Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. S*, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck (richtig als Rekursgericht) vom 18. Februar 2026, GZ 25 Rs 3/26s 56, mit dem (ua) der als „Berufung“ bezeichnete Rekurs der klagenden Partei gegen den irrig als Urteil bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 2025, GZ 33 Cgs 259/23z 34, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Der Kläger ist ein emeritierter (und damit von der Anwaltspflicht befreiter, vgl RS0119575) Rechtsanwalt. Er erhob eine (Säumnis )Klage, mit der er eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 30. 3. 2013 bis 30. 11. 2019 begehrte.
[2] Das Erstgericht verneinte die Voraussetzungen einer Säumnisklage und wies mit „Urteil“ die Klage „ab“.
[3] Das Gericht zweiter Instanz wies die vom Kläger, sowie eine (später) auch von seinem anwaltlichen Vertreter eingebrachte „Berufung“ ebenso zurück wie den Antrag des Klägers auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Das vom Kläger selbst eingebrachte Rechtsmittel wurde mangels materieller Beschwer zurückgewiesen, das Rechtsmittel seines anwaltlichen Vertreters wegen Verspätung und Verstoßes gegen die Einmaligkeit des Rechtsmittels.
[4] Gegen die Zurückweisung der von ihm selbst eingebrachten „Berufung“ richtet sich der (als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs des Klägers .
[5] Der (von der Beklagten nicht beantwortete) Rekurs ist zulässig (2 Ob 31/24h Rz 6 mwN; RS0043802 [T4]; RS0043893; RS0098745); er ist aber nicht berechtigt.
[6] 1.1 Eine Säumnisklage ist – vorbehaltlich des § 68 ASGG – gemäß § 67 Abs 1 Z 2 ASGG in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 ASGG zulässig (10 ObS 25/20d). Mit der zulässigen Erhebung einer Säumnisklage (bzw bei verfrühter Klage mit Ablauf der Wartefrist) geht die Entscheidungsbefugnis vom Versicherungsträger auf das Gericht über ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 67 ASGG Rz 16). Die Säumnisklage ist damit an die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte geknüpft (10 ObS 54/22x).
[7] 1.2 Erst eine Säumnis iSd § 67 Abs 1 Z 2 ASGG berechtigt zur Klagsführung. Liegt eine solche nicht vor, ist die Klage gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RS0085636; Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 67 ASGG Rz 13).
[8] 2. Das Erstgericht hat die Säumnis (ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anspruch auf Invaliditätspension) verneint, die Klage aber dennoch in Urteilsform abgewiesen. Richtigerweise hätte hier ein Zurückweisungsbeschluss erfolgen müssen.
[9] 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst ein Vergreifen des Gerichts in der Entscheidungsform weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324). Die Verwendung der falschen Entscheidungsform verlängert nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]). Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat oder wählen wollte, sondern richtet sich nach der vom Gesetz vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform (RS0041880 [T1]; RS0041859 [T3]; RS0036324 [T12]; RS0040727 [T1]).
[10] 3.2 Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte, liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte, liegt ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (8 Ob 56/19x Punkt II.4.; 1 Ob 63/23f Rz 8 mwN). Hat das Erstgericht eine Klage unrichtigerweise mit Urteil zurückgewiesen, steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285; RS0041859 [T8]).
[11] 3.3 Der tatsächliche oder vermeintliche Wille des Gerichts, in einer bestimmten Form seine Entscheidung zu treffen, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, soweit das Gericht nicht bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und die seiner Rechtsauffassung entsprechende richtige Entscheidungsform wählt (RS0041859 [T6]; zuletzt 10 ObS 12/26a mwN).
[12] 4.1 Im Sinne dieser Rechtsprechung war die erstinstanzliche Entscheidung in einen Zurückweisungsbeschluss und das dagegen erhobene Rechtsmittel des Klägers in einen Rekurs umzudeuten.
[13] 4.2 Die erstgerichtliche (als Zurückweisungsbeschluss zu qualifizierende) Entscheidung wurde dem Klagevertreter am 4. 8. 2025 zugestellt. Erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist erhob der Kläger dagegen am 1. 9. 2025 „Berufung“. Die Zurückweisung dieses verspäteten und damit unzulässigen Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz ist damit jedenfalls zu Recht erfolgt.
[14] 5. Darüber führt der Kläger auch gegen die Verneinung der Beschwer durch das Rechtsmittelgericht keine nachvollziehbaren Argumente ins Treffen.
[15] 5.1 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497). Es ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung formell sowie auch materiell beschwert ist (RS0041868). Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht (RS0041868). Materiell beschwert ist, wer in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird, wer also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz hat (RS0041746; RS0043815), weil in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925).
[16] 5.2 Der Kläger tritt der konkreten Rechtsansicht des Zweitgerichts, wonach im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Leistungsanspruch keine materielle Beschwer vorliegt, nicht im Ansatz entgegen. Vielmehr stützt sich der Kläger in seinem Rechtsmittel (nur) darauf, dass die Säumnis ein von Leistungsansprüchen unabhängiger Anspruch sei. Die Säumnis sei ohne Prüfung des Leistungsanspruchs und der finanziellen Vorteile des Klägers immer dann anzunehmen, wenn ein Bescheid nicht vorliegt und über einen Antrag nicht entschieden wurde.
[17] Damit ist der Kläger nicht im Recht.
[18] 5.3 Auch mit einer Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG muss ein Anspruch des Klägers geltend gemacht werden (zB 10 ObS 136/18z Pkt 1.3; 10 ObS 78/20y; 10 ObS 48/20m). Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens über die Säumnisklage wird dabei durch das seinerzeitige Begehren des Versicherten (Leistungs- bzw Feststellungsantrag) gegenüber dem SV Träger determiniert ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 67 ASGG Rz 17).
[19] 5.4 Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht des Klägers ist bei Säumnisklagen daher gerade nicht „ ausschließlich über die Säumnis zu entscheiden “. Damit kann der Kläger allein durch die Klärung der Frage, ob Säumnis vorliegt oder nicht, nicht beschwert sein, sodass auch aus diesem Grund sein Rechtsmittel erfolglos bleiben musste.
[20] 6. Die Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor. Insoweit der Kläger hier releviert, dass er im Zusammenhang mit seinen erstinstanzlichen Vorbringen vom Berufungsgericht neuerlich (erkennbar wegen §§ 182, 182a ZPO) einzuvernehmen hätte werden müssen, zeigt er keine Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit auf, weil er nicht ansatzweise darlegt, welches Vorbringen er dann erstattet hätte (RS0037095 [T14, T16, T19]).
[21] 7. Die Zurückweisung des klägerischen Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz ist somit nicht zu beanstanden. Dem Rekurs ist daher der Erfolg zu versagen.
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