Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Fenzl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Dorrer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Lehrerin, **, **, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch deren Angestellten Mag. C*, Landesstelle **, wegen Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. September 2025, Cgs*-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Nichtigkeitsberufung wird Folge gegeben. Das erstinstanzliche Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren werden im Umfang des Begehrens, die beklagte Partei sei schuldig der klagenden Partei pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 630 Tage für die Zeit vom 6. Juli bis 6. September 2024 und vom 1. April bis 31. Mai 2025 zu bezahlen, als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert und mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 630 Tage unter Anrechnung bereits erhaltener Zahlungen für folgende Zeiträume binnen 14 Tagen zu bezahlen:
10. Juli bis 31. Dezember 2023 täglich EUR 20,77
1. Jänner bis 5. Juli 2024 täglich EUR 22,79
7. September bis 31. Dezember 2024 täglich EUR 22,79
1. Jänner bis 31. März 2025 täglich EUR 23,84
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig der klagenden Partei pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 630 Tage für den 9. Juli 2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.472,16 (darin EUR 245,36 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheidvom 1. April 2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17. März 2025 auf Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante auf 630 Tage ab, da gemäß § 5a Abs 2 KBGG eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer nur einmal pro Kind auf Antrag möglich sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klagemit dem Begehren auf Gewährung der Kindergeld-Pauschalvariante von 630 Tagen von 9. Juli 2023 bis 31. Mai 2025 im gesetzlichen Ausmaß. Zusammengefasst brachte die Klägerin vor, dass sie am 27. Juli 2023 über das Online-Portal der Beklagten einen Antrag auf Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgelds in der Variante über 851 Tage gestellt habe, wobei die beantragte Bezugsdauer die Bezugszeiten beider Elternteile umfasst habe. In weiterer Folge sei die Klägerin von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass im Antrag lediglich jene Tage anzuführen seien, die sich auf den von ihr beanspruchten Anteil beziehen würden. Die Klägerin sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe ihren Antrag am 9. August 2023 auf 790 Tage korrigiert. Diese Richtigstellung sei von der Beklagten jedoch irrtümlich als Änderungsantrag im Sinne des § 5a Abs 2 KBGG gewertet worden, weshalb der am 17. März 2025 tatsächlich gestellte Abänderungsantrag mit einer Pauschalvariante von 630 Tagen abgewiesen worden sei.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Klägerin am 27. Juli 2023 via Internet einen Antrag auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für den Zeitraum von 8. September 2023 bis 5. September 2025 für ihren Sohn eingebracht habe. Am 9. August 2023 habe die Klägerin einen auch ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag auf Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante für ihren Sohn auf 790 Tage bis 5. Juli 2024 sowie einen damit korrespondierenden neuerlichen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 9. Mai 2023 bis 5. Juli 2024 gestellt. Da gemäß § 5a Abs 2 KBGG eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer nur einmal pro Kind auf Antrag möglich sei, habe die Beklagte den neuerlichen Antrag der Klägerin vom 17. März 2025 auf Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante auf nunmehr 630 Tage bis 31. März 2025 abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst, jedoch ergänzt um den Inhalt unstrittiger Urkunden (vgl RIS-Justiz RS0121557) – folgender Sachverhalt zugrunde:
Am D* kam der Sohn der Klägerin zur Welt. Vom 19. März bis 9. Juli 2023 bezog die Klägerin Wochengeld von EUR 54,68 täglich. Am 27. Juli 2023 beantragte die Klägerin online pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto. Als Variante wählte sie „851 Tage“ und als Zeitraum, für welchen sie Kinderbetreuungsgeld beantragte, gab sie den 8. September 2023 bis 5. September 2025 an (Blg ./1). Im Feld „Anmerkungen“ hielt die Klägerin wie folgt fest:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mein Mann wird in der Zeit von 06.07.2024 bis 06.09.2024 in Karenz gehen und einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen. Eine Beantragung meinerseits von 09.09.2023 - 05.07.2024 für das Kinderbetreuungsgeld war leider im System nicht möglich (zu kurz). Telefonisch bin ich leider bei ihrer Hotline regelmäßig aus der Leitung geflogen. Bitte um Info, wie der Antrag richtig gestellt werden kann. Die gewünschten Zeiträume sind daher:
A* B*: 09.09.2023 - 05.07.2024
D* B*: 06.07.2024 - 06.09.2024
A* B* 07.09.2024 - bis zum längst möglichen Zeitraum.
