LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI – Bereitschaftsdienst und Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Bad Aussee sowie für die Filialapotheke in 8992 Altaussee im Bezirk Liezen

BHLI – Bereitschaftsdienst und Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Bad Aussee sowie für die Filialapotheke in 8992 Altaussee im Bezirk Liezen

In Kraft seit 03. Oktober 2022
Up-to-date

§ 1

§ 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

(1) Die öffentliche Kurapotheke im alten Kurmittelhaus und die Narzissen-Apotheke in 8990 Bad Aussee haben an Werktagen wie folgt für den Kundenverkehr offen zu halten:

Montag – Freitag Samstag 08.00 Uhr – 12.30 Uhr 08.00 Uhr – 12.30 Uhr 15.00 Uhr – 18.00 Uhr

(2) Für die Filialapotheke der öffentlichen Narzissen-Apotheke in 8990 Bad Aussee an der Anschrift in 8992 Altaussee, Fischerndorf Nr. 62 werden an We r kt a gen folgende Kernöffnungszeiten festgesetzt:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
Mittwoch 15.00 Uhr – 18.00 Uhr

(3) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, dürfen die öffentlichen Apotheken und die Filialapotheke in 8992 Altaussee an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.

(4) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, dürfen die öffentlichen Apotheken in Bad Aussee und die Filialapotheke in 8992 Altaussee von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet halten.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 5/2025, BVBl. Nr. 33/2025

§ 2

§ 2 Bereitschaftsdienst

(1) Der Bereitschaftsdienst (Dienstturnus) der öffentlichen Apotheken in Bad Aussee ist wie folgt zu leisten:

a) Außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 haben die öffentlichen Apotheken in Bad Aussee jeweils in wöchentlichem Wechsel unter Einbindung der öffentlichen Kurapotheke in 8983 Bad Mitterndorf wie folgt Turnusbereitschaftsdienst zu leisten:

1. Kurapotheke im alten Kurmittelhaus in 8990 Bad Aussee, Oppauer Platz 104

2. Narzissen-Apotheke in 8990 Bad Aussee, Altausseer Straße 62

3. Kurapotheke in 8983 Bad Mitterndorf, Bad Mitterndorf 284.

b) Der Bereitschaftsdienst beginnt am Montag um 08.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 08.00 Uhr und ist jeweils durch die Apotheke i.o. Reihenfolge zu leisten.

Der Turnusbereitschaftsdienst der Kurapotheke in 8983 Bad Mitterndorf ist durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10. Dezember 2020, Zahl: BHLI-27034/2016-58, geregelt.

(2) Zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 dürfen die öffentlichen Apotheken in Bad Aussee während der Ordinationszeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG und Berufssitz in der jeweiligen Ortschaft werktags (Montag bis Freitag) von 18.00 Uhr bis maximal 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Bereitschaftsdienst versehen. Die Apotheken dürfen während dieser zusätzlichen Bereitschaftsdienste im Bedarfsfall auch geöffnet halten.

(3) Während der von den öffentlichen Apotheken in Bad Aussee gemäß Abs. 1 und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienste muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein (Ruferreichbarkeit). Jedenfalls ist die telefonische Erreichbarkeit während dieser Zeiten sicherzustellen.

§ 3

§ 3 Zustellung

(1) Die öffentlichen Apotheken in Bad Aussee haben außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 und außerhalb des Bereitschaftsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel aus der nächstgelegenen diensthabenden Apotheke im Bezirk Liezen oder angrenzender Bezirke auf Kosten der jeweiligen Apotheke zugestellt werden (Botendienst).

(2) Auf die Möglichkeit der Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch einen entsprechenden Aushang an der Apotheke unter Angabe der Telefonnummer der dienstbereiten Apotheke hinzuweisen.

(3) Dem Patienten ist bei der Zustellung eine schriftliche Information auszufolgen, dass er erforderlichenfalls eine persönliche telefonische Beratung durch den diensthabenden Apotheker in Anspruch nehmen soll bzw. bei Fragen eine telefonische Beratung in Anspruch nehmen kann.

§ 4

§ 4 Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen zu den Betriebszeiten und zum Bereitschaftsdienst

(1) Auf die Betriebszeiten gemäß § 1 und den Bereitschaftsdienst gemäß § 2 sowie außerhalb dieser Zeiten ist auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken im Bezirk Liezen und ggf. angrenzender Bezirke gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheken oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die Filialapotheke in 8992 Altaussee, Fischerndorf Nr. 62, hat auf ihre Betriebszeiten und auf ihre Stammapotheke, die öffentliche Narzissen-Apotheke in 8990 Bad Aussee, gut sichtbar beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nur in Notfällen gestattet.

(4) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

§ 5

§ 5 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 3. Oktober 2022 in Kraft. Den Dienstturnus gemäß § 2 Abs. 1 beginnt die Kurapotheke Bad Mitterndorf am 3. Oktober 2022 um 08.00 Uhr.

(2) Sämtliche bisher erlassenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Liezen und der Expositur Gröbming betreffend die Regelung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Bad Aussee treten mit Ablauf Sonntag, 2. Oktober 2022 außer Kraft.

§ 5a

§ 5a Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 5/2025 tritt § 1 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 5/2025

§ 5a

§ 5a Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung BVBL. Nr. 33/2025 tritt § 1 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Mai 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 33/2025