BHBM – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken
Vorwort
§ 1
§ 1 Öffnungszeiten
(1) Für die öffentlichen Apotheken in Bruck an der Mur und Kapfenberg werden folgende Kernöffnungszeiten festgelegt.
Montag bis Freitag Samstag | 08.00 bis 12.00 Uhr 08.00 bis 12.00 Uhr | 14.30 bis 18.00 Uhr |
(2) Die gemeldeten freiwilligen Öffnungszeiten sind in der Anlage 1 ersichtlich.
(3) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, können die Apotheken an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.
(4) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet halten.
§ 2
§ 2 Notfallbereitschaft
(1) Die öffentlichen Apotheken in Bruck an der Mur und Kapfenberg haben außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 bis 4, in jeweils täglichem Wechsel, in folgender Reihenfolge gemäß folgender Tabelle Notbereitschaftsdienst zu versehen.
Ort | Apotheke | |
1 | 8600 Bruck an der Mur | Stadt-Apotheke |
2 | 8605 Kapfenberg | Europa-Apotheke |
3 | 8600 Bruck an der Mur | Land-Apotheke |
4 | 8605 Kapfenberg | Aesculap-Apotheke |
5 | 8605 Kapfenberg | Apotheke Schirmitzbühel |
6 | 8600 Bruck an der Mur | Salvator-Apotheke |
7 | 8605 Kapfenberg | Apotheke Diemlach |
8 | 8605 Kapfenberg 8600 Bruck an der Mur | Lebenswert-Apotheke Vitus-Apotheke |
Der Bereitschaftsdienst beginnt um 08.00 Uhr und endet am darauffolgenden Tag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke bzw. Apotheken in o.a. Reihenfolge gemäß der o.g. Tabelle zu leisten.
(2) Die öffentlichen Apotheken in Bruck an der Mur und Kapfenberg dürfen an Werktagen während der Abendordinationen der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gem. § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 (1) bis maximal 20.00 Uhr zusätzlichen Dienst versehen.
Dieser zusätzliche Dienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(3) Während der Notfallbereitschaft muss die /der Apothekenleiter:in oder ein:e andere:r allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend und sofort telefonisch erreichbar sein.
Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf die jeweils Bereitschaftsdienst versehende Apotheke beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe eindeutig erkennbar hinzuweisen.
§ 3
§ 3 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen
(1) Die öffentlichen Apotheken haben die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(2) Auf die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken ist gut sichtbar und beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
§ 4
§ 4 In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.04.2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.03.2026 außer Kraft.
Ab 01.04.2025 hat ab 8.00 Uhr die Apotheke mit der Nr. 1, die Stadtapotheke in 8600 Bruck an der Mur, gemäß § 2 Abs. 1 Notfallbereitschaft zu versehen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag
– vom 19.01.2017, zu GZ: BHBM-63945/2016-23 betreffend die Festsetzung eines Bereitschaftsdienstes (Dienstturnus) für die öffentlichen Apotheken in Bruck an der Mur und Kapfenberg,
– vom 08.05.2020, zu GZ: BHBM-64008/2016-18 betreffend die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Apotheke „Stadtapotheke“ in 8600 Bruck an der Mur,
– vom 22. August 2024 über die Fetsetzung der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheke „Vitus Apotheke“ in 8600 Bruck an der Mur, BVBl. Nr. 23/2024,
– sowie vom 22. August 2024 über die Fetsetzung der Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheke „Landapotheke“ in 8600 Bruck an der Mur, BVBl. Nr. 24/2024,
außer Kraft.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 28/2025 tritt die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2025 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 28/2025
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 28/2025
Anhänge
Anlage 1PDF