden dem Landeshauptmann und es dürfen Gesetze, die die Einbindung von Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshaupt-mann anordnen, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden (Art102 Abs1 zweiter Satz B VG). Die Einrichtung von eigenen "Bundesbehörden" für andere als die in Art102 Abs2 B VG genannten Angelegenheiten kann nach Art102 Abs4 B VG ebenfalls nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass auch mit der Erlassung von Verordnungen beliehene Rechtsträger als (funktionelle) "Bundesbehörden" iSv Art102 B VG zu verstehen sind (vgl VfSlg 20.323/2019 und VfGH 12.6.2020, zu Fällen der mittelbaren Staatsverwaltung durch beauftragte Rechtspersonen des öffentlichen Rechts).
Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die Betrauung der Gesundheitsplanungs GmbH (auch) mit der Erlassung von Verordnungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens mangels – soweit ersichtlich – Zustimmung der Länder weder den Anforderungen des Art102 Abs1 zweiter Satz noch jenen des Art102 Abs4 B VG entsprechen dürfte; ein Fall des Art102 Abs1 zweiter Satz B VG dürfte schon deshalb nicht vorliegen, weil die Gesundheitsplanungs GmbH in den Belangen des Gesundheitswesens nicht den Landeshauptleuten unterstellt sein dürfte.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass auch die Vereinbarung nach Art15a B VG über Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 98/2017, schon deshalb nicht als Zustimmung iSv Art102 B VG gedeutet werden kann, weil Art5 Abs9 und 10 dieser Vereinbarung vorsieht, die Bundesgesundheitsagentur (hinsichtlich des ÖSG) bzw die Landesgesundheitsfonds (hinsichtlich der RSG), nicht aber die Gesundheitsplanungs GmbH als Urheber dieser Verordnungen einzusetzen. Somit hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die Beleihung nach §23 Abs4 G ZG in Widerspruch zu Art102 B VG steht.
5.1.1.5. §23 Abs1, 2, 4, 5 und 6 G ZG sieht vor, dass die "Gesundheitsplanungs GmbH" die ausgewiesenen Teile des ÖSG bzw der RSG für verbindlich zu erklären hat. Gemäß §23 Abs3 G ZG verfügt die Gesundheitsplanungs GmbH (zumindest) über zwei Organe, nämlich das Kollegialorgan Generalversammlung, die schon kraft gesetzlicher Anordnung ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen hat, und die monokratisch organisierte Geschäftsführung (arg.: Geschäftsführer und zwei Stellvertreter).
§23 Abs4 G ZG dürfte damit als unmittelbar anwendbare Bestimmung nicht festlegen, welches Organ der Gesundheitsplanungs GmbH für den Akt der Verordnungserlassung zuständig sein soll. Auch das NÖGUS Gesetz 2006, das Oö. Gesundheitsfonds Gesetz 2013, das SKAG und das Wr. Gesundheitsfonds Gesetz 2017 dürften (für ihren Anwendungsbereich) keine Festlegung des zuständigen willensbildenden Organes enthalten.
Erst aus dem Gesellschaftsvertrag und der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Gesundheitsplanungs GmbH dürfte sich ergeben, dass die Verordnungserlassung in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt; dies dürfte auch der Praxis der Ge-sundheitsplanungs GmbH entsprechen.
Der Verfassungsgerichtshof hegt daher vorläufig das Bedenken, dass es Art18 Abs1 B VG iVm Art83 Abs2 B VG und dem daraus abzuleitenden Gebot der exakten Regelung von Behördenzuständigkeiten widerstreiten dürfte, wenn die zitierten Bestimmungen zwar die Gesundheitsplanungs GmbH mit Aufgaben der Erlassung von Verordnungen beleihen, aber offen lassen dürften, welches von mehreren in Betracht kommenden Gesellschaftsorganen konkret zuständig sei. Dies zumal das G ZG sowohl ein Kollegialorgan als auch ein monokratisch organisiertes Organ vorzusehen scheint, weshalb erhebliche Unterschiede in der Willensbildung bestehen dürften.
Im Gesetzesprüfungsverfahren wird insbesondere zu erörtern sein, ob der Gesetzgeber den Anforderungen des Art18 Abs1 B VG iVm Art83 Abs2 B VG genügt, wenn er eine Rechtsperson als solche mit Hoheitsgewalt beleiht und die Frage der Aufgabenverteilung und damit auch die Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen für diese Rechtsperson deren innerer Organisation überlässt. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich allenfalls aus §18 Abs1 GmbH Gesetz oder einer anderen Bestimmung des Gesellschaftsrechts Anhaltspunkte für die Zuständigkeit ergeben.
Sollte sich hingegen ergeben, dass aus dem Gesetz – wie in der Literatur vermutet wurde (Stöger, Die Gesundheitsreform 2017 im Überblick – Neue Rechtsprobleme in der Gesundheitsplanung, in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, 11 [19]) – die Zuständigkeit der Generalversammlung der Gesundheitsplanungs GmbH abzuleiten ist, hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungen vom unzuständigen Organ erlassen worden sind.
5.1.1.6. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung setzt diese insbesondere voraus, dass eine mit Hoheitsgewalt beliehene Rechtsperson der Weisungsbefugnis (letztlich) des zuständigen obersten Organs der Vollziehung unterworfen ist und dass hinreichende Instrumente zur Effektuierung der Weisungsbefugnis vorhanden sind (vgl nur VfSlg 14.473/1996).
Zwar ist die Gesundheitsplanungs GmbH bundesrechtlich (§23 Abs7 G ZG) bzw landesrechtlich (§17 Abs2 NÖGUS G 2006, §17a Abs5 Oö. Gesundheitsfonds Gesetz 2013, §4 Abs1 SKAG, §10 Abs3 Wr. Gesundheitsfonds Gesetz 2017) den Weisungen und der Aufsicht (letztlich) des jeweils zuständigen obersten Organs der Verwaltung unterworfen. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch das Bedenken, dass diese Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse nach der Konstruktion der Gesundheitsplanungs GmbH nicht hinreichend effektiv sein dürften: So dürften es die zitierten Bestimmungen nicht ermöglichen, eine Missachtung von Weisungen effektiv abzustellen. Auch die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Gesundheitsplanungs GmbH dürften angesichts des Umstandes, dass der Bund bzw die Länder nur jeweils ein Mitglied in die Generalversammlung der Gesundheitsplanungs GmbH, die kraft Gesetzes einstimmig zu entscheiden hat, zu entsenden befugt sein dürften, nicht ausreichen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an effektive Steuerungsmöglichkeiten zu erfüllen. Sollten sich die Steuerungsmöglichkeiten des Bundes bzw des Landes also als unzureichend erweisen, so dürfte die Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH mit der Befugnis zur Verordnungserlassung (§23 Abs4 und 5 G ZG, §17 Abs1 NÖGUS G 2006, §17a Abs4 Oö. Gesundheitsfonds Gesetz 2013, §4 Abs1 SKAG, §10 Abs1 Wr. Gesundheitsfonds Gesetz 2017) verfassungswidrig sein. Dabei wird auch zu prüfen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass §23 G ZG nicht festzulegen scheint, im Ausmaß welcher Gesellschaftsanteile der Bund, die Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger an der Gesundheitsplanungs GmbH beteiligt sind.
5.1.1.7. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Beleihung weiters auf einzelne Aufgaben der staatlichen Verwaltung beschränkt und sind jedenfalls Kernaufgaben von der Übertragung auf Beliehene ausgeschlossen (vgl abermals VfSlg 14.473/1996). Der Verfassungsgerichtshof hegt idS auch Zweifel, ob die Übertragung der (auch finanziellen) Planung für wesentliche Bereiche der staatlichen Daseinsvorsorge die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung überschreitet. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird in diesem Zusammenhang auch die Frage zu erörtern sein, welche Bedeutung insofern dem Umstand zukommt, dass die Gesundheitsplanungs GmbH – so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes – keinen Spielraum bei der Erlassung ihrer Verordnungen haben dürfte.
5.1.1.8. §23 Abs5 G ZG regelt als Grundsatzbestimmung, dass die Landesgesetzgebung vorzusehen hat, dass die Gesundheitsplanungs GmbH Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG, welche Angelegenheiten des Art12 B VG betreffen, für verbindlich zu erklären hat. Im Rahmen der Kompetenz des Art12 Abs1 Z1 B VG dürfte der Bundesgesetzgeber zwar auch befugt sein, wenn grundsätzliche Fragen betroffen sind, die Zuständigkeit zu Vollzugsakten auf dem Gebiet der Krankenanstalten grundsatzgesetzlich – bestehenden – Landesbehörden zuzuordnen, weil die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit zum materiellen Recht iSv Art12 Abs1 Z1 B VG zählen dürfte (vgl VfSlg 17.232/2004). Dem Bundesgesetzgeber dürfte es im Rahmen des Art12 Abs1 Z1 B VG jedoch verwehrt sein, den Landesgsetzgeber zur Einrichtung neuer Landesbehörden zu verpflichten, weil er damit in die Landes-Organisationskompetenz (Art15 Abs1 B VG) eingreifen dürfte (vgl VfSlg 8833/1980, 8834/1980). Entsprechend dürfte es dem Bundes-Grundsatzgesetzgeber aber auch verwehrt sein, die Länder zu Beleihungen zu verpflichten, weil auch damit ein – organisatorisches – Abweichen von der landesrechtlich zu regelnden Landesorganisation verbunden sein dürfte. §23 Abs5 G ZG begegnet daher dem Bedenken, dass diese Bestimmung in Widerspruch zu Art12 Abs1 Z1 B VG steht.
