Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , ohne Beschäftigung, **, vertreten durch Mag. Tatjana Katalan, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee als bestellte Verfahrenshilfevertreterin, diese vertreten durch Mag. Markus Steinacher, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch den Referatsleiter Mag. B*, ebendort, über den als Berufung zu wertenden Rekurs der klagenden Partei gegen die vom Erstgericht aufgrund des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Juli 2025, ON 76, als Beschluss bezeichnete Entscheidung vom 6. Juni 2025, GZ **-72, in nicht-öffentlicher Sitzung 1. beschlossen und 2. zu Recht erkannt:
1. Die von der klagenden Partei mit dem Rechtsmittel vorgelegten Urkunden, nämlich die Lichtbilder, der Ambulanzbericht vom 12. Juni 2025 und das Schreiben des C*, werden zurückgewiesen .
2. Dem als Berufung zu wertenden Rechtsmittel wird nicht Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird als Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass sie lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 2023 zu bezahlen, wird abgewiesen .
Ein Kostenersatz findet nicht statt.“
Ein Kostenersatz im Berufungsverfahren findet nicht statt.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
I. Zur Entscheidungsform des Erstgerichts:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. März 2023 zu **, rechtskräftig seit 9. Juni 2023, wurde das Klagebegehren des Klägers auf Zahlung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Mai 2022 abgewiesen.
Am 16. März 2023 brachte der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2023 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 16. März 2023 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mit der Begründung zurück, dass er innerhalb von zwölf Monaten nach Zurückziehung oder Abweisung einer Klage neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension eingebracht habe, ohne dass er eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes bescheinigt habe (§ 362 ASVG).
Gegen diesen Bescheid brachte der Kläger am 8. August 2023 eine Protokollarklage ein. Aufgrund des am 17. August 2023 dem Kläger erteilten Verbesserungsauftrags (ON 4) übergab der Kläger am 25. August 2023 persönlich Urkunden zu seinem Gesundheitszustand.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang sein Klagebegehren ab und führte in der Entscheidung ON 20 unter anderem unter Bezugnahme auf § 68 Abs 1 ASGG aus, dass der Kläger durch die Vorlage diverser ärztlicher Unterlagen (Entlassungsbrief des D* vom 13.2.2024, Ambulanzkarte des E* des D* sowie Befund des D* vom 3.8.2023, Beilagen./D bis F) glaubhaft gemacht habe, dass es zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, weshalb das gerichtliche Verfahren durchzuführen gewesen sei. Die Entscheidung im ersten Rechtsgang erfolgte daher meritorisch.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 22. August 2024, 7 Rs 42/24m, wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur Verfahrensergänzung (Klärung des dem Kläger möglichen Fußanmarschweges zur Arbeitsstätte) an das Erstgericht zurückverwiesen. In der Entscheidung wurde darauf Bezug genommen, dass das Erstgericht implizit auch die von der Beklagten in der Klagebeantwortung erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen hat.
Nunmehr hat das Erstgericht – nach Durchführung des (ergänzten) Verfahrens – zunächst mit Urteil das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich gemäß dem abgeführten Beweisverfahren der Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegenüber dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils im Verfahren ** nicht verschlechtert habe, sondern unverändert sei. Mangels einer wesentlichen Verschlechterung sei seine Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 13. Juli 2025, ON 76, berichtigte es die Entscheidung gemäß § 419 Abs 1 ZPO dergestalt, dass der Urteilskopf anstelle von „Im Namen der Republik ……..zu Recht erkannt“ „Beschluss……. den Beschluss gefasst“ zu lauten hat.
Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es gemäß § 68 Abs 1 ASGG das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs 1 Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden.