Vielen Dank für ihre Hilfe!
In weiterer Folge kam es in gegenständlicher Angelegenheit zu einem telefonischen, persönlichen und schriftlichen Austausch zwischen dem Ehegatten der Klägerin und einer Mitarbeiterin der Beklagten. Daraufhin brachte die Klägerin am 9. August 2023 einen neuerlichen „Antrag auf Kinderbetreuungsgeld“ mit der Systemwahl „Kinderbetreuungsgeld-KONTO“ in der Dauer „von Geburt bis 5.7.2024“ ein; als Variante wählte die Klägerin „individuell“ jedoch ohne die Anzahl der Tage anzugeben. Am gleichen Tag legte die Klägerin der Beklagten einen am Formular als solchen bezeichneten „Antrag auf Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante (Konto)“ mit der neuen Variante 790 Tage und einer Dauer bis 5. Juli 2024 vor. Mit Antrag vom 7. Juni 2024 beantragte der Ehegatte der Klägerin Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 6. Juli bis 6. September 2024 und die Klägerin mit Antrag vom 7. August 2024 Kinderbetreuungsgeld vom 7. September 2024 bis 7. September 2025. Mit Eingabe vom 14. März 2025 (eingelangt bei der Beklagten am 17. März 2025) beantragte die Klägerin die Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante (Konto) auf 630 Tage bis 31. März 2025 (Blg ./11).
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass sämtliche den Feststellungen zufolge als „Anträge“ bezeichneten Ergänzungen und Korrekturen nichts anderes seien als eine Ausschmückung dessen, was von Anfang an in Beilage ./1 gewünscht gewesen sei. Es gebe eine einzige Variantenänderung im Vergleich zu Beilage ./1, nämlich Beilage ./11 hinsichtlich des März 2025 und der nun doch früher geplanten Rückkehr zum Job. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Auszahlung basierend auf der der Beilage ./11 entspringenden Variante von 630 Tagen von 9. Juli 2023 bis 31. Mai 2025.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise berechtigt .
1 Die Berufung führt ins Treffen, dass der Änderungsantrag der Klägerin vom 17. März 2025 als Ende des Bezugszeitraums den 31. März 2025 nennt und die Klägerin für den Zeitraum 6. Juli bis 6. September 2024 niemals Kinderbetreuungsgeld beantragt habe. Dem Erstgericht sei es daher gemäß dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz nicht zugestanden, der Klägerin Kinderbetreuungsgeld für einen nicht beantragten Zeitraum zuzusprechen.
Im Ergebnis macht die Beklagte damit in ihrer Rechtsrüge inhaltlich (zu Recht) eine Nichtigkeit geltend:
1.1 Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann das Gericht in einer Leistungssache – abgesehen vom Fall des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG und vorbehaltlich des § 68 ASGG – nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten, bereits ein Bescheid erlassen wurde oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (§ 67 Abs 1 ASGG; RIS-Justiz RS0085867). Insofern ist der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren in dreifacher Weise eingegrenzt (RIS-Justiz RS0105139 [T1]).
1.2 Am 17. März 2025 stellte die Klägerin einen Antrag auf Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante auf 630 Tage (nur) bis 31. März 2025, worüber die Beklagte mit dem hier bekämpften Bescheid absprach. Für den Zeitraum 6. Juli bis 6. September 2024 beantragte die Klägerin ebenfalls kein Kinderbetreuungsgeld, bezog in dieser Zeit doch ihr Gatte das Kinderbetreuungsgeld. Gegenstand des Verfahrens vor der Beklagten und deren Entscheidung war damit nur der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld bis Ende März 2025 mit Ausnahme des Zeitraums Sommer 2024. Für das Begehren der Klägerin auf Bezahlung von Kinderbetreuungsgeld vom 6. Juli bis 6. September 2024 und vom 1. April bis 31. Mai 2025 fehlt es daher an der Zulässigkeit des Rechtswegs, sodass insoweit das erstinstanzliche Urteil und die ihm vorangegangenen Verfahrensteile als nichtig aufzuheben waren und die Klage zurückzuweisen war.