5.2. Hinsichtlich der Bedarfsprüfung
Nach der Grundsatzbestimmung des §3a KAKuG ist die Errichtung selbständiger Ambulatorien grundsätzlich bewilligungspflichtig. Gemäß §3a Abs2 KAKuG darf die Errichtungsbewilligung ua nur erteilt werden, wenn nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das (näher beschriebene) bestehende Versorgungsangebot "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", wobei bei der Beurteilung dieser Frage die in Abs3 leg. cit. genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Gemäß §3a Abs3a KAKuG ist jedoch, wenn der Leistungsumfang in Verordnungen nach den §§23 f. G ZG geregelt ist, "hinsichtlich des Bedarfs" die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen; ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs3 sinngemäß anzuwenden. §6a Oö. KAG 1997 und §10c Nö. KAG enthalten entsprechende ausführungsgesetzliche Bestimmungen. Mit diesen Regelungen ist im Ergebnis eine Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien angeordnet.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung Regelungen zu krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungen aufgehoben, wenn sie lediglich dem Konkurrenzschutz zwischen privaten Krankenanstalten gedient haben (vgl VfSlg 13.023/1992, 14.552/1996, 15.740/2000), im Übrigen aber verhältnismäßige Bedarfsprüfungen im öffentlichen Interesse als verfassungskonform angesehen (vgl VfSlg 14.840/1997, 14.456/1999, 15.610/1999, 15.613/1999). Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung keine Bedenken gegen das gesetzlich vorgesehene Tatbestandsmerkmal, dass die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, dessen Genehmigung begehrt wird, zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots führen muss (§3a Abs2 Z1 KAKuG, §10c Abs1 lita Nö. KAG, §6a Abs5 Z1 Oö. KAG).
Mit §10c Abs3 Nö. KAG und §6a Abs6a Oö KAG wird jedoch – in Ausführung der Grundsatzbestimmung des §3a Abs3a KAKuG – unter den gegebenen Voraussetzungen an die Stelle dieser Prüfung die Vereinbarkeit mit Verordnungen nach §23 G ZG gesetzt, wobei diese Verordnungen ua die Zahl bestimmter Großgeräte taxativ festsetzen. Damit werden im Ergebnis selbständige Ambulatorien, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen, starr kontingentiert.
Art6 StGG garantiert das Recht auf Erwerbsfreiheit, die von freiem Wettbewerb geprägt ist. Rechtliche Berufsantrittshindernisse, die außerhalb der vom Berufsantrittswerber beeinflussbaren Sphäre liegen, greifen nach der Rechtsprechung besonders schwer in die verfassungsrechtlich garantierte Erwerbsfreiheit ein. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher vorläufig das Bedenken, dass eine starre Kontingentierung bestimmter selbständiger Ambulatorien, wie sie (die nach vorläufiger Annahme des Verfassungsgerichtshofes zu den anhängigen Erkenntnisbeschwerden präjudiziellen) §3a Abs3a KAKuG, §10c Abs3 Nö. KAG bzw §6a Abs6a Oö KAG vorsehen, überschießend in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) eingreifen dürfte und damit verfassungswidrig wäre. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird unter anderem zu erörtern sein, inwiefern die öffentlichen Interessen an der Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems, insbesondere im Bereich der Großgeräte, auch eine solche Kontingentierung zu rechtfertigen vermögen.
5.3. Zu den in Prüfung gezogenen Verordnungen
Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in den zu E2445/2019 und zu E2462/2019 protokollierten Beschwerdeverfahren präjudiziellen Teile der Ver-ordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), Nr 1/2018 der Sonstigen Kundmachungen (RIS), und gegen die in dem zu E2872/2020 protokollierten Beschwerdeverfahren präjudiziellen Teile der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018), Nr 1/2018 der Sonstigen Kundmachungen (RIS), idF der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2019), Nr 6/2019 der Sonstigen Kundmachungen (RIS), folgende Bedenken:
5.3.1. Die genannten Verordnungen dürften jedenfalls auch auf Grundlage von §23 Abs4 G ZG, §17 NÖGUS G 2006, §17a Abs4 Oö. Gesundheitsfonds Gesetz 2013, §4 SKAG und §10 Wr. Gesundheitsfonds Gesetz 2017 ergangen sein. Sollten sich die oben dargelegten Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmungen als zutreffend erweisen und zur Aufhebung zumindest einzelner dieser Bestimmungen führen, so dürfte es diesen Verordnungen an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlen. Daran dürfte auch nichts ändern, dass sich diese Verordnungen weiterhin auf entsprechende Verordnungsermächtigungen anderer Bundesländer stützen könnten.
5.3.2. Ferner geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass §23 Abs4 und 5 G ZG vor dem Hintergrund der Trennung der Vollzugsbereiche des Bundes und der Länder die gesonderte Erlassung von Verordnungen einerseits für Angelegenheiten iSd Art10 B VG und anderseits für Angelegenheiten iSd Art12 Abs1 Z1 B VG vorsieht. Die Gesundheitsplanungs GmbH hat mit der ÖSG VO 2018 bzw mit der ÖSG VO 2018 idF der ÖSG VO 2019 übergreifende, "gemischte" Verordnungen erlassen, die sich sowohl auf Angelegenheiten iSd Art10 B VG als auch auf Angelegenheiten iSd Art12 Abs1 Z1 B VG beziehen. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher vorläufig das Bedenken, dass die ÖSG VO 2018 bzw die ÖSG VO 2018 idF der ÖSG VO 2019 insofern in Widerspruch zu ihren gesetzlichen Grundlagen stehen.
5.3.3. Sollte das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben, dass die Erlassung des ÖSG und der RSG als Verordnungen in die Zuständigkeit der Generalversammlung der Gesundheitsplanungs GmbH fällt, bestünde überdies das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen von der unzuständigen Behörde erlassen worden wären (siehe näher oben bereits 5.1.1.5.).
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass im zu E2445/2019 protokollierten Verfahren jedenfalls §4 iVm Anlage 2 Spalte 43 ÖSG VO 2018, dass im zu E2462/2019 protokollierten Verfahren jedenfalls §4 iVm Anlage 2 Spalte 45 ÖSG VO 2018 und dass im zu E2872/2020 protokollierten Verfahren jedenfalls §4 iVm Anlage 2 Spalte 33 der ÖSG VO 2018 idF der ÖSG VO 2019 präjudiziell sind. Eine isolierte Aufhebung dieser Spalten der Anlage 2 zu diesen Verordnungen dürfte jedoch dazu führen, dass für die betroffenen Versorgungsregionen eine Null-Festlegung angeordnet wäre, weshalb neben §4 der genannten Verordnungen jeweils die gesamte Anlage 2 in Prüfung zu ziehen ist. Im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens wird auch zu prüfen sein, ob eine allfällige Aufhebung oder Feststellung der Gesetzwidrigkeit iSv Art139 Abs3 B VG auf die gesamte Verordnung zu beziehen ist.'
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich diesem Bedenken an und erachtet auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur ÖSG VO 2018 bzw zur ÖSG VO 2019 für auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Betreffend die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen bestehen insbesondere kompetenzrechtliche Bedenken sowie Bedenken ob der verfassungsrechtlich gebotenen Verantwortungszusammenhänge. Des Weiteren bestehen Bedenken, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung überschritten wurden und Bedenken vor dem Hintergrund des Art102 B VG. Betreffend §23 Abs4 G ZG bestehen auch Bedenken ob der Einhaltung des Gebotes der exakten Regelung von Behördenzuständigkeiten. Vor allem aber bestehen im vorliegenden Fall auch das Bedenken, dass die von §32 Abs3a KAKuG und §10c Abs1 NÖ KAG vorgesehene starre Kontingentierung der Ambulatorien überschießend in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) eingreift. Zur ÖSG VO 2020 und zur ÖSG VO 2021 bestehen – neben der fehlenden gesetzlichen Grundlage im Fall der Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen – insbesondere die Bedenken, dass §23 Abs4 und 5 G ZG vor dem Hintergrund der Trennung der Vollzugsbereiche des Bundes und der Länder die gesonderte Erlassung von Verordnungen einerseits iSd Art10 B VG und anderseits für Angelegenheiten iSd Art12 Abs1 Z1 B VG vorsieht. Die vorliegenden 'gemischten' Verordnungen, die sich sowohl auf Angelegenheiten iSd Art10 B VG als auch auf Angelegenheiten iSd Art12 Abs1 Z1 B VG beziehen, sind daher als in Widerspruch zu ihren gesetzlichen Grundlagen stehend anzusehen. Darüber hinaus besteht das Bedenken, dass die ÖSG VO 2020 und die ÖSG VO 2021 nicht vom zuständigen Organ (Generalversammlung der Gesundheitsplanungs GmbH) erlassen worden (Hinweis auf Stöger, Die Gesundheitsreform 2017 Überblick – Neue Rechtsprobleme in der Gesundheitsplanung, Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, S 11 [19])."