Diese Bestimmung stellt (in den sogenannten Sperrfristfällen) eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Bescheidklagen nur gegen meritorische Bescheide des Versicherungsträgers zulässig sind ( Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 68 Rz 1).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht bereits im ersten Rechtsgang – zumindest implizit – aufgrund des Bescheinigungsverfahrens die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht. Damit ist das Verfahren in der Sache selbst durchzuführen und meritorisch zu entscheiden. Da sich im Übrigen die Glaubhaftmachung von Beweisen sowohl im geforderten Ergebnis (Überzeugungskraft) als auch im Verfahren unterscheidet, ist es durchaus möglich, eine Glaubhaftmachung der wesentlichen Änderungen zunächst als erbracht anzusehen und dann dennoch mangels Beweis einer solchen Änderung den Antrag bzw. das Klagebegehren abzuweisen (vgl dazu RS0085660, Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 68 Rz 11; Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm3 § 68 ASGG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).
Das Erstgericht hat auch das gesamte Verfahren in der Sache selbst durchgeführt und in der rechtlichen Beurteilung auf das abgeführte Beweisverfahren Bezug genommen, weshalb meritorisch – in Urteilsform – zu entscheiden ist. Insofern ist die Entscheidung des Erstgerichts auch als Urteil zu werten und der dagegen erhobene (inhaltlich in Wahrheit eine Berufungsschrift darstellende) Rekurs als Berufung.
II. Zur Urkundenvorlage:
Der Kläger hat mit dem Rechtsmittel neue Urkunden vorgelegt, nämlich ein Konvolut von Lichtbildern, einen Ambulanzbericht vom 12. Juni 2025 sowie ein Schreiben des C*. Damit verstößt er jedoch gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot, weshalb die Urkunden zurückzuweisen waren (RS0042049).
III. Zu dem als Rekurs bezeichneten und als Berufung zu wertenden Rechtsmittel :
Der Kläger besuchte die Volksschule und die Sonderschule. Danach absolvierte er für zwei Jahre eine Maurerlehre und für ein Jahr eine Lehre zum Rauchfangkehrer. Sodann arbeitete er als Tankwart. Ab dem Jahr 1991 war der Kläger als LKW-Fahrer tätig. Seit April 2022 ist der Kläger nicht mehr berufstätig.
Er leidet an chronischen Beschwerden an der Brust/Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen und an den Folgen einer Knietotalendoprothese links mit Funktionseinschränkung.
Beim Kläger besteht eine geringe Instabilität des linken Kniegelenks. Es kann somit in gewissen Situationen zum Nachgeben des linken Kniegelenks bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommen. Mit einer Orthese kann die Instabilität ausgeglichen werden.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Unter Berücksichtigung aller dieser Leiden kann der Kläger noch Folgendes leisten (medizinisches Leistungskalkül):
Dem Kläger sind nur mehr leichte Arbeiten vollschichtig und uneingeschränkt zumutbar. Hebe- und/oder Transportarbeiten (inklusive Schieben und Ziehen) sind mit maximal 7 kg zu begrenzen. Stiegensteigen ist dem Kläger zumutbar, allerdings nur vereinzelt bzw. gelegentlich (oder bis zu 5%). Tätigkeiten im Sitzen sind dem Kläger uneingeschränkt, Tätigkeiten im Stehen bis zu 1/3 der Arbeitszeit und im Gehen bis zu 1/4 der Arbeitszeit möglich. Dem Kläger sind weder vorgebeugte, gebückte, kniende und hockende Arbeitshaltungen noch Tätigkeiten in höhenexponierten Lagen, noch die Verwendung von Steighilfen und Haushaltsleistern und auch keine Tätigkeiten, die mit Erschütterungen und Vibrationen verbunden sind, zumutbar. Dem Kläger muss es möglich sein, die Arbeitshaltung zu wechseln, wobei es ausreichend ist, wenn der Zeitpunkt des Wechsels der Arbeitshaltung vom Kläger selbst bestimmt werden kann. Nach zweistündigem Sitzen muss ein Haltungswechsel im Stehen oder Gehen für zumindest 10 Minuten ohne zwingende Arbeitsunterbrechung möglich sein. Arbeiten im reinen Stehen sind mit 30 Minuten zu begrenzen, danach ist ein Haltungswechsel von zunächst fünf Minuten zum Sitzen oder Gehen ohne zwingende Arbeitsunterbrechung notwendig. Der Kläger kann einen Anmarschweg von 