Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag.Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27.8.2025, **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 30.7.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15.1.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage zu B* des ASG Wien zog der Kläger in der Verhandlung am 12.3.2025 zurück.
Der Kläger beantragte am 30.6.2025 die Zuerkennung einer Invaliditätspension. Die Beklagte wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28.7.2025 zurück, weil eine wesentliche Veränderung in der Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft bescheinigt worden sei.
Dagegen richtet sich die Klage des Klägersmit dem wesentlichen Vorbringen, sein Gesundheitszustand habe sich seit März 2025 massiv verschlechtert. Er befinde sich nunmehr seit Mai 2025 in einer intensiven Psychotherapie. Der behandelnde Therapeut habe bei ihm schwerwiegende psychische Erkrankungen behandelt, die sich jedenfalls erst nach dem letzten Verfahren B* des ASG Wien entwickelt bzw zumindest aggraviert hätten.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Zurückweisung der Klage, zumal eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzung nicht glaubhaft bescheinigt worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück. Es stellte den eingangs wiedergegebenen sowie folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger legte [im Verfahren] B*[des ASG Wien] mehrere Befunde von Dr. med. C* vor, in welchen in Kontrollen am 13.11.2024 und am 26.2.2025 angeführt wurde, der Kläger berichtet über Schwierigkeiten in einer großen Gruppe von Menschen und auch beim Verlassen des Hauses. Diagnostisch wurden eine Sozialphobie, Burnout-Symptomatik und eine depressive Episode beschrieben. Die therapeutischen Empfehlungen bestanden in einer Fortsetzung der Psychotherapie sowie in der Vermeidung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. An Psychopharmaka wurden dem Kläger Mirtazepin und Efectin verordnet.
Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. D* stellte zum Zeitpunkt der Zurückziehung der Klage am 12.3.2025 folgende psychische Beschwerden beim Kläger fest: Burnout-Symptomatik und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Aufgrund des in der Verhandlung vorgelegten Befundes von Dr.med. C* änderte er das Leistungskalkül dahingehend, dass ab zumindest dem 26.2.2025 die Kommunikationsfähigkeit und Teamfähigkeit auf kleine Gruppen einzuschränken ist.
[Aus den m] it dem neuerlichen Antrag vom 30.6.2025 […] dem Gericht vom Kläger und der beklagten Partei vorgelegten medizinischen Urkunden
• Bestätigung E* vom 13.6.2025
• Bestätigung E* vom 24.6.2025
• Befund Dr. med. C* vom 30.7.2025
ergeben sich keine kalkülsrelevanten Verschlechterungen.
Es finden sich die bisherigen genannten Diagnosen. Seit 21.5.2025 befindet sich der Kläger nunmehr bei einem anderen Psychotherapeuten, E*, in aufrechter Therapie. Der Therapiebestätigung kann entnommen werden, dass eine Therapiedauer von ca. 2 Jahren bei einer Frequenz von 1 Wochenstunde geplant ist. Die Wechselwirkungen zwischen depressiver Episode und Soziophobie seien erschwerend und sei vorerst die Burnout-Problematik zu bekämpfen.
Laut Befundbericht von Dr. med. C* vom 30.7.2025 (nach Antragstellung und Bescheiderlassung) wurde dem Kläger die Fortsetzung der Psychotherapie empfohlen. Ihm wurden weiterhin die Medikamente Mirtabene (Wirkstoff Mirtazepin) und Efectin (jeweils Antidepressiva) verordnet. Es finden sich die bekannten Diagnosen Sozialphobie, Burnout-Symptomatik und mg depressive Episode. Zudem wird dem Kläger weiterhin attestiert, dass er öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen kann.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, gemäß § 362 Abs 1 iVm Abs 3 ASVG sei der Antrag auf Zuerkennung einer Pension zurückzuweisen, wenn eine Klage auf Zuerkennung einer Pension abgewiesen worden sei und vor Ablauf von 18 Monaten nach rechtskräftiger Abweisung der Antrag auf Zuerkennung einer Pension nach Abs 2 neuerlich eingebracht werde, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt worden sei.
Gemäß § 68 ASGG sei das gerichtliche Verfahren nur dann durchzuführen, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft machen könne.
Im vorliegenden Fall seien vom Kläger drei Befunde zur Bescheinigung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgelegt worden. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Leistungskalküls des Klägers sei aus diesen Befunden nicht ableitbar gewesen, sondern hätten diese bereits bekannte Diagnosen und Empfehlungen beinhaltet. Diese seien bereits im Vorverfahren vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen beurteilt und berücksichtigt worden. Dieser habe die Möglichkeit einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht, das Leistungskalkül jedoch hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit und Teamfähigkeit auf kleine Gruppen eingeschränkt.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Rekurswerber führt aus, er habe ausführlich dargelegt, inwiefern es bei ihm zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes im Vergleich zum Vorverfahren gekommen sei; er habe auch entsprechende Bescheinigungsmittel, nämlich den Befund des behandelnden Psychotherapeuten E* sowie den Befundbericht Dris. C* vorgelegt.
Das Erstgericht habe diese Beweismittel übergangen; es habe festgestellt, dass es beim Kläger und nunmehrigen Rekurswerber zu keiner Verschlechterung gekommen wäre. Tatsächlich wäre aber das Verfahren durchzuführen gewesen; es wären die entsprechenden Gutachten einzuholen und auch der Kläger zu vernehmen gewesen.
2. Der Behandlung des Rekurses ist voranzustellen, dass eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Rechtsmittelgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425). Sind die Rechtsmittelgründe jedoch unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
3. Rekurse müssen weder einen Rekursantrag noch Rekursgründe zwingend enthalten (stRsp: RS0006674, RS0043902, RS0105337; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 526 ZPO E 6 und 11; Sloboda in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3§ 514 ZPO Rz 71 uva).
Es reicht vielmehr aus, wenn aus ihrem Inhalt der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich hervorgeht (stRsp: RS0006674 insb T12, T18 und T30; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 526 Rz 2 uva).
Der Rekursantrag ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden; zu den Rekursgründen ist auszuführen:
4.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrensist nur dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensgesetze abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
4.1.1. Der Rekurswerber releviert, das Erstgericht habe die Bescheinigungsmittel – nämlich die angeführten Urkunden – übergangen. Erkennbar will er damit aufzeigen, dass sich das Erstgericht nicht oder nicht ausreichend detailliert mit jenen Bescheinigungsmitteln auseinandergesetzt habe, und spricht damit hinreichend deutlich einen Stoffsammlungs- und Begründungsmangel an.
4.1.2. Solche Mängel liegen nicht vor: Das Erstgericht hat die über ausdrücklichen gerichtlichen Auftrag (ON 5) angebotenen Bescheinigungsmittel (ON 6) zur Kenntnis genommen, sich damit inhaltlich auseinandergesetzt und ausführlich begründet, wie es zu seinen Feststellungen gelangte.
4.2. Um eine Beweisrügegesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; A. Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15).
4.2.1. Sollte der Rekurswerber nun eine – wegen ausschließlich mittelbarer Beweisaufnahme – grundsätzlich zulässige Beweisrüge erheben wollen, so legt er schon nicht dar, welche Feststellungen bekämpft und welche Ersatzfeststellungen begehrt werden: Dass es zu einer Verschlechterung gekommen sei, bedeutet nichts anderes als dass nach diesen Ausführungen eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Dabei handelt es sich allerdings um eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0043519).
Feststellungsfähig sind demgegenüber nur Tatsachen, also im gegebenen Zusammenhang etwa Konstatierungen zum Gesundheitszustand und dem daraus resultierenden medizinischen Leistungskalkül des Klägers bei Klagszurückziehung einerseits und danach vor neuerlicher Antragstellung. Auf solche bezieht sich der Rekurswerber jedoch nicht.
4.3. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrügeerfordert die Darlegung, aus welchen Gründen ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 16).
Es reicht nicht, wenn nur allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung behauptet wird, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603 [T12], RS0041719 [T4], RS0043605).
Der Rekurswerber bringt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung, weil er bloß die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts behauptet, ohne dies zu begründen.
5. Dennoch ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Sperrfrist bei Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Klagszurückziehung zwölf Monate beträgt (§ 362 Abs 2und 3 ASVG). Der Unterschied wirkte sich im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht aus.
6. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhing. Eine im Verfahren zweiter Instanz unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision bzw im Revisionsrekurs nicht mehr nachgetragen werden (RS0043573, RS0043480).
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