4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken unter Verweis auf die – beigelegten – Äußerungen in den zu G334 341/2021 bzw zu G18/2022, G22/2022 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren entgegengetreten wird (diese Äußerungen sind in den zu G334 341/2021 bzw zu G18/2022, G22/2022 ergangenen Erkenntnissen wörtlich wiedergegeben).
5. Die Niederösterreichische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken Folgendes entgegengehalten wird (ohne Hervorhebungen im Original):
"II. Zu den gesetzlichen Grundlagen der ÖSG-Verordnungen
1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt insbesondere kompetenzrechtliche Bedenken betreffend die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen und erachtet die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss vom 6. Oktober 2021, Zl V46/2019 11, zur ÖSG VO 2018 bzw zur ÖSG VO 2019 für auf den vorliegenden Fall übertragbar. Den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zufolge sieht §23 Abs4 und 5 G ZG die Erlassung von Teilen des ÖSG bzw der RSG als Verordnung vor, und zwar sowohl solcher Teile, die als Verordnung das Gesundheitswesen im Sinne von Art10 B VG regeln, als auch solcher Teile, die als Verordnung das Krankenanstaltenrecht im Sinne von Art12 Abs1 Z1 B VG zum Gegenstand haben. Diese Verordnungen dürften durch die §§18, 19, 20 Abs1 und 2 G ZG determiniert werden, die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht erlassen wurden. Der Verfassungsgerichtshof hegt in diesem Zusammenhang Bedenken, dass diese Bestimmungen als gesetzliche Determinierung von auch krankenanstaltenrechtlichen Verordnungen (insofern) entgegen Art12 Abs1 Z1 B VG als unmittelbares Bundesrecht und nicht als Grundsatzgesetz erlassen wurden.
1.1. Dem ist aus Sicht der NÖ Landesregierung entgegenzuhalten, dass diese Bestimmungen auf Kompetenztatbestände gestützt wurden, die eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründen, nämlich auf Art10 Abs1 Z11 ('Sozialversicherungswesen') und Art10 Abs1 Z12 B VG ('Gesundheitswesen'). Die NÖ Landesregierung geht davon aus, dass die (Bundes )Gesetzgebung im Hinblick auf den Umstand, dass keine entsprechenden (ausdrücklich als solche bezeichneten) Grundsatzbestimmungen erlassen wurden, von ihrer Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung in den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' (Art12 Abs1 Z1 B VG) keinen Gebrauch gemacht hat, zumal sie sich im G ZG an andere Stelle sehr wohl auf diese Kompetenz stützt (siehe §21 Abs2, 4 und 6, §23 Abs5 und 8 und §24 G ZG). Insoweit der Bund keine Grundsätze aufgestellt hat, kann die Landesgesetzgebung die Angelegenheit frei regeln (Art15 Abs6 fünfter Satz B VG).
1.2. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung in Österreich beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei der Sozialversicherung liegt. Für ein reibungsloses Funktionieren der Gesundheitsversorgung ist es erforderlich, dass die einzelnen Versorgungssektoren in den verschiedenen Verantwortungsbereichen aufeinander abgestimmt sind und wie ein einheitlichen System zusammenarbeiten. Dem entsprechend ist die ganzheitliche Sichtweise in der Versorgungsplanung unverzichtbar.
Gerade die Notwendigkeit der ganzheitlichen Sichtweise und die aus Sicht der Patientinnen und Patienten optimal zu steuernden Versorgungsstrukturen sowie damit verbunden auch der Versorgungsprozesse führte im Jahr 2013 zur Einführung der Zielsteuerung-Gesundheit. Im Mittelpunkt der Zielsteuerung-Gesundheit stehen die Patientinnen und Patienten und ihre bestmögliche medizinische Behandlung durch eine bessere Abstimmung zwischen dem niedergelassenen Versorgungsbereich und den Krankenanstalten. Den Zielen der Zielsteuerung-Gesundheit kann nur dann entsprechend Rechnung getragen werden, wenn das von Bund, Ländern und Sozialversicherung in der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossene Planungsinstrument Österreichischer Strukturplan Gesundheit (ÖSG) auch in Teilbereichen einen entsprechenden Verbindlichkeitsgrad erhält. Nicht zuletzt führte der Umstand, dass der ÖSG allein bisher als qualifiziertes Sachverständigengutachten anzusehen war und darüber hinaus keine Wirkung entfaltete, für die rechtsanwendenden Personen zu erheblichen Schwierigkeiten, mit denen der Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren auch immer wieder befasst war.
1.3. Vor dem Hintergrund der geteilten Kompetenzrechtslage haben der Bund und die Länder im Rahmen einer Vereinbarung gemäß Art15a B VG festgelegt, dass sich die Vertragsparteien über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches verständigen. Das in der Vereinbarung gemäß Art15a B VG festgeschriebene Konzept sieht als Beitrag zur Rechtssicherheit der Normadressaten folgenden Prozess für die Planung und Steuerung vor:
Der ÖSG basiert einerseits auf dem Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (G ZG; BGBl I Nr 26/2017), andererseits auf den zwischen dem Bund und allen Bundesländern getroffenen Vereinbarungen gemäß Art15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl I Nr 98/2017) sowie der Zielsteuerung-Gesundheit (BGBl I Nr 97/2017). Zur Verbesserung der Transparenz wird die aktuelle Fassung des ÖSG sowohl im Rechtsinformationssystem des Bundes als auch auf der Webseite des Gesundheitsressorts veröffentlicht.
Wie oben erwähnt, hat der ÖSG selbst die Qualität eines Sachverständigengutachtens und stellt einen gemeinsamen österreichweiten Rahmenplan dar, den der Bund, alle Länder und die Sozialversicherung gemeinsam in der Bundes-Zielsteuerungskommission (B ZK), dem Entscheidungsgremium der Bundesgesundheitsagentur, beschließen. Damit wird ungeachtet der geteilten Verantwortlichkeit ein gemeinsames Bild über die Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitssystems geschaffen.
2. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung liegt es im öffentlichen Interesse, jene für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung unerlässlichen Teile des ÖSG verbindlich zu machen. Dementsprechend sieht §23 G ZG vor, dass die von der B ZK festgelegten Teile des ÖSG, die verbindlich werden sollen, als solche auszuweisen und durch Verordnung kundzumachen sind. Um eine umfassende und integrative Planung des österreichischen Gesundheitswesens im Rahmen der kompetenz- und verfassungsrechtlichen Gegebenheiten umzusetzen, wurde zur Sicherstellung, dass diese Verordnungen abgestimmte Vorgaben sowohl für den niedergelassenen Bereich als auch für den Krankenanstaltenbereich enthalten, die nicht gewinnorientierte Gesundheitsplanungs GmbH eingerichtet und seitens des Bundes und der Länder mit der Erlassung von Verordnungen bezüglich der verbindlichen Teile der Strukturpläne (ÖSG, RSG) beliehen (§23 Abs4 G ZG).
2.1. Die Konstruktion der Gesundheitsplanungs GmbH mag zwar ungewöhnlich sein und verfassungsrechtliche Aspekte ansprechen, bei einer genauen Betrachtung erschließt sich jedoch, dass viele der einschlägigen Fragestellungen bereits Vorbilder in der Rechtsordnung haben, die dogmatisch akzeptiert sind (Stöger, Die Gesundheitsreform 2017 im Überblick – Neue Rechtsprobleme in der Gesundheitsplanung, in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, 11 [24]). So existieren zahlreiche Beispiele der Beleihung von juristischen Personen, etwa der Österreichischen Nationalbank, der Austro Control GmbH, der RTR GmbH, der ASFINAG oder der Österreichischen Kontrollbank AG ua (vgl etwa: Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 115 ff).
2.2. Aufgabe der Gesundheitsplanungs GmbH ist laut §2 des Gesellschaftsvertrages die Erlassung von Verordnungen gemäß §23 Abs1, Abs2, Abs4 und Abs5 G ZG einschließlich der dafür vorgesehenen Begutachtungsverfahren, mit denen die von der B ZK nach §23 Abs1 G ZG ausgewiesenen Teile des ÖSG für verbindlich erklärt werden, und die Kundmachung dieser Verordnungen im RIS.
Die B ZK übermittelt nach Beschlussfassung den durch Verordnung verbindlich zu erklärenden Text des ÖSG samt Erläuterungen an die Gesundheitsplanungs GmbH. Demgegenüber hat die Gesundheitsplanungs GmbH hinsichtlich des Inhaltes der von ihr zu erlassenden Verordnungen keinerlei Gestaltungsspielraum (siehe §23 Abs4 und 5 G ZG). Die Verbindlichmachung von Planungsgrundlagen bzw Planungsvorgaben hat die Rechtssicherheit und klarheit sowohl für Behörden als auch für Bewilligungswerber deutlich erhöht.