500 Metern in 25 bis 30 Minuten zurücklegen, inklusive – falls notwendig – von zwei kurzen Pausen im Stehen . Der Überkopfgriff ist voll erhalten, die Grobkraft ist nicht eingeschränkt. Weder sind die Fingergeschicklichkeit noch die Feinmanipulation herabgesetzt. Die forcierte Belastung der oberen Extremitäten ist mäßig herabgesetzt. Dies gilt auch für beidarmige Überkopfarbeiten in Vorhalten. Die rechte Hand ist die Gebrauchshand. Funktionell besteht keine Gebrauchsminderung, die Einsetzbarkeit beider Hände ist gegeben. Die Fähigkeit zur Bildschirmarbeit ist nicht herabgesetzt. Die Sehschärfe und das Sprechvermögen sind nicht herabgesetzt bzw. nicht eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Kommunikation auf zwei bis drei Meter ist voll erhalten. Lärmarbeit mit Gehörschutz ist dem Kläger möglich. Dem Kläger sind Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen zumutbar. Arbeiten bei überwiegender (über 50%) Einwirkung von Kälte, Nässe, Nässeeinwirkung der Hände/Feuchteinwirkung, Hitze, Zugluft, starkem Temperaturwechsel, starker Staubeinwirkung, chemischen Dämpfen, Gasen und/oder Rauch sind ausgeschlossen. Dem Kläger ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Ein- und Aussteigen bei angelegter Knieorthese möglich . Ebenso sind dem Kläger Ortswechsel, Wochenpendeln und Wechselschicht zumutbar. Die gesetzlichen Arbeitspausen sind ausreichend. Aus orthopädischer Sicht ist der Kläger auf andere als die bisherigen Tätigkeiten umschulbar/schulbar/anlernbar/anweisbar. Die bestehende Instabilität des Kniegelenks des Klägers ist mit einer Orthese (das ist eine stabilisierende Kniebandage) behandelbar. Durch regelmäßige physio-physikalische Therapiemaßnahmen lässt sich zumindest die Lebensqualität des Klägers verbessern. Mit leidensbezogenen Krankenständen ist bei Einhaltung des Leistungskalküls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Das derzeitige Leistungskalkül besteht schon seit längerer Zeit, zumindest seit Antragstellung. Es handelt sich hierbei um einen Dauerzustand. Der Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. F* am 21.09.2022 hat sich weder gegenüber der Untersuchung am 05.10.2023 noch gegenüber der Untersuchung am 05.12.2024 verschlechtert. Es ist ebenso das Leistungskalkül des Klägers zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. F* am 21.09.2022 gegenüber der Untersuchung am 05.10.2023 und gegenüber der Untersuchung am 05.12.2024 unverändert gewesen.
Im Hinblick auf die Steh- und Geheinschränkung sowie auf die Hebe- und Trageeinschränkung und den Ausschluss von exponierten Positionen ist der Kläger weiterhin nicht in der Lage, als LKW-Lenker tätig zu sein. Das Leistungskalkül des Klägers ist gegenüber dem Vorfahren aus dem Jahr 2022 zu ** gleichbleibend eingeschränkt geblieben. Unter Berücksichtigung der medizinischen Einschränkungen sind dem Kläger Portiertätigkeiten, Kassiertätigkeiten und leichte angelernte Industriearbeiten, wie Einlegen, Verpacken oder Montieren, zumutbar. Vom Anforderungsprofil her handelt es sich dabei um körperlich leichte Arbeiten, die üblicherweise im Stehen oder Sitzen, unterbrochen durch gelegentliches Gehen, mit der Möglichkeit des medizinisch geforderten Haltungswechsels, bei geistig leichten Anforderungen, unter durchschnittlichem Zeitdruck, ohne exponierte Positionen, ohne vorgebeugte, gebückte, kniende oder hockende Arbeitshaltungen, ohne Nässe-, Kälte- oder Hitzeexposition, ohne berufsmäßiges Stiegensteigen sowie ohne Benützung von Steighilfen oder Haushaltsleitern ausgeübt werden können. Diese aufgrund des medizinischen Leistungskalküls dem Kläger zumutbaren Tätigkeiten sind in einer Anzahl von mehr als 100 als gemeldete oder besetzte Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Invaliditätspension ab 1. April 2023 und führt aus, es liege eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes vor. Er leide unter zunehmenden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und im linken Knie. Der Zustand habe sich seit der Operation am 1. Februar 2023 massiv verschlechtert. Er könne sich ohne Schmerzen nicht bewegen. Dazu legte er Urkunden vor.
