§ 362 Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung.
In Kraft seit 01. Januar 2014
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ASVG
Gliederung
SIEBENTER TEIL. Verfahren.
ABSCHNITT II. Verfahren in Leistungssachen.
1. UNTERABSCHNITT. Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger.
§ 362 Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung.
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