3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt zudem Bedenken, dass es sich bei der ÖSG VO 2020 bzw der ÖSG VO 2021 um eine kompetenzwidrige gemischte Verordnung handeln könnte, weil in dieser sowohl der Bundesvollziehung zuzuordnende Angelegenheiten (Art10 Abs1 Z12 B VG; 'Gesundheitswesen') als auch der Landesvollziehung zuzuordnende Angelegenheiten (Art12 Abs1 Z1 B VG; 'Heil- und Pflegeanstalten') geregelt werden.
3.1. §23 Abs4 und 5 G ZG sehen vor, dass die Gesundheitsplanungs GmbH bestimmte Teile von ÖSG und RSG durch Verordnung für verbindlich zu erklären hat, und zwar einerseits Teile, die Angelegenheiten des Art10 B VG betreffen (Abs4), andererseits Teile, die Angelegenheiten des Art12 B VG betreffen (Abs5). Dass die Gesundheitsplanungs GmbH eine Verordnung erlässt, die sowohl Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes (Art10 B VG) als auch Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches der Länder (Art12 B VG) regelt, ergibt sich somit aus den geltenden einfachen Gesetzen. Zudem beziehen sich die Abs4 und 5 des §23 G ZG auf die Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH mit Agenden des Art10 B VG (Abs4) und Art12 B VG (Abs5). Diese Trennung war erforderlich, da Abs4 auf Art10 B VG gestützt ist, wohingegen es sich bei Abs5 um eine Grundsatzbestimmung handelt. Aus dieser Trennung ist jedoch nicht zwingend ableitbar, dass das G ZG nach Kompetenzmaterien separat zwei oder mehrere zu erlassende Verordnungen vorschreibt.
Vielmehr führen die entsprechenden Erläuterungen zum G ZG (1333 BlgNR 25. GP 10) aus, dass 'einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichnete Teile des ÖSG bzw einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichnete Teile des RSG als verbindlich festgelegt und durch Verordnung kundgemacht werden. Um eine umfassende und integrative Planung des österreichischen Gesundheitswesens im Rahmen der kompetenz- und verfassungsrechtlichen Gegebenheiten umzusetzen, wird zur Sicherstellung, dass diese Verordnungen abgestimmte Vorgaben sowohl für den niedergelassenen Bereich als auch für den Krankenanstaltenbereich enthalten, die Einrichtung einer nicht gewinnorientierten GmbH vorgesehen, die seitens des Bundes und der Länder mit der Erlassung dieser Verordnungen beliehen wird.'
Aus der Formulierung 'sowohl für den niedergelassenen Bereich als auch den Krankenanstaltenbereich' ergibt sich deutlich, dass das G ZG Verordnungen vorsieht, die sowohl Art10 als auch Art12 Materien beinhalten. Da jedenfalls eine ÖSG Verordnung und neun RSG Verordnungen vorgesehen sind, wurde der Plural beim Begriff 'Verordnung' verwendet.
Die aufgrund des G ZG, des NÖGUS G und des ÖSG erlassene ÖSG Verordnung lässt zudem erkennen, welche ausgewiesenen Teile einerseits der Angelegenheit 'Gesundheitswesen' und damit der Bundesvollziehung und andererseits der Angelegenheit 'Krankenanstaltenrecht' und damit der Landesvollziehung zuzurechnen sind.
Da es auch materiengesetzlich nicht untersagt ist, eine mehrere Kompetenzbereiche umfassende Verordnung zu erlassen, ist auch diesbezüglich keine Gesetzwidrigkeit der ÖSG Verordnung gegeben.
3.2. Auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes zeigt, dass die Erlassung kompetenzbereichsübergreifender hoheitlicher Rechtsakte zulässig ist. So ist beispielsweise die Zusammenfassung von Bescheiden mehrerer Behörden in einer Ausfertigung verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 9380/1982 und VfSlg 8304/1978 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Das gilt umso mehr auch für Verordnungen, die sich naturgemäß an einen unbestimmten Adressatenkreis richten. Auch ist diese Rechtsfrage keineswegs neu: Es gibt zahlreiche Verwaltungsorgane, die funktionell sowohl in der Bundesvollziehung als auch in der Landesvollziehung tätig werden und dabei auch jeweils Verordnungen erlassen.
Nach der bisherigen Staatenpraxis wurde die Betrauung eines außerhalb der Verwaltungspraxis stehenden privaten Rechtsträgers sowohl mit Aufgaben der Bundesverwaltung als auch mit solchen der Landesverwaltung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Als Beispiel zu nennen ist die Bestellung von ein- und derselben Person zum Forstschutzorgan und zum Jagdschutzorgan (Pürgy, die Mitwirkung von Beliehenen an der Landesvollziehung, ZfV 2011, 745 ff., [754]). Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mit einer derartigen Konstruktion befasst. Das Erkenntnis VfSlg 17.421/2004 betrifft die GIS Gebühren Info Service GmbH (kurz: GIS GmbH), die bundesgesetzlich als Kapitalgesellschaft eingerichtet und sowohl mit Aufgaben der Bundes- als auch der Landesverwaltung beliehen ist. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Gesundheitsplanungs GmbH nach dem Wortlaut der Abs4 und 5 des §23 G ZG dazu befugt ist, in beiden Wirkungsbereichen Verordnungen zu erlassen. Dementsprechend agiert die Gesundheitsplanungs GmbH bei der Erlassung von Bundesverordnungen funktionell als Bundesorgan und bei der Erlassung von Landesverordnungen funktionell als Landesorgan (Baumgartner, ZfV 2018/22, 255 [263 f.]). Dies ist ebenso verfassungsrechtlich zulässig.
3.3. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gesundheitsplanungs GmbH, soweit sie durch §23 Abs4 G ZG und durch in Ausführung des §23 Abs5 G ZG ergangene Landesgesetze (§17 Abs1 NÖGUS G) mit der Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG und der RSG beliehen ist, eine einzige Verordnung zur Verbindlichmachung erlässt. Selbst wenn einzelne Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht eindeutig einem Vollziehungsbereich zugeordnet werden könnten, somit janusköpfigen Charakter aufweisen sollten, erachtet dies etwa Jabloner (Jabloner, Gliedstaatsverträge in der österreichischen Rechtsordnung, ZÖR 1989, 242f) auf untergesetzlicher Ebene als zulässig.
4. Darüber hinaus hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Zweifel, ob die Übertragung der (auch finanziellen) Planung für wesentliche Bereiche der staatlichen Daseinsvorsorge auf einen privaten Rechtsträger die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung überschreitet.
4.1. Vorweg hält die NÖ Landesregierung fest, dass die Frage, ob in einem konkreten Fall die Grenzen der Ausgliederung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung auf private Rechtsträger überschritten werden oder nicht, von Wertungen abhängt, die verbindlich vorzunehmen in der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes liegt (vgl Holoubek, Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen von Ausgliederungen und Privatisierungen, ÖGZ 2000, 22 [23], unter Hinweis auf VfSlg 14.473/1996).
4.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes können lediglich 'vereinzelte Aufgaben' übertragen werden und sind staatliche 'Kernaufgaben' einer Beleihung nicht zugänglich (VfSlg 18.808/2009; 17.421/2004). Staatliche Kernaufgaben dürfen daher auf ausgegliederte Rechtsträger nicht übertragen werden (vgl VfSlg 14.473/1996, 16.400/2001, 16.995/2003, 17.341/2004). In seiner Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof die Vorsorge für die Sicherheit im Inneren und nach außen wie die allgemeine Sicherheitspolizei und das Militärwesen (einschließlich des Wehrersatzdienstes), die Ausübung der (Verwaltungs )Strafgewalt und die außenpolitischen Beziehungen zu anderen Staaten zu den ausgliederungsfesten Kernaufgaben des Staates gezählt (VfSlg 14.473/1996, 16.400/2001, 16.995/2003, 17.341/2004). Vor diesem Hintergrund erschiene es inkonsistent, auch die Gesundheitsplanung zu den staatlichen Kernaufgaben zu rechnen. Denn die vom Verfassungsgerichtshof genannten Aufgaben berühren allesamt das Gewaltmonopol des Staates und seine Beziehungen zu anderen Staaten. Die Planung der Gesundheitsversorgung steht aber mit diesen Bereichen nicht in Zusammenhang.
4.3. Bei der Gesundheitsplanung handelt es sich damit nicht um eine ausgliederungsfeste Kernaufgabe des Staates, sodass diese grundsätzlich einer Beleihung zugänglich ist. Relevant ist jedoch das quantitative Ausmaß der Beleihung, zumal nach der eingangs erwähnten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes lediglich vereinzelte Aufgaben des Staates übertragen werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Gesundheitsplanung nur einen Teilbereich der Angelegenheiten, die unter die Kompetenztatbestände 'Sozialversicherungswesen' (Art10 Abs1 Z11 B VG), 'Gesundheitswesen' (Art10 Abs1 Z12 B VG) und 'Heil- und Pflegeanstalten' (Art12 Abs1 Z1 B VG) fallen, umfasst. Zahlreiche Regelungsbereiche der staatlichen Gesundheitsverwaltung, welche auch unter diese Kompetenztatbestände fallen, sind daher von der Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH von vornherein nicht betroffen. Bereits dies spricht nach Auffassung der NÖ Landesregierung gegen die Annahme, dass der Gesundheitsplanungs GmbH mehr als nur vereinzelte Aufgaben der staatlichen Verwaltung übertragen werden.
