Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Claus Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Landesstelle **, **, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2025, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach Einholung eines orthopädischen Aktengutachtens die auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Klage gemäß § 68 Abs 1 ASGG mit der Begründung zurück, der Klägerin sei es nicht gelungen, eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zwischen 9.12.2024 und der neuerlichen Antragstellung am 6.7.2025 zu bescheinigen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Vorauszuschicken ist, dass die Lösung der Frage, ob eine Änderung des Gesundheitszustands wesentlich im Sinn des § 68 ASGG ist, in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt; dem Tatsachenbereich ist nur die Frage zuzuordnen, ob eine Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands eingetreten ist (vgl RS0043519). Die Bescheinigungsmittel für eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands müssen geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit dieser Tatsache zu verschaffen (RS0085657).
2. Die Klägerin moniert als Verfahrensmangel die Einholung eines Aktengutachtens durch das Erstgericht. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin sowie unter Stattgebung des Erörterungsantrags hätte die Klägerin untersucht werden müssen.
Aufgrund der Klagsführung innerhalb der „Sperrfrist“ hat allerdings die Klägerin zu bescheinigen, dass eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands eingetreten ist (vgl RS0085657), um eine Zurückweisung der Klage abzuwenden (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 68 ASGG Rz 4). Das Bescheinigungsverfahren ist rasch durchzuführen, sodass nur parate Bescheinigungsmittel in Betracht kommen, die im Sinne des § 274 Abs 1 ZPO sofort aufgenommen werden können (vgl SVSlg 44.486; 47.267; 47.269 ua). Dass der Sachverständige dem gerichtlichen Auftrag folgend ein reines Aktengutachten erstellte, kann im Bescheinigungsverfahren keinen Verfahrensmangel darstellen.
Vor diesem Hintergrund stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, dass das Erstgericht die von der Klägerin beantragte Erörterung des Sachverständigengutachtens im schriftlichen Weg (ON 12) nicht eingeholt hat.
Es war auch nicht Aufgabe des beigezogenen Sachverständigen, den Gesundheitszustand der Klägerin in seiner Gesamtheit zu beurteilen, sondern darzulegen, ob sich aus dem von der Klägerin vorgelegten medizinischen Befund eine Verschlechterung ergibt.
3. Rechtsrüge
3.1. § 68 Abs 1 ASGG bestimmt, dass der Versicherte, dessen Antrag vom Versicherungsträger gemäß § 362 ASVG zurückgewiesen wurde, die Durchführung eines Gerichtsverfahrens mit Entscheidung in der Sache erreichen kann, wenn er dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft macht. Nach § 362 Abs 1 ASVG ist dann, wenn die Zuerkennung einer Versehrtenrente mangels entsprechender Minderung der Erwerbsfähigkeit abgelehnt oder eine Rente aus dem gleichen Grund entzogen worden ist, ein vor Ablauf eines Jahres (Sperrfrist) nach Rechtskraft der (Vor)entscheidung gestellter Neuantrag auf Zuerkennung der Versehrtenrente mit Bescheid zurückzuweisen, sofern nicht eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 68 ASGG Rz1).
3.2. Nur wenn der Versicherungsnehmer eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft macht, hat das Gericht ausnahmsweise ohne Rücksicht auf § 67 Abs 1 Z 1 ASGG in der Sache zu entscheiden, obwohl der Versicherungsträger einen Leistungsantrag zurückgewiesen hat. Die Glaubhaftmachung ist nicht eine sachliche Voraussetzung für das Bestehen des Leistungsanspruchs, sie ist eine Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit: Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nämlich nicht, ist seine Klage gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheids des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustands (RS0085668).
3.3. Die Klägerin argumentiert damit, dass das Gutachten gänzlich offen lasse, weshalb keine wesentliche Veränderung (Verschlechterung) vorliegen soll.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit – nunmehr wird eine stattgebende Entscheidung iSd Leistungsantrags des Versicherten möglich – Rechtsfrage ist ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 68 ASGG Rz 5). Als Rechtsfrage kann sie nicht vom Sachverständigen beantwortet werden und ist auch keiner Tatsachenfeststellung zugänglich.
3.4. Daraus ist für die Klägerin aber dennoch nichts gewonnen. Das Erstgericht hat nämlich als bescheinigt festgestellt, dass eine beinahe gleiche Einschätzung der Beweglichkeit im rechten Ellbogen sowohl durch den Gutachter der beklagten Partei (im Gutachten vom 5.12.2024) als auch durch den behandelnden Facharzt der Klägerin (im nunmehr vorgelegten Befund, Blg ./B) besteht.
Die Klägerin stützt die Verschlechterung in ihrer Klage auf die Einsteifung im rechten Ellbogen, nach ihrem Vorbringen habe sich vor allem das Beugedefizit massiv verschlechtert. Dazu hat sie über Aufforderung die Blg ./B vorgelegt.
Angesichts der festgestellten beinahe gleichen Einschätzung der Beweglichkeit im rechten Ellbogen im Vergleich zu dem vom Versicherungsträger „zuletzt“ im früheren Verfahren festgestellten Gesundheitszustand, ist es der Klägerin aber nicht gelungen, eine wesentliche Änderung zu bescheinigen.
4. Mangels Bescheinigung einer Veränderung des Gesundheitszustands im Sinn des § 68 Abs 1 ASGG wies das Erstgericht die Klage zutreffend zurück. Dem Rekurs war nicht Folge zu geben.
5. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
6. Da keine Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen waren, war der Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
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