JudikaturVfGH

B269/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2013

Keine Verpflichtung zur Behandlung aller ASVG-Versicherten. Abgesehen von den Fällen drohender Lebensgefahr (§48 ÄrzteG) ergibt sich eine Behandlungspflicht allenfalls aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und der WGKK abgeschlossenen Einzelvertrag.

Art102 AEUV ist auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht anzuwenden, da es sich bei den Sozialversicherungsträgern, soweit sie durch Abschluss von Einzelverträgen mit Ärzten die Heilbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sicherstellen, nicht um Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung handelt.

Mit der Novellierung des §342 Abs2 ASVG durch das BGBl I 61/2010 wurde gesetzlich klargestellt, dass die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren ist. Der VfGH hat keine Bedenken ob der Zulässigkeit von limitierenden und in diesem Sinne pauschalierenden Abgeltungsregelungen, wie sie im konkreten Fall zur Anwendung kamen (vgl VfSlg 16463/2002 zur alten Fassung des §342 Abs2 ASVG).

Kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei, da es sich bei dem eingebrachten Schriftsatz nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt und da die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat.

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