4.4. Auch in der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass verfassungsrechtliche Grenzen durch die Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH mit der Umwandlung von Teilen der Strukturpläne in Verordnungen nicht verletzt werden (in diesem Sinne etwa Baumgartner, aaO [258]; Stöger, Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, 11 (20): Souhrada, Soziale Sicherheit 2017, 104 [117]; zuletzt auch [im Hinblick auf die fragliche Bewertung der Gesundheitsplanung als ausgliederungsfeste 'Kernaufgabe' des Staates] Berka, Die Verantwortung des Staates für die medizinische Versorgung, RdM 2019/121, 227 [228]).
4.5. Daher ist aus Sicht der NÖ Landesregierung die Beleihung der Gesundheitsplanungs GmbH verfassungsrechtlich zulässig.
5. Darüber hinaus hegt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Bedenken hinsichtlich der effektiven Leitungs- und Steuerungsfunktion der obersten Verwaltungsorgane gegenüber der Gesundheitsplanungs GmbH.
5.1. Eine verfassungskonforme Beleihung erfordert nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem die Sicherstellung ausreichender Steuerungsmöglichkeiten, die es dem gemäß Art76 Abs1 bzw Art105 Abs2 sowie Art142 B VG rechtlich verantwortlichen obersten Organ ermöglichen, in effektiver Weise für die Gesetzmäßigkeit der Vollziehung zu sorgen.
5.2. Der NÖ Landesgesetzgeber hat dem aus der Beleihungsjudikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Erfordernis einer ausdrücklichen Einräumung von Weisungsbefugnissen Rechnung getragen: So wird in §17 Abs2 NÖGUS G explizit angeordnet, dass die Gesundheitsplanungs GmbH in ihrer Tätigkeit, soweit Landesangelegenheiten im Sinne des Art12 B VG berührt sind, der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung unterliegt und dieser auf Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet ist.
Da die Bestellung der Geschäftsführer der Gesundheitsplanungs GmbH durch die Länder, den Bund und den Dachverband der Sozialversicherungsträger erfolgt und für Beschlüsse der Gesundheitsplanungs GmbH Einstimmigkeit in der Generalversammlung erforderlich ist, die Generalversammlung jeweils aus einem Vertreter der Länder, des Bundes und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger besteht, ist aus Sicht der NÖ Landesregierung eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion des obersten Organes, der Landesregierung, gegeben.
6. Außerdem widerstreitet es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Art18 Abs1 B VG iVm Art83 Abs2 B VG und dem daraus abzuleitenden Gebot der exakten Regelung von Behördenzuständigkeiten, wenn die zitierten Bestimmungen (§23 Abs4 G ZG, NÖGUS Gesetz 2006) zwar die Gesundheitsplanungs GmbH mit Aufgaben der Erlassung von Verordnungen beleihen, aber offenlassen, welches von mehreren in Betracht kommenden Gesellschaftsorganen konkret zuständig sei. Dies zumal das G ZG sowohl ein Kollegialorgan als auch ein monokratisch organisiertes Organ vorzusehen scheint, weshalb erhebliche Unterschiede in der Willensbildung bestehen dürften.
6.1. Eine gesetzliche Regelung, welches interne Organ der Gesundheitsplanungs GmbH zur Erlassung der Verordnungen zuständig ist, wurde im G ZG bzw im NÖ Gesundheits- und Sozialfonds Gesetz 2006 nicht getroffen, weshalb diesbezüglich auf die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen im GmbH Gesetz zurückzugreifen ist.
6.2. Nach dem GmbH Gesetz, RGBl Nr 58/1906 in der Fassung BGBl I Nr 86/2021, verfügt eine GmbH zwingend über das Organ des Geschäftsführers und der Generalversammlung. Der Geschäftsführer ist das zentrale Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan. Die Geschäftsführung obliegt den Geschäftsführern und umfasst sämtliche Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um den Gesellschaftszweck mit den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln zu erreichen. Die Grenzen der Geschäftsführung ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere dem Unternehmensgegenstand oder der Weisungen der Generalversammlung. Die Geschäftsführung umfasst ein weiteres Tätigkeitsfeld als die Vertretung, weil sie nicht nur die Willensbildung für die Vertretungshandlungen, sondern auch alle anderen Handlungen, Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, kaufmännischer, technischer und personeller Art umfasst, die die Führung der von der GmbH ausgeübten Tätigkeit mit sich bringt (Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008] Rz 4/177). Die Vertretungsbefugnis des einzelnen Geschäftsführers ist Dritten gegenüber sachlich nicht beschränkbar (Ratka/Rauter/Völkl, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht II 2 [2013] S. 229). Sie ist eine ausschließliche in dem Sinn, dass die GmbH durch kein anderes Organ, insbesondere nicht durch die Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann (Reich-Rohrwig, GmbH Recht I 2 [1997] Rz 2/191) Die Gesellschafter können den Geschäftsführern generelle (zB im Rahmen einer Geschäftsordnung) oder einzelfallbezogene Weisungen erteilen. Ihre Weisungsbefugnis ist neben dem Gesetz und der Satzung insbesondere auch durch den Unternehmensgegenstand begrenzt. Das Überschreiten dieser Grenzen macht den Weisungsbeschluss je nach Art des Verstoßes anfechtbar oder nichtig (Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht [2008] Rz 4/180).
6.3. Die Gesellschafter bilden gemeinsam das allgemeine Willensbildungsorgan der GmbH, das als 'Generalversammlung' bezeichnet wird (Ratka/Rauter/Völkl, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht II 2 [2013] S. 247). Die Generalversammlung besteht aus der Gesamtheit der Gesellschafter, das heißt Bund, Ländern sowie Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die Generalversammlung hat ausdrückliche gesetzlich zugewiesene Aufgaben (siehe §35 GmbH Gesetz) und können ihr darüber hinaus im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zugewiesen werden.
6.4. Nachdem der Unternehmensgegenstand der Gesundheitsplanungs GmbH die Erlassung von Verordnungen gemäß §23 G ZG bzw §17 Abs1 und 2 des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds Gesetz 2006 samt Kundmachung einschließlich der Durchführung des dafür vorgesehenen Begutachtungsverfahren ist, kann dafür als zuständiges Gesellschaftsorgan ausschließlich der Geschäftsführer in Betracht kommen. Folgte man der Annahme, dass im gegenständlichen Fall die Generalversammlung für die Erlassung von Verordnungen zuständig ist, käme dem Geschäftsführer als zentralem Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan kein Aufgabenbereich in Bezug auf den primären Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu. Dies widerspricht jedoch den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen (vgl §§15 ff. GmbH Gesetz), wonach der Geschäftsführer das zentrale Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan ist. Die Vertretungsbefugnis ist eine ausschließliche in dem Sinn, dass die GmbH durch kein anderes Organ, insbesondere nicht durch die Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann (Reich-Rohrwig, GmbH Recht I 2 [1997] Rz 2/191). Im Ergebnis ist die Behördenzuständigkeit des Geschäftsführers der Gesundheitsplanungs GmbH durch die Bestimmungen des §17 Abs.1 und 2 des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds Gesetz 2006 in Zusammenschau mit den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen hinreichend exakt determiniert. Den Anforderungen des Art18 Abs1 B VG iVm Art83 Abs2 B VG wird damit Genüge getan.
7. Zu den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §17 NÖGUS G wird ausgeführt, dass diese Bestimmung in Ausführung der §23 Abs5 und 8 G ZG (Grundsatzbestimmungen) ergangen ist.
Es wird diesbezüglich auf die Erläuterungen des Motivenberichts zur Novelle des NÖGUS G, LGBl Nr 92/2017, verwiesen:
'Durch Einfügung des §17 Abs1 erfolgt die Ausführung der Grundsatzbestimmung des §23 Abs5 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017. §17 Abs1 bildet die landesgesetzliche Grundlage für das hoheitliche Tätigwerden der Gesundheitsplanungs GmbH, sodass die von der Landes-Zielsteuerungskommission als normativ gekennzeichneten Teile des RSG und ÖSG (überregionale Planung von Großgeräten, ausgenommen ECT, PET, Strahlentherapiegeräte, Koronarangiographie-Geräte) von der Gesundheitsplanungs GmbH für verbindlich erklärt werden können. Die im Gesetzestext verwendete Wendung "im Rahmen der Vollziehung des Landes" soll dabei zum Ausdruck bringen, dass sich die Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit im Anwendungsbereich des Entwurfes auf Angelegenheiten des Art12 (Krankenanstalten) und Art15 B VG (Soziales) bezieht. Durch die normierte sinngemäße Anwendung des §23 Abs2 vierter und fünfter Satz wird sichergestellt, dass vor Verordnungserlassung ein Begutachtungsverfahren zu erfolgen hat. Die von der Gesundheitsplanungs GmbH für verbindlich erklärten Teile des ÖSG und des RSG sind nach Information der Landesregierung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS – www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. Durch §17 Abs2 erfolgt die Ausführung des §23 Abs8 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl I Nr 26/2017. Hiermit wird landesgesetzlich verankert, dass die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH, soweit sie Angelegenheiten des Art12 und 15 B VG betrifft, der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung unterliegt und auf deren Verlangen zur Information verpflichtet ist.'