2.1 In der Mängelrüge wirft die Berufung dem Erstgericht eine mangelhafte Beweiswürdigung vor und kommt zum Ergebnis, dass bei ordnungsgemäßer Begründung das Erstgericht feststellen hätte müssen, dass die Klägerin bereits im August 2023 einen wirksamen Antrag auf Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante gestellt habe und der Abänderungsantrag von März 2025 unzulässig sei.
Ob die Eingabe der Klägerin vom 9. August 2023 als „Richtigstellung“ des ursprünglichen Antrags oder aber als „Abänderungsantrag“ zu werten ist und ob der Abänderungsantrag vom März 2025 unzulässig ist oder nicht, stellen keine Tat- sondern Rechtsfragen dar, die anhand der getroffenen Feststellungen zu lösen sind.
2.2 Wenn die Beklagte geltend macht, dass das Erstgericht auf den für die gegenständliche Rechtsfrage relevanten Widerspruch zwischen den Eingaben und den beantragten Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvarianten von 851 bzw 790 Tagen nicht weiter eingegangen sei und sich mit der Feststellung begnüge, dass die Klägerin von Anfang an das Gleiche gewollt habe, macht sie in Wahrheit einen sekundären Feststellungsmangel geltend.
Tatsächlich traf das Erstgericht insbesondere zum relevanten Antrag von August 2023 keine Feststellungen. Diese konnten jedoch aufgrund des unstrittigen Urkundeninhalts im Berufungsverfahren nachgetragen werden.
2.3 Als Verfahrensmangel rügt die Berufung zudem einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 182a ZPO; das Erstgericht habe sein Urteil ganz wesentlich auf die im Verfahren nicht erörterte Rechtsansicht gestützt, dass es bloß darauf ankomme, was die Klägerin gewollt habe, unabhängig davon, wie ihre an die Beklagte gestellten Anbringen auszulegen seien. Hätte das Erstgericht diese Rechtsansicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäußert, hätte die Beklagte die Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsansicht und die aufgezeigten Widersprüche der Klägerin hinsichtlich der beantragten Kinderbetreuungsgeld-Variante dargelegt.
2.3.1 § 182a ZPO regelt das Verbot von Überraschungsentscheidungen, was aber nicht bedeutet, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss (RIS-Justiz RS0122749). Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nur dann einen Verfahrensmangel verwirklichen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat ein Rechtsmittelwerber daher darzulegen, welche zusätzlichen oder anderen Behauptungen rechtserheblicher Tatsachen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht aufgestellt hätte (OGH 4 Ob 183/22y [Rz 8] mwN).
2.3.2 Unabhängig davon, dass gegenständlich keine „Überraschungsentscheidung“, sondern allenfalls ein Fall einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorliegt, lassen die Berufungsausführungen nicht ansatzweise erkennen, welches weitere Tatsachen vorbringen die Beklagte erstattet hätte.
3 Im Berufungsverfahren vertritt die Beklagte weiterhin die Rechtsansicht, dass die Klägerin im Juli 2023 ausdrücklich und unmissverständlich das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage beantragt habe und ein davon abweichender Parteiwille unbeachtlich sei. Der von der Klägerin am 9. August 2023 gestellte Antrag auf Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante auf die Variante 790 Tage stelle daher eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer iSd § 5a Abs 2 KBGG dar.
3.1 Für Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen gemäß § 354 ASVG gilt nach § 360b Abs 1 ASVG unter anderem die im 3. Abschnitt des AVG („Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten“) enthaltene Bestimmung des § 13 AVG über „Anbringen“. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich. Parteierklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Ein Irrtum ist somit nicht geeignet, die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung auszuschließen (OGH 10 ObS 76/15x mwN).
3.2 Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, also von Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen klarzustellen. Der Versicherte soll somit im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm nach den oben dargelegten Grundsätzen obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken (OGH 10 ObS 116/04p mwN; vgl RIS-Justiz RS0086446).