Die Beklagte bestreitet und beantragt die Zurück- in eventu Abweisung des Klagebegehrens unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes.
Das Erstgericht trifft im zweiten Rechtsgang die unter Punkt I. bereits dargestellte Entscheidung und gelangt insgesamt aufgrund der oben wiedergegebenen, soweit in Kursivschrift strittigen Feststellungen zur Auffassung, dass sich im Gesundheitszustand des Klägers nichts Wesentliches verschlechtert habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich das vom Kläger als Rekurs bezeichnete, jedoch als Berufung zu wertende Rechtsmittel aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Rechtsmittelbeantwortung.
Das als Berufung zu wertende Rechtsmittel, über das gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers beziehen sich in sämtlichen Rechtsmittelgründen auf die Frage, ob der Kläger in der Lage ist, einen Fußanmarschweg zur Arbeitsstätte zu bewältigen. Zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist nämlich die Zurücklegung des Anmarschweges zur Arbeitsstätte erforderlich; ist dies nicht mehr möglich, besteht ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt und daher Invalidität. Ob nun ein Pensionswerber in der Lage ist, den Anmarschweg zurückzulegen, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den bestehenden Einschränkungen zu prüfen ist, weshalb Feststellungen darüber erforderlich sind, welche Strecke der Pensionswerber zu Fuß zu bewältigen imstande ist, ob er in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen und welche Einschränkungen allenfalls dabei bestehen (RS0085098; Sonntag in Sonntag ASVG 16 § 255 Rz 50, 51).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit der Wegstrecke von jeweils 500 m zu Fuß zurücklegen kann (RS0085049). Dass bei schlechten Straßenverhältnissen diese Strecke nicht zumutbar ist, fällt nicht ins Gewicht, weil solche Verhältnisse zumindest in Großstädten aufgrund der Räum- und Streupflicht nach der StVO nur Ausnahmefälle sind (10 ObS 182/88). Der bloßen Geschwindigkeit kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitaufwand für die zurückzulegende Strecke zur und von der Arbeitsstätte. Ein Zeitaufwand von 20 bis 25 Minuten für 500 m schließt nicht vom Arbeitsmarkt aus (10 ObS 47/08x). Eine zeitliche Einschränkung auf 30 Minuten bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bewirkt allein ebenfalls noch keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt (10 ObS 334/88). Unschädlich sind auch Pausen von 3 Minuten nach einer Gehstrecke von 400 m bei schlechter Witterung (10 ObS 107/91), ebenso solche von 10 Minuten während einer Gehstrecke von 500 m (10 ObS 236/92).
III.1. Zur Mängelrüge:
Als mangelhaft kritisiert der Berufungswerber die Abweisung seiner Anträge auf
– Beiziehung eines weiteren (orthopädischen) Sachverständigen aufgrund der Unschlüssigkeit des orthopädischen Gutachtens und dessen Widersprüchlichkeit zum Gutachten der Sachverständigen Dr. G* im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht;
– auf Durchführung eines Gehversuchs über eine Wegstrecke von 500 m durch den Kläger (Ortsaugenschein);
– auf Durchführung eines Gehversuchs mit angelegter (richtig) Orthese insbesondere durch Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln.
