Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer Stadler, MBA, MPA (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Bernhard Eckmayr (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geboren am **, Vertragsbediensteter, **straße **, **, vertreten durch Dr. Dominik Öllerer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Feststellung der Berufsunfähigkeit, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Mai 2025, Cgs* 15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Aus Anlass der Berufung werden das angefochtene Urteil sowie das ihm vorangegangene Verfahren hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung des Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger als nichtig aufgehoben und die Klage wird insoweit zurückgewiesen.
Der von der Berufung nicht bekämpfte Teil der klagsstattgebenden Entscheidung in Spruchpunkt 3. lautet wie folgt:
„3. Es wird festgestellt, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit ab 1.8.2024 im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls zulässig.
Begründung:
Im Verfahren ist unstrittig, dass der Kläger Berufsschutz als Bauamtsleiter genießt und seine Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG zu prüfen ist.
Der Kläger beantragte am 11.7.2024 ausschließlich die Feststellung seiner Berufsunfähigkeit (vgl Beilage ./8).
Mit Bescheid vom 15.10.2024 stellte die Beklagte aufgrund des vorangeführten Antrags fest, dass Berufsunfähigkeit weder vorliege noch in absehbarer Zeit drohe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Feststellung des (dauerhaften) Vorliegens von Berufsunfähigkeit und jeweils hilfsweise die Feststellung, dass Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit drohe und folglich die Beklagte binnen längstens 14 Tagen nach Vorliegen der Berufsunfähigkeit dem Kläger eine Berufsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen habe, bzw die Gewährung von Maßnahmen (erkennbar) der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei (dauerhaft) unter das erforderliche Mindestmaß herabgesetzt. Andernfalls seien jedenfalls die Voraussetzungen für Rehabilitationsgeld und Maßnahmen der Rehabilitation gegeben.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Aufgrund des im Rahmen der anstaltsärztlichen Untersuchung erstellten medizinischen Leistungskalküls sei der Kläger jedenfalls in der Lage, den ausgeübten Beruf bzw zumutbare Verweisungstätigkeiten zu verrichten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht rechtskräftig das Hauptbegehren (Spruchpunkt 1.) und das erste Eventualbegehren (Spruchpunkt 2.) ab und gab es dem zweiten Eventualbegehren statt (Spruchpunkt 3.). Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichenSachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind beim Kläger seit Antragstellung selbst bei Einhaltung des Leistungskalküls leidensbedingte Krankenstände von mehr als 7 Wochen pro Jahr zu erwarten.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Derzeit besteht keine Arbeitsfähigkeit. Eine kalkülsrelevante Verbesserung würde möglich sein bei Beachtung der nephroprotektiven Behandlungsstrategien und Behandlung der koronaren Dreigefäßerkrankung. Damit könnte eine geringgradige Steigerung der Trage- und Hebebelastbarkeit des Klägers und eine Reduktion der Krankenstandsprognose erzielt werden. Frühestens ist mit einer Verbesserung in 12 Monaten zu rechnen. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wäre dann zumindest nicht ausgeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass beim Kläger nach den getroffenen Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Antragstellung selbst bei Einhaltung des Leistungskalküls leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von mehr als 7 Wochen pro Jahr zu erwarten seien. Eine Verbesserung sei in frühestens 12 Monaten zu erwarten. Sohin bestehe beim Kläger zumindest in diesem Zeitraum vorübergehende Berufsunfähigkeit. Im Falle einer erhofften Besserung könnte der Kläger dann gegebenenfalls wieder in die Lage versetzt werden, Tätigkeiten als Bauamtsleiter zu verrichten. Damit bestehe kein Anspruch auf eine zeitlich unbefristete Berufsunfähigkeitspension bzw auf Feststellung der (dauerhaften) Berufsunfähigkeit, sondern vielmehr auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß ab 1.8.2024.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Feststellung vorübergehender Berufsunfähigkeit ab 1.8.2024; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Aus Anlass der Berufung ist das angefochtene Urteil und das vorangegangene Verfahren hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung des Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger als nichtig aufzuheben und ist die Klage insofern zurückzuweisen.