3.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann beim Antrag der Klägerin nicht von einem eindeutigen Anbringen ausgegangen werden, sondern ist dieses schon bei überblicksmäßiger Betrachtung in sich widersprüchlich.
3.4 Der Leistungsantrag selbst erweist sich auf den ersten Blick noch als schlüssig. Ersichtlich ist, dass die Klägerin pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage von 8. September 2023 bis 5. September 2025 wählte, und tatsächlich ergeben sich vom Tag der Geburt des Kindes bis zum angegebenen Ende 851 Tage. Ist dem Antrag aber eine Bezugsdauer bis 5. September 2025 zugrunde zu legen, muss aufgrund der in den Anmerkungen ersichtlichen Aufteilung der Zeiträume auf die Eltern klar sein, dass sich die angegebenen 851 Tage auf beide Elternteile beziehen und nicht nur auf die Klägerin.
Der in den Anmerkungen angeführte Leistungsbeginn (9. September 2023) weicht zudem – wenn auch nur um einen Tag – von jenem im Leistungsantrag ab. Auch zum Ende des Bezugszeitraums finden sich im Antrag unterschiedliche Angaben. In den Anmerkungen nennt die Klägerin kein konkretes Enddatum, sondern führt „bis zum längst möglichen Zeitraum“ an, sodass im Antrag eine Anspruchsdauer von 788 Tagen, 790 Tagen und 851 Tagen Deckung findet.
3.5 Dem Antrag vom 27. Juli 2023 können aufgrund seiner Mehrdeutigkeit weder mit der notwendigen Sicherheit die konkrete Anspruchsdauer noch der konkrete Leistungsbeginn bzw das Leistungsende entnommen werden. Erst durch die Eingaben vom 9. August 2023 und 7. August 2024 erfolgte eine Klarstellung, dass das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto für eine Anspruchsdauer von 790 Tagen von der Geburt bis 5. Juli 2024 und von 7. September 2024 bis 7. September 2025 beantragt wird.
3.6 Die „Anträge“ vom 9. August 2023 sind daher als Verbesserung der ursprünglichen Eingabe vom 27. Juli 2023 anzusehen und nicht als neuer eigenständiger „Antrag auf Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante (Konto)“. Dass die Klägerin dieses Formular zur Klarstellung verwendete, schadet nicht, hätte doch die Beklagte die Widersprüchlichkeiten im Antrag vom 27. Juli 2023 erkennen und ein Verbesserungsverfahren einleiten müssen.
3.7 Die Klägerin beantragte erstmals mit Eingabe vom 14. März 2025 (eingelangt bei der Beklagten am 17. März 2025) eine Änderung der festgelegten Anspruchsdauer, sodass dem § 5a Abs 2 KBGG nicht entgegensteht und die Beklagte der Klägerin pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 630 Tage zu leisten hat.
3.8 Damit erweist sich die bekämpfte erstgerichtliche Feststellung zur Leistungsmitteilung der Beklagten vom Mai 2025, wonach die Beklagte bis dahin von einer einzigen gewünschten und gelebten, nie revidierten Variante (abgesehen von dem im März 2025 gestellten Antrag) ausgegangen sei, als für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Ob sich die Eltern zudem einig waren, dass der Vater 61 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen sollte, ist ebensowenig von rechtlicher Relevanz, liegen dem unstrittigen Bezugszeitraum von 6. Juli bis 6. September 2024 doch 63 Tage zugrunde. Auf die Beweisrüge der Beklagten war daher nicht einzugehen.
4 Was den Anspruchszeitraum anbelangt, erweist sich die Berufung jedoch als berechtigt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin am 9. Juli 2023 noch Wochengeld in der Höhe von EUR 54,68 bezog und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld an diesem Tag zur Gänze gemäß § 6 Abs 1 KBGG ruhte.
5 Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben. Da sich die Höhe des Kinderbetreuungsgelds ziffernmäßig aus dem Gesetz ergibt, ist dieses aber nicht in Form eines Grundurteils iSd § 89 Abs 2 ASGG zuzusprechen, sondern betragsmäßig in Form eines Leistungsurteils (vgl Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 89 Rz 20 mwN).
6 Die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
7 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag. Ob ein Antrag als unklar zu werten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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