Erscheint ein abgegebenes Gutachten ungenügend oder wurden von (mehreren) Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, kann das Gericht gemäß § 362 Abs 2 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder durch andere Sachverständige oder mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Die Frage der Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO, dh ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder nicht, fällt in der Regel in den Bereich der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320, RS0113643, RS0043414 insb [T18]). Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens sind unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit grundsätzlich nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0043168). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aber dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht in der Lage ist, sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen zu beantworten, und das Gericht einem relevanten Beweisantrag zu ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entspricht.
Im konkreten Fall blieben jedoch keine relevanten Fragen vom Sachverständigen unbeantwortet. Vielmehr hat er sich insbesondere im zweiten Rechtsgang mit der Frage des Fußanmarschweges ausführlich auseinandergesetzt und klärte, worauf das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung zutreffend hinweist, auf, aus welchen Gründen er dem Kläger nunmehr einen Zeitaufwand – inklusive Pausen (!) – von 25 bis 30 Minuten für die Bewältigung des Fußanmarschweges zubilligt. Im Frühjahr 2023 habe sich der Kläger einer Knieprothesenoperation unterzogen. Er habe sich zunächst in einer Rekonvaleszenzphase befunden und dadurch bedingt an einer Bewegungseinschränkung gelitten. Da der Kläger dem Sachverständige nach wie vor Probleme angegeben habe, habe er den Zeitaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke gleich belassen und nicht mehr verändert. Eine Unschlüssigkeit kann diesbezüglich nicht erkannt werden.
Auch der weitere Umstand, dass die Sachverständige im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine andere Einschätzung in Ansehung der Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vertrat, macht das Gutachten des orthopädischen Sachverständigen in einem auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gerichteten Sozialrechtsverfahren nicht unschlüssig. Bei Prüfung der Frage des Vorliegens eines Ausschlusses vom allgemeinen Arbeitsmarkt im Zusammenhang mit der Bewältigung des Fußanmarschweges und der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zusätzlich auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln in ausreichender Weise für Sitzplätze für Behinderte vorgesorgt ist (10 ObS 301/88; Sonntag in Sonntag ASVG 16 § 255 Rz 53).
Im Übrigen ist es eine medizinische Fachfrage, welche Untersuchungsmethode ein adäquates Mittel zur Feststellung des Leidenszustandes ist, weshalb dem ärztlichen Sachverständigen die Beurteilung überlassen bleiben muss, welche Hilfsmittel er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Das Gericht darf sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Untersuchung unterbleibt (SVSlg 35.306). Den Sachverständigen trifft grundsätzlich dem von ihm abgelegten Eid entsprechend die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen (SVSlg 67.418, 65.845, 44.375). Der orthopädische Sachverständige hat in der Tagsatzung vom 25. April 2025 erklärt, wie er zur gutachterlichen Einschätzung der Dauer des dem Kläger möglichen Anmarschweges gelangte. Er nahm Einsicht in die Röntgen- und MRT-Bilder, in die vorliegenden Befunde und berücksichtigte die Angaben des Klägers sowie seine langjährige berufliche Erfahrung. Auch unterzog er den Kläger einem Gehtest in seiner Ordination und beobachtete ihn nach deren Verlassen. Auch zur Frage der Orthese bezog er Stellung. Bei der Einschätzung der Gehleistung des Klägers und dessen Fähigkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, handelt es sich jedenfalls um Sachverständigenfragen.
Inwiefern der Umstand, dass der Kläger anlässlich einer Therapie im Rehabilitationszentrum bei einem Gehtest die Wegstrecke von 310 m in 6 Minuten (siehe dem Protokoll ON 70 beigefügter ärztlicher Entlassungsbericht vom 19. August 2024) zurücklegte, zu den Ausführungen des Sachverständigen im Sinne einer Gesamteinschätzung der Fähigkeit des Klägers zur Zurücklegung einer Wegstrecke widersprüchlich sein soll, ist nicht erkennbar.
Da es sich zusammenfassend bei all den Fragen um Sachverständigenfragen handelt, die vom Sachverständigen aufgrund seines Erfahrungswissens zu beantworten sind, bedarf es keiner Durchführung eines Ortsaugenscheines oder einer Demonstration der dem Kläger möglichen Gehstrecke samt dem Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel in Anwesenheit des Gerichtes.
Es liegt daher zusammenfassend eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
III. 2. Zur Beweisrüge:
In der Beweisrüge bekämpft der Rechtsmittelwerber die in Kursivschrift dargestellten Feststellungen des Erstgerichts zur Fähigkeit des Klägers zur Bewältigung des Fußanmarschweges und zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Ersatzweise begehrt er die Feststellung, dass der Kläger für einen Anmarschweg von 500 m deutlich mehr als 30 Minuten benötige, er zwar kurze Wegstrecken (unter 500 m) zurücklegen könne, jedoch ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Ein- und Aussteigen aufgrund der Instabilität im linken Kniegelenk mit und ohne Knieorthese nicht möglich sei.
Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es dem Gutachten des beigezogenen orthopädischen Sachverständigen folgte und geht ausführlich auf die vermeintlichen Widersprüche ein. Dem vermag der Rechtsmittelwerber nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Die Verfahrensergebnisse aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie das in jenem Verfahren erstattete Gutachten der Sachverständigen Dr. G* sind, wie bereits dargelegt, schon im Hinblick auf den dort zu beurteilenden Verfahrensgegenstand nicht geeignet, die im vorliegenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten zu widerlegen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
III. 3. Zur Rechtsrüge :
Dass im vorliegenden Fall vom Erstgericht meritorisch zu entscheiden war und auch tatsächlich entschieden wurde, wurde bereits ausführlich dargestellt. Ebenso wurde bereits die Rechtsprechung zur Frage wiedergegeben, unter welchen Voraussetzungen ein Pensionswerber vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, weil er den erforderlichen Fußanmarschweg zur Arbeitsstätte nicht mehr in ausreichendem Maß bewältigen kann.
Ausgehend davon, dass der Kläger einen Anmarschweg von 500 m in 25 bis 30 Minuten inklusive zweier kurzer Pausen im Stehen zurücklegen und er auch öffentliche Verkehrsmittel benützen kann, wobei ihm insbesondere das Ein- und Aussteigen bei angelegter Knieorthese möglich ist, besteht im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung kein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht bereits aus diesem Grund Invalidität.
Soweit sich der Kläger wiederum darauf bezieht, er benötige für die Gehstrecke von 500 m mehr als 30 Minuten und könne ein öffentliches Verkehrsmittel nicht verwenden, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, was jedoch Grundlage einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 16 mwN). Die Abweisung der hier neuerlich in Anschlag gebrachten Beweisanträge wurde bereits in den Ausführungen zur Mängelrüge behandelt.
Zusammenfassend war die als Urteil des Erstgerichts zu wertende Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Klagebegehren abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 ASGG. Ein Kostenersatzanspruch des Versicherten nach Billigkeit im Falle des Unterliegens gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hat zur Voraussetzung, dass dabei auf die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen ( Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Da die vorliegende Sozialrechtssache von der Masse der Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht abweicht, kommt schon aus diesen Gründen ein Kostenzuspruch nicht in Betracht. Dies gilt auch für die in erster Instanz entstandenen Kosten, sollten die Ausführungen in der Rechtsrüge auch als Rechtsmittel im Kostenpunkt gemeint sein, weil sich der Rechtsmittelwerber damit (auch) gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts wendet, dass ihm (in erster Instanz) kein ausnahmsweiser Kostenersatzanspruch nach Billigkeit zustehe.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ergibt sich im Übrigen daraus, dass der Kläger aufgrund der ihm bewilligten Verfahrenshilfe von der Kostentragung befreit ist.
Im Hinblick auf die bereits bestehende Judikatur zur Frage der Bewältigung des Fußanmarschweges zur Arbeitsstätte durch einen Pensionswerber war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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