Aus Sicht der NÖ Landesregierung entspricht §17 NÖGUS G den Grundsatzbestimmungen der §23 Abs5 und 8 G ZG und liegt keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vor.
III. Zur krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfung
1. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestehen vor allem Bedenken gegen die in §3a Abs3a KAKuG und §10c Abs3 NÖ KAG vorgesehene starre Kontingentierung der Ambulatorien. Darin erblickt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen überschießenden Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung Regelungen zu krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungen aufgehoben, wenn sie lediglich dem Konkurrenzschutz zwischen privaten Krankenanstalten gedient haben (vgl VfSlg 13.023/1992, 14.552/1996, 15.740/2000), im Übrigen aber verhältnismäßige Bedarfsprüfungen im öffentlichen Interesse als verfassungskonform angesehen (vgl VfSlg 14.840/1997, 14.456/1999, 15.610/1999, 15.613/1999). In seinem Prüfungsbeschluss vom 6. Oktober 2021, Zl V46/2019 11, hegt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung auch keine Bedenken gegen das gesetzlich vorgesehene Tatbestandsmerkmal, dass die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums, dessen Genehmigung begehrt wird, zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots führen muss (§3a Abs2 Z1 KAKuG, §10c Abs1 lita NÖ KAG). Mit §10c Abs3 NÖ KAG werde jedoch – in Ausführung der Grundsatzbestimmung des §3a Abs3a KAKuG – an die Stelle dieser Prüfung die Vereinbarkeit mit Verordnungen nach §23 G ZG gesetzt, wobei diese Verordnungen unter anderem die Zahl bestimmter Großgeräte taxativ festsetzen. Damit werden im Ergebnis selbständige Ambulatorien, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen, starr kontingentiert.
1.1. Aus Sicht der NÖ Landesregierung stellt §10c Abs3 NÖ KAG insofern eine sachliche Regelung dar, als die Qualitätskriterien im ÖSG darauf abzielen, in den verschiedenen Versorgungsstrukturen österreichweit gleiche Versorgungsstandards zu erreichen. Mit dem ÖSG wird sichergestellt, dass eine adäquate Gesundheitsversorgung in ganz Österreich verfügbar ist und in vergleichbarer Qualität auf hohem Niveau angeboten wird. Der am 30. Juni 2017 von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossene ÖSG 2017 (und die ÖSG-Folgepläne) enthält quantitative und qualitative Planungsvorgaben und grundlagen für die bedarfsgerechte Dimensionierung der Versorgungskapazitäten bzw der Leistungsvolumina für ausgewählte Bereiche der ambulanten und der akutstationären Versorgung, für die ambulante und stationäre Rehabilitation sowie für medizinisch-technische Großgeräte. Bei der Erstellung des ÖSG 2017 (und der ÖSG Folgepläne) wurden insbesondere bestehende Angebote sowie demographische und epidemiologische Entwicklungen berücksichtigt.
Das bedeutet, dass Bund, Länder und Sozialversicherung bereits im 'Vorfeld' bei der Erstellung des ÖSG 2017 (und der ÖSG Folgepläne) die für eine harmonische und ausgewogene Verteilung der Ressourcen im Gesundheitssystem erforderlichen Überlegungen und Prüfungen angestellt haben, um österreichweit eine gleichmäßige Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Gesundheitsleistungen sicherzustellen.
1.2. Gemäß Art6 StGG kann jeder Staatsbürger […] unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. Art6 StGG schützt jede Form der wirtschaftlichen, auf Erwerb ausgerichteten Betätigung vor staatlichen Beschränkungen. In den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen nicht nur die selbständigen Gewerbe im engeren Sinn, sondern auch die freien Berufe und darüber hinaus unselbständige Tätigkeiten einschließlich der Beschäftigung im öffentlichen Dienst (z. B. VfSlg 3092/1956, 7798/1976). Art6 StGG schützt sowohl den freien Antritt eines Berufes als auch die freie Ausübung dieses Berufes. Es wird hinsichtlich der gesetzlichen Schranken dieser Freiheit zwischen Berufszugangsbeschränkungen und Berufsausübungsbeschränkungen unterschieden.
1.3. Bereits der Europäische Gerichtshof betonte, dass die Planung medizinischer Leistungen die Kosteneinhaltung sicherstellen und so weit wie möglich jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen verhindern soll. Das Gemeinschaftsrecht schließt nicht aus, dass die Infrastrukturen ambulanter Versorgung auch Gegenstand einer Planung sein können. Eine Planung, die eine vorherige Genehmigung für die Niederlassung neuer Anbieter medizinischer Leistungen verlangt, kann sich als unerlässlich erweisen, um eventuelle Lücken im Zugang zu ambulanter Versorgung zu schließen. Weiters ist eine Planung notwendig, um die Einrichtung von Strukturen einer Doppelversorgung zu vermeiden, sodass eine medizinische Versorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Staatsgebiet (daher nicht nur die Sozialversicherung) abdeckt und geografisch isolierte oder auf andere Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl EuGH 10.03.2009; C 169/07).
1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG (vgl VfSlg 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001, 16.734/2002 und 17.932/2006) sind gesetzliche, die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelungen auf Grund des Gesetzesvorbehaltes des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Eine Bedarfsprüfung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit dar, der nur angemessen ist, wenn dafür besonders wichtige öffentliche Interessen sprechen und keine Alternativen bestehen, um den erstrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber die Grundrechte weniger einschränkenden Weise zu erreichen (vgl zB VfSlg 11483/1987, 12009/1989). Rechtliche Berufszugangsbeschränkungen, die außerhalb der vom Berufsantrittswerber beeinflussbaren Sphäre liegen, greifen nach der Rechtsprechung besonders schwer in die verfassungsrechtlich garantierte Erwerbsfreiheit ein.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nimmt in seinem Gesetzes- und Normprüfungsantrag auch Bezug auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021 zur Zl V46/2019 11. In diesem Beschluss geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Eingriff um ein Berufsantrittshindernis handelt. Dafür spricht, dass nach hA Konzessions- bzw Bedarfsprüfungssysteme allgemein als Erwerbsantrittsschranken verstanden werden (vgl Grabenwarter/Frank, B VG Art6 StGG Rz 12). Ob dies allerdings auch für die Bewilligungssysteme betreffend Großgeräte zutrifft, darf in Frage gestellt werden. Zum einen sind vom Großgeräteplan nur bestimmte Geräte, wie beispielsweise Computertomographiegeräte oder Magnetresonanz-Tomographiegeräte erfasst, sodass keine umfassende Einschränkung der Erwerbsfreiheit erfolgt, zum anderen steht die fehlende Position im Großgeräteplan einer Beschaffung solcher Geräte nicht generell entgegen. Sofern im vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, hat die Landesregierung im Bewilligungsverfahren von einer entsprechenden Prüfung abzusehen.
1.6. Unabhängig von der Wertung des Eingriffes als Berufsausübungs- oder Berufszugangsbeschränkung verfolgt der Gesetzgeber mit der Bestimmung des §10c Abs3 NÖ KAG, welche in Ausführung der Grundsatzbestimmung des §3a Abs3a KAKuG erging, mehrere öffentliche Interessen, nämlich insbesondere die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung, des Gesundheitsschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit des Gesundheitssystems. Es bestehen keine Zweifel, dass die soeben genannten Ziele legitime öffentliche Interessen darstellen, die eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit rechtfertigen können.
1.7. Auch der Verfassungsgerichtshof hat Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung liegen, als im öffentlichen Interesse gelegen anerkennt (Grabenwarter, Die Freiheit der Erwerbsbetätigung, in Machacek/Pahr/Stadler [Hrsg], Grund- und Menschenrechte in Österreich [1992] 553 [580 ff]). Speziell das Bedarfsprüfungsverfahren im Krankenanstaltenrecht ist zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung im öffentlichen Interesse gelegen und für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung unerlässlich. Nur so kann für sämtliche Versorgungsbereiche eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung auf hohem Qualitätsniveau gewährleistet und Versorgungslücken verhindert werden.
1.8. Eine Kontingentierung im Bereich der Großgeräte, deren Anschaffung und jährlichen Betriebskosten mit hohen Kosten verbunden sind, ist jedenfalls zur Zielerreichung der in 1.6. genannten öffentlichen Interessen geeignet. Dies gilt auch für den Fall, wenn sich diese Kontingentierung mittelbar auf die Anzahl selbständiger Ambulatorien auswirkt. Auf den ersten Blick bringt ein Überangebot an Großgeräten auf die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung keine negativen Folgen mit sich, jedoch darf nicht übersehen werden, dass finanzielle staatliche Mittel begrenzt sind und jede über den ermittelten Bedarf hinausgehende Investition die verfügbaren Mittel bindet und die Liquidität für andere wichtige Investitionen im Bereich der Gesundheitsversorgung schmälert. Es soll unbedingt vermieden werden, dass es in manchen Regionen zu einem Überangebot und in anderen zu Versorgungsdefiziten kommt. Bei dem Großgeräteplan handelt es sich um ein Instrument, mit dem der effiziente Einsatz von Ressourcen im Gesundheitswesen sichergestellt und gesteuert werden soll. Im Großgeräteplan wird für jede Versorgungsregion sowohl für den intra- als auch für den extramuralen Bereich konkret die Anzahl und Verteilung medizinischer Großgeräte bestimmt. Dadurch soll zum einen eine ausreichende Versorgung, gleichzeitig aber auch eine entsprechende Auslastung und damit die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes dieser in der Anschaffung und Betrieb äußerst teuren Geräte sichergestellt werden (so auch OGH 10 Ob S79/10f, DRdA 2011, 72). Aus diesem Grund normiert der Großgeräteplan eine grundsätzlich starre Kontingentierung medizinischer Großgeräte. Neben der angemessenen Verteilung der Geräte geht der Gesetzgeber zudem – durchaus zu Recht, wie viele Studien zur sog 'angebotsinduzierten Nachfrage' belegen (Breyer/Zweifel/Kifmann, Gesundheitsökonomik 6 , 368ff) – davon aus, dass die Kosten mit der Anzahl der Geräte steigen.