Die Berufung meint, dass hier ein Feststellungsbescheid vorliege. Es könne daher nur festgestellt werden, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit ab 1.8.2024 vorliege, jedoch könnten keine Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger gewährt werden.
Dazu ist auszuführen:
1. Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssacheabgesehen vom Fall des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG und vorbehaltlich des § 68 ASGGdas Gericht nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten, bereits ein Bescheid erlassen wurde oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (§ 67 Abs 1 ASGG; RS0085867). Insofern ist der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (im Regelfall) durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren in dreifacher Weise eingegrenzt ( Neumayrin ZellKomm³ § 67 ASGG Rz 4 mwN; RS0105139 [T1]). Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss demnach mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein (10 ObS 194/21h uva), ansonsten es für ein Begehren an einer „darüber“ ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers fehlt und eine Klage von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen ist (§ 73 ASGG). Ein davon betroffener Verfahrensteil ist als nichtig aufzuheben (RS0042080).
2.1 Gemäß § 273a ASVG ist eine versicherte Person ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG oder im Sinne des § 273 Abs 2 ASVG voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4a ASVG) zu entscheiden.
2.2 Diese Bestimmung wurde durch das SRÄG 2012 im Zusammenhang mit der Abschaffung der befristeten Berufsunfähigkeitspension für Personen eingeführt, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und soll dem Versicherten außerhalb eines Pensionsfeststellungsverfahrens (also eines Leistungsfeststellungsverfahrens) auf Antrag die Feststellung ermöglichen, welche Art von Berufsunfähigkeit (Berufsschutz) vorliegt ( Heihs in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG § 255a Rz 1; Sonntag in Sonntag, ASVG 16 § 255a Rz 1).
2.3 Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob Berufsunfähigkeit dauerhaft vorliegt. Falls dies nicht der Fall ist, ist weiters gemäß § 367 Abs 4 vorletzter Satz ASVG festzustellen, ob die Berufsunfähigkeit vorübergehend im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und bejahendenfalls, wann sie eingetreten ist sowie ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann. Weitere Feststellungen sind bei dem Antrag nach § 273a ASVG nicht zu treffen ( Sonntag aaO § 255a Rz 1 f; Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 255a ASVG Rz 1 ff [Stand 1.3.2020, rdb.at]; Heihs aaO § 255a Rz 2).
3.1 Der Kläger hat beim beklagten Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit gemäß § 273a ASVG gestellt. Nur darüber wurde mit dem angefochtenen Bescheid (abweislich) abgesprochen. Demnach ist aber die Geltendmachung von Leistungsansprüchen in der Form von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger im Wege der Bescheidklage unzulässig.
3.2 Aus Anlass der Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung des Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld durch den Krankenversicherungsträger und das insofern vorangegangene Verfahren von Amts wegen auch noch im Berufungsverfahren (RS0042080) wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs als nichtig aufzuheben. Die Klage war nach § 73 ASGG in diesem Umfang zurückzuweisen.
4. Die Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld setzt gemäß § 273b ASVG unter anderem das Vorliegen vorübergehender Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten voraus. Damit ist die von der Berufung nicht bekämpfte Feststellung vorübergehender Berufsunfähigkeit ab 1.8.2024 ein Minus zum unzulässigen Gewährungsanspruch, weshalb Spruchpunkt 3. in diesem Umfang als unbekämpft aufrecht zu erhalten ist.
5.1 Die teilweise Nichtigerklärung erfordert keine Änderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung, weil der Kläger auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens teilweiseobsiegt hat (§ 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG).
5.2 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.
6. Der Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (vgl dazu auch RS0116348 [T1, T5, T13]).
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