§ 68
§ 68 — ASGG
§ 68 — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
S. auch §§ 362 Abs. 1 ASVG (idF des § 96 Z 6 ASGG), 71, 73 ASGG, vgl. auch § 87 Abs. 1 ASGG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1993
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12014379
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1 Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat ein Versicherungsträger in den Fällen des § 25 Abs. 2 BPGG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist der Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.