1.9. Eine Kontingentierung stellt jedenfalls ein probates Mittel dar, die in Punkt 1.6. genannten Ziele zu erreichen und sind auch keine Alternativen ersichtlich, um den erstrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber die Grundrechte weniger einschränkenden Weise zu erreichen. Der Eingriff ist daher zur Zweckerreichung erforderlich, da kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht. Auch stehen die mit dem Grundrechtseingriff verfolgten legitimen Zwecke nicht außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Eingriff, zumal das Interesse die Gesundheitsversorgung, den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und die Wirtschaftlichkeit des Gesundheitssystems für die Allgemeinheit sicherzustellen jedenfalls als höher zu bewerten ist, als das Interesse des Einzelnen Ambulatorien mit den entsprechenden Großgeräten zu betreiben. Darüber hinaus liegt wie in Punkt 1.5. bereits ausgeführt keine absolute Beschränkung vor. Es liegt somit auch ein adäquater und damit verhältnismäßiger Eingriff vor. Von einem überschießenden Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG kann daher keine Rede sein, vielmehr liegt ein zulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG vor.
1.10. Die Regelung des §10c Abs3 NÖ KAG ist daher aus Sicht der NÖ Landesregierung im öffentlichen Interesse geboten und zur Erreichung legitimer Ziele geeignet sowie adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt, sodass kein überschießender Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) vorliegt.
2. Zu den Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit des §10c Abs3 NÖ KAG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung in Ausführung des §3a KAKuG (Grundsatzbestimmung) ergangen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017, BGBl I Nr 26/2017, unter anderem folgende Grundsatzbestimmung in §3a KAKuG aufgenommen:
'(3a) Wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den Verordnungen gemäß §23 oder §24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr XX/2016, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs3 sinngemäß anzuwenden.'
In den Erläuterungen des Motivenberichts wird dazu ausgeführt:
'Im Bereich des Bedarfsprüfungsverfahrens sowohl für bettenführende Krankenanstalten als auch für selbstständige Ambulatorien erfolgen Änderungen, die der zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung vereinbarten Verbindlichkeitserklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) durch Verordnungen Rechnung tragen. Für den Fall, dass das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in diesen Verordnungen geregelt ist, wird vorgesehen, dass im Zuge der Bedarfsprüfung ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen ist. Die Entscheidung über die Plankonformität des Vorhabens hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen.'
2.1. Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Oktober 2017 in Ausführung des §3a Abs3a des KAKuG, den §10c Abs3 NÖ KAG, NÖ LGBl Nr 93/2017, beschlossen:
§10c Abs3 (neu) lautet:
'(3) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß §23 oder §24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Abs1 lita in Verbindung mit Abs2 sinngemäß anzuwenden.'
Die dazu ergangenen Erläuterungen des Motivenberichts zur Novelle des NÖ KAG, LGBl Nr 93/2017 lauten:
'Im Bereich des Bedarfsprüfungsverfahrens für selbstständige Ambulatorien erfolgen Änderungen, die der zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung vereinbarten Verbindlichkeitserklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit durch Verordnungen Rechnung tragen. Für den Fall, dass das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in diesen Verordnungen geregelt ist, wird vorgesehen, dass im Zuge der Bedarfsprüfung ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen ist. Durch diese neue Bestimmung erfolgt eine Transformation des §3a Abs3a KAKuG ins Landesrecht.'
2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis Slg 5921/1969 ausgeführt hat, ist der Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung dadurch gekennzeichnet, dass die Wirksamkeit gesetzgeberischer Maßnahmen für den Bereich der Vollziehung zweier gesetzgeberischer Akte bedarf: Der erste Akt (das Grundsatzgesetz) enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind, erst der zweite Akt (das Ausführungsgesetz) ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage (VfSlg 6885/1972). Dabei ist zu beachten (VfSlg 16058/2000), dass das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl zB VfSlg 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg 3744/1960, 12280/1990) oder einschränken darf (vgl VfSlg 4919/1965).
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich die Grundsatzgesetzgebung auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken hat. Dem Bundesgesetzgeber ist es verwehrt, über diese in Art12 B VG gezogene Grenze hinaus Detailregelungen zu erlassen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind. Einzelregelungen dieser Art, die ihrem Inhalt nach unmittelbar anwendbar sind, wenn sie in das Ausführungsgesetz übernommen werden (dazu VfSlg 3340/1958), sind nur zulässig, wenn die Regelung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, die daher einer für das ganze Bundesgebiet wirksamen einheitlichen Regelung bedürfen (VfGH 12.12.2019, G164/2019 ua). Bei §3a Abs3a KAKuG handelt es sich um eine solche Regelung von grundsätzlicher Bedeutung. Der Grundsatzgesetzgeber hat daher seine durch Art12 B VG eingeräumte Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten.
2.4. §3a Abs3a erster Satz KAKuG nimmt mit einer 'Wenn dann'-Bestimmung eine für den Ausführungsgesetzgeber maßgebliche Kausalitätsverknüpfung vor und räumt in seinem zweiten Satz nur dann eine Prüfung der Verbesserung des Versorgungsangebotes ein, wenn das Vorhaben nicht in den Verordnungen gemäß §23 oder §24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017, geregelt ist.
Der Landesgesetzgeber von Niederösterreich folgte den engen Vorgaben der Grundsatzbestimmung, welche eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung regelt, und erließ daher eine gleichlautende Bestimmung im NÖ KAG.
Aus Sicht der NÖ Landesregierung entspricht §10c Abs3 NÖ KAG daher der Grundsatzbestimmung des §3a Abs3a KAKuG und ist die Regelung als verfassungskonform zu werten."
6. Die Gesundheitsplanungs GmbH hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken unter Verweis auf die – beigelegten – Äußerungen in den zu V419/2020 bzw zu V77/2022, V80/2022, V81/2022 und V82/2022 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren entgegengetreten wird (diese Äußerungen sind in den zu G39 41/2022, V98 99/2022, bzw zu G18/2022, G22/2022, V77/2022 ua Zlen., ergangenen Erkenntnissen wörtlich wiedergegeben).
7. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.
8. Die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht hat als beteiligte Partei ebenfalls eine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103 104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.3. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen
1.3.1. Soweit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich §23 Abs5 und 8 G ZG sowie §3a Abs3a KAKuG anficht, ist der Antrag unzulässig. Diese grundsatzgesetzlichen Bestimmungen richten sich (nur) an den Landesgesetzgeber. Es ist daher denkunmöglich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Bestimmungen anzuwenden hat (vgl VfSlg 15.576/1999, 16.244/2001). Der Antrag ist daher insoweit schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
1.3.2. Die Bundesregierung erachtet das Gesetzesprüfungsverfahren im Übrigen insofern teilweise als unzulässig, als der Prüfungsumfang nicht zutreffend abgegrenzt sei:
1.3.2.1. Hinsichtlich des Bedenkens, dass die §§18, 19, 20 Abs1 und 2 G ZG als gesetzliche Determinanten von (auch) krankenanstaltenrechtlichen Verordnungen entgegen Art12 Abs1 Z1 B VG nicht als Grundsatzbestimmungen erlassen worden seien, führt die Bundesregierung ins Treffen, dass die Determinierung der RSG (auch) durch den nicht vom Prüfungsumfang mit umfassten §21 G ZG erfolge, der ebenfalls inhaltliche Vorgaben für die RSG enthalte und damit in untrennbarem Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen stehe. Durch eine allfällige Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen könne die angenommene Verfassungswidrigkeit nicht gänzlich beseitigt werden.
1.3.2.2. Dieser Einwand der Bundesregierung ist nicht berechtigt: Im Unterschied zu den angefochtenen Bestimmungen unterscheidet §21 G ZG zwischen grundsatzgesetzlichen und anderen Bestimmungen, weshalb sich die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht auf diese Bestimmungen erstreckten. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken ist §21 G ZG trennbar.
1.3.2.3. Weiters vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hinsichtlich des Bedenkens, dass §23 Abs4 G ZG den Anforderungen der Art20 Abs1, Art76 Abs1, Art105 Abs2 und Art142 B VG an die Leitungsbefugnis oberster Organe der Vollziehung widerspreche, weil die maßgebliche Festlegung des Verordnungsinhaltes der Bundes- und den Landes-Zielsteuerungskommissionen überantwortet sei, zu eng gefasst sei. Es hätten auch §23 Abs1 erster Satz und Abs2 erster Satz G ZG mit angefochten werden müssen, aus denen sich dies erst ergeben würde.
1.3.2.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung der Bundesregierung nicht: Zwar trifft es zu, dass die Bundes-Zielsteuerungskommission bzw die Landes-Zielsteuerungskommissionen die Grundlage für die – als bedenklich erachtete – Verordnungserlassung herstellen. Das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich richtet sich jedoch dagegen, dass eine Verwaltungsbehörde Verordnungen zu erlassen hat, deren Inhalte nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Ingerenz oberster Organe stünden, weshalb der Sitz der Verfassungswidrigkeit in §23 Abs4 G ZG liegt. Im Fall der Aufhebung dieser Bestimmungen bliebe es bei unverbindlichen Planungsakten der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw der Landes-Zielsteuerungskommissionen, wogegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Bedenken vorgebracht hat.
1.3.2.5. Die Bundesregierung zieht in ihrer Äußerung weiters teilweise die hinreichend präzise Darlegung der Bedenken gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG in Zweifel: Das antragstellende Gericht hege das Bedenken, dass die Übertragung der (auch finanziellen) Planung für wesentliche Bereiche der staatlichen Daseinsvorsorge auf einen privaten Rechtsträger gegen die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung verstoße. Es ordne jedoch in der Folge dieses Bedenken keiner spezifischen Bestimmung des G ZG zu. Der Antrag sei daher auch aus diesem Grund insoweit unzulässig.
1.3.2.6. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung ergibt sich aus dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, der auf den Seiten 28 f. (Punkte 5.1.1.6. und 5.1.1.7.) die verfassungsrechtlichen Grenzen der Beleihung thematisiert, mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich diese Bedenken gegen §23 Abs4 G ZG und die damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen des G ZG richtet.
1.3.2.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wendet sich gegen die ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 und gegen deren gesetzliche Grundlagen. Insofern sind aber nur die Wortfolgen "der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und" und "des ÖSG und" in §23 Abs4 G ZG bzw die Wortfolge "des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder" in §17 Abs1 NÖGUS G 2006 präjudiziell und es würde, falls die geltend gemachten Bedenken zuträfen, genügen, diese Bestimmungen aufzuheben. Die gegen §23 G ZG bzw gegen §17 NÖGUS G 2006 gerichteten Anträge sind daher nur in diesem Umfang zulässig, im darüber hinausgehenden Umfang aber zurückzuweisen (davon sind die §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 G ZG nicht betroffen, gegen die eigenständige Bedenken erhoben werden).
1.3.3. Da im Übrigen keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Gesetzesprüfungsanträge des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hinsichtlich §§18, 19, 20 Abs1 und 2, hinsichtlich der Wortfolgen "der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und" und "des ÖSG und" in §23 Abs4 G ZG bzw der Wortfolge "des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder" in §17 Abs1 NÖGUS G 2006 und hinsichtlich §10c Abs3 NÖ KAG als zulässig. Im Übrigen sind die Gesetzesprüfungsanträge als unzulässig zurückzuweisen.
1.4. Zum Verordnungsprüfungsantrag
1.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wendet sich mit seinem Hauptantrag gegen §4 ÖSG VO 2020 in der Stammfassung und gegen Anlage 2 der ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021. Die Präjudizialität dieser Bestimmungen wurde im Vorverfahren nicht bestritten. Auch der Verfassungsgerichtshof hält es jedenfalls für denkmöglich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Bestimmungen in dem bei ihm anhängigen Anlassverfahren anzuwenden hat.
1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die beiden Eventualanträge.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG sowie der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003; zur Gesetzmäßigkeit einer Verordnung VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig bzw gesetzwidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003, 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag nur teilweise begründet:
2.2.1. Zu den §§18, 19, 20 Abs1 und 2 und 23 Abs4 G ZG
Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltend gemachten Bedenken entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu G334 341/2021 erhoben hat. Diese Bedenken haben sich hinsichtlich der Wortfolgen "der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und" und "des ÖSG und" in §23 Abs4 G ZG wegen Widerspruches zu Art102 B VG aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu G334 341/2021 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, als zutreffend erwiesen. Diese Bestimmungen sind daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltend gemachten Bedenken gegen die §§18, 19 und 20 Abs1 und Abs2 G ZG haben sich aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu G334 341/2021 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, als nicht zutreffend erwiesen. Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf Aufhebung der §§18, 19 und 20 Abs1 und Abs2 G ZG ist daher abzuweisen.
2.2.2. Zu §17 NÖGUS G 2006
Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltend gemachten Bedenken gegen die zulässigerweise angefochtene Wortfolge "des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder" in §17 Abs1 NÖGUS G 2006 entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu G334 341/2021 gegen diese Bestimmung erhoben hat. Diese Bedenken haben sich aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu G334 341/2021 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, als nicht zutreffend erwiesen. Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf Aufhebung der genannten Wortfolge in §17 NÖGUS G 2006 ist daher abzuweisen.
2.2.3. Zu §10c Abs3 NÖ KAG
Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltend gemachten Bedenken gegen §10c Abs3 NÖ KAG entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu G334 341/2021 gegen diese Bestimmung erhoben hat. Diese Bedenken haben sich aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu G334 341/2021 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, als nicht zutreffend erwiesen. Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf Aufhebung des §10c Abs3 NÖ KAG ist daher abzuweisen.
2.2.4. Zu §4 und Anlage 2 ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021
2.2.4.1. Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltend gemachten Bedenken gegen §4 und Anlage 2 ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 entsprechen jenen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zu G334 341/2021, V265/2021, gegen §4 und Anlage 2 der ÖSG VO 2018 erhoben hat.
2.2.4.2. Diese Bedenken haben sich insoweit als zutreffend erwiesen, als sie darin bestanden, dass es den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bestimmungen der ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 im Fall der Aufhebung von §23 Abs4 G ZG zum Teil an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde.
2.2.4.3. Infolge der Aufhebung von Teilen des §23 Abs4 G ZG wegen Verstoßes gegen Art102 B VG (siehe oben 2.2.1.) entbehren §4 und Anlage 2 der ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 (teilweise, nämlich soweit diese Bestimmungen ihre Grundlage in §23 Abs4 G ZG haben) der gesetzlichen Grundlage.
2.2.4.4. Gemäß Art139 Abs3 B VG darf der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art139 Abs3 Z1 B VG). Der Fall des Art139 Abs3 Z1 B VG liegt hier vor.
2.2.4.5. Die ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 ist daher – soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht – zur Gänze aufzuheben.
2.2.4.6. Hingegen haben sich die weiteren Bedenken, nämlich, dass die angefochtene Verordnung vom unzuständigen Organ der Gesundheitsplanungs GmbH erlassen worden sei, weiters dass sie infolge Aufhebung von (Teilen des) §17 NÖGUS G 2006 auch als Verordnung des Landes Niederösterreich der gesetzlichen Grundlage entbehren würde, und schließlich, dass sie insofern gegen ihre gesetzliche Grundlagen verstoßen würde, als diese die Erlassung "gemischter" Verordnungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens und des Krankenanstaltenrechts nicht zulassen würden, als unzutreffend erwiesen (auf die Begründung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage zu G334 341/2021, V265/2021 wird verwiesen; zur Nicht-Aufhebung von §17 NÖGUS G 2006 siehe oben 2.2.2.).
2.2.4.7. §4 und Anlage 2 der ÖSG VO 2020 idF der ÖSG VO 2021 werden daher, soweit diese Verordnung als Verordnung des Landes Niederösterreich in Geltung steht, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
V. Ergebnis
1. In §23 Abs4 G ZG, BGBl I 26/2017, sind die Wortfolgen "der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Abs1 und" und "des ÖSG und" als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B VG.
1.2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B VG.
1.3. Der Ausspruch, dass der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche verpflichtet ist, kann hier entfallen, weil diese Verpflichtung bereits im – weitergreifenden – Erkenntnis vom heutigen Tage zu G334 341/2021, V265/2021, enthalten ist.
2. Die Anträge auf Aufhebung der §§18, 19 und 20 Abs1 und 2 G ZG, BGBl I 26/2017, der Wortfolge "des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder" in §17 NÖGUS G 2006, LGBl 134/2005, idF LGBl 92/2017 und des §10c Abs3 NÖ KAG, LGBl 170/1974, idF LGBl 93/2017, sind abzuweisen.
3. Im Übrigen sind die Gesetzesprüfungsanträge als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Februar 2021 unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), in der Fassung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2021), kundgemacht am 21. Oktober 2021 unter Nr 7/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), ist, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, als gesetzwidrig aufzuheben.
4.1. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B VG.
4.2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus den Art139 Abs5 erster Satz B VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.
5. Der Antrag auf Aufhebung von §4 und Anlage 2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2020), kundgemacht am 18. Februar 2021 unter Nr 2/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), in der Fassung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2021), kundgemacht am 21. Oktober 2021 unter Nr 7/2021 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), ist, soweit diese Bestimmungen als Verordnung des Landes Niederösterreich in Geltung stehen, abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.