Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Ing. Mag. Andreas Reiff, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.1.2026, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g:
Mit Klagevom 3.12.2025 begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie im Zeitraum Jänner 2017 bis März 2020 für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert gewesen sei. Sie sei in diesem Zeitraum durchgehend zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG gemeldet gewesen. Über Anraten des Referenten bei der Beklagten habe sie den Antrag auf Selbstversicherung zurückgezogen. Sie habe die Beklagte erfolglos zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Übermittlung einer berichtigten Kontomitteilung samt Versicherungszeitenauszug aufgefordert.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück.
Begründend führte es zusammengefasst aus, Gegenstand der Klage - auch nach aufgetragener Verbesserung der Klage - sei nicht die Bekämpfung eines konkreten Bescheids, sondern das Begehren auf Feststellung des Bestehens von Versicherungszeiten aus der Selbstversicherung wegen Pflege naher Angehöriger aus der Pensionsversicherung für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.3.2020. Eine Feststellungsklage nach § 65 Abs 2 ASGG setze aber auf Grund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen habe. Gemäß § 367 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 ASVG sei insbesondere bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 ASVG jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Da die Klägerin selbst zugestanden habe, dass sie keinen Bescheid bekämpfe, sondern vor Gericht die Feststellung des Bestehens von Versicherungszeiten begehre, fehle es an einer Voraussetzung zur Erhebung der Klage. Diese sei daher wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Rekurswerberin führt aus, dass sie am 23.10.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung eingebracht habe. Die Beklagte habe aber keinen Bescheid erlassen, sondern die Klägerin ersucht, den Antrag zurückzuziehen, da bereits eine laufende Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bestehe. Dies habe die Klägerin am 5.5.2018 getan. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellung getroffen, weil es unrichtig davon ausgegangen sei, dass eine Feststellungsklage einen Bescheid voraussetze, der über das Feststellungsbegehren abgesprochen habe. In einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 4 ASGG (Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung) dürfe Klage erhoben werden, sofern der Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags erlassen worden sei (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG). Aus dem Klagsvorbringen ergebe sich, dass der Antrag der Klägerin vom 23.10.2017 bis zur Zurückziehung, sohin weit über ein halbes Jahr hinaus, unbehandelt geblieben sei. Es wäre daher festzustellen, dass die Klägerin am 23.10.2017 einen Antrag auf Selbstversicherung eingebracht habe, über welchen bis zum 5.5.2018, nämlich bis zur Zurückziehung durch die Klägerin, somit weit über ein halbes Jahr hinaus, nicht mit Bescheid abgesprochen worden sei. Das Erstgericht hätte dann zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Klage zulässig und ihr auch stattzugeben sei.
Dem Rekurs ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RIS-Justiz RS0053317). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Rekurswerberin bestreitet das Fehlen eines anzufechtenden Bescheids der Beklagten gar nicht. Aber auch eine den Rechtsweg begründende Säumnis der Beklagten vermag sie nicht darzutun:
Gemäß § 67 Abs 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 ASGG - vorbehaltlich des § 68 ASGG - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG genannten Fristen erlassen hat.
Auch für Feststellungsklagen hinsichtlich der dem ASGG unterliegenden Sozialrechtssachen (§§ 65 Abs 1, 100 ASGG) gilt das Prinzip der sukzessiven Kompetenz (RS0085875). Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich, dass die Sozialgerichte nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden können, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende (feststellende) Entscheidung in Leistungssachen vorsehen (RS0085830).
Die Erhebung einer Klage vor Bescheiderlassung ist nur in den Säumnisfällen (Abs 1 Z 2 und 3) zulässig. Neben der Einhaltung der Grenzen des Entscheidungsgegenstandes setzt eine Säumnisklage voraus, dass der Versicherungsträger einen Bescheid über den Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten, im Fall des Streits über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Z 3) binnen eines Jahres erlassen hat. Der Säumnisfall erfordert, dass der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet ist ( Neumayr in ZellKomm 2§ 67 ASGG Rz 12 mwN).
Wenn der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids nicht verpflichtet ist, steht dem Versicherten eine Säumnisklage nicht zu.
Hier hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen den zunächst gestellten Antrag zurückgezogen, sodass der Beklagten im Zeitpunkt der Klagserhebung keine Säumnis vorzuwerfen ist. Woraus sich eine hier die Rechtswegszulässigkeit begründende Säumnis der Beklagten ergeben sollte, ergibt sich auch aus dem Rekursvorbringen und den vermissten Feststellungen nicht.
Das Erstgericht hat die Klage daher zu Recht zurückgewiesen, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an die unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